LGBL_OB_19490211_5•Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend Durchführungsbestimmungen zum Gesetze über die Kennzeichnung altererbten bäuerlichen Besitzes in Oberösterreich
LGBL_OB_19490211_5Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend Durchführungsbestimmungen zum Gesetze über die Kennzeichnung altererbten bäuerlichen Besitzes in OberösterreichGazette11.02.1949
HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.
der o. ö. Landesregierung vom 31. Jänner 1949 betreffend Durchführungsbestimmung gen zum Gesetze über die Kennzeichnung altererbten bäuerlichen Besitzes in Oberösterreich.
§ 1.
Zur ehrenden Hervorhebung von Beispielen treuen Festhaltens an ererbtem bäuerlichen Besitze wurde mit dem Landesgesetze vom 19. Dezember 1931, LGBl. Nr. 16 aus 1932, die Bezeichnung "Erbhof" geschaffen. Nach zehnjähriger Unterbrechung wurde diese Ehrentitelverleihung auf Grund eines im Landesgesetzblatte Nr. 7 aus 1948 verlautbarten Beschlusses der o. ö. Landesregierung wieder aufgenommen.
§ 2.
Das Recht, die Bezeichnung "Erbhof" zu führen, wird von der o. ö. Landesregierung jenen landwirtschaftlichen, mit einem Wohnhaus versehenen Besitzungen verliehen, die
§ 3.
Die Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung "Erbhof" erfolgt entweder von amtswegen durch die o.ö. Landesregierung selbst oder über Ansuchen des Eigentümers bzw. über Antrag der Gemeindeämter (Magistrate).
Anträge oder Ansuchen sind beim Amte der o.ö. Landesregierung einzubringen.
§ 4.
Gleichzeitig mit dem Antrage oder Ansuchen ist der Nachweis der Voraussetzungen des § 2 der Verordnung (§ 1 des Gesetzes) zu erbringen.
§ 5.
Um das Einschreiten (Antrag oder Ansuchen) um Verleihung der Bezeichnung "Erbhof" zu erleichtern, legt die Landesregierung eigene Drucksorten auf, die von der Buchdruckerei der o. ö. Landesregierung, Linz, Klosterstraße 7, zu beziehen sind.
§ 6.
Die den Anträgen oder Ansuchen beigeschlossenen Auszüge sind in beglaubigter Ausfertigung vorzulegen, falls nicht Originaldokumente vorgelegt werden. Die Beglaubigung erfolgt durch die Gerichte, durch die Matrikenämter oder durch das o. ö. Landesarchiv.
§ 7.
Das Erbhofzeichen wird von der Landesregierung beigestellt; ein anderes Erbhofzeichen darf nicht gefühlt werden. Die Landesregierung behält sich vor, dem Eigentümer die Stelle am Hause vorzuschreiben, an der die Bezeichnung anzubringen ist.
§ 8.
Die Ansuchen um Verleihung der Bezeichnung "Erbhof" unterliegen der Stempelpflicht nach dem jeweils geltenden Gebührengesetze sowohl betreffend die Eingabe wie auch alle Beilagen.
§ 9.
Auf Grund des § 78 des AVG. vom 21. Juli 1925, BGBl. Nr. 274, und des Landesverwaltungsabgabengesetzes vom 23. Dezember 1925, LGBl. Nr. 4 aus 1926, wird das Ausmaß der Landesverwaltungsabgabe
§ 10.
Die Gemeindeämter (Magistrate) und politischen Bezirksbehörden haben der Landesregierung sofort Zu berichten, wenn ihnen der Fortfall der Voraussetzungen des § 2 dieser Verordnung (§ 1 des Gesetzes) bekannt wird.
§ 11.
Wer seinen Besitz auf was immer für eine Art unbefugt mit "Erbhof" bezeichnet, wird von der politischen Bezirksbehörde gemäß § 6 des Gesetzes bestraft.
§ 12.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit.
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