Kundmachung der Landesregierung für Oberösterreich betreffend die Abänderung der Gebühren für die ärztliche Armenbehandlung | Omnilex
LGBL_OB_19490305_8•Kundmachung der Landesregierung für Oberösterreich betreffend die Abänderung der Gebühren für die ärztliche Armenbehandlung
Kundmachung der Landesregierung für Oberösterreich betreffend die Abänderung der Gebühren für die ärztliche Armenbehandlung
LGBL_OB_19490305_8Kundmachung der Landesregierung für Oberösterreich betreffend die Abänderung der Gebühren für die ärztliche ArmenbehandlungGazette05.03.1949
HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.
Kundmachung
der Landesregierung für Oberösterreich vom 21. Jänner 1949 betreffend die Abänderung der Gebühren für die ärztliche Armenbehandlung.
§ 1.
Die mit der Kundmachung der Landesregierung für Oberösterreich vom 14. Juli 1928, Landesgesetz und Verordnungsblatt für Oberösterreich Nr. 47, in der Fassung der Kundmachung vom 9. November 1929, Landesgesetzblatt Nr. 58, festgesetzte Totenbeschaugebühr wird um 60% erhöht.
§ 2.
Diese Erhöhung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.