LGBL_OB_19490426_15•Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend die Bekämpfung der Dasselbeulenkrankheit der Rinder
LGBL_OB_19490426_15Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend die Bekämpfung der Dasselbeulenkrankheit der RinderGazette26.04.1949
HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.
des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 14. April 1949, betreffend die Bekämpfung der Dasselbeulenkrankheit der Rinder.
Auf Grund des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1948, BGBl. Nr. 21/1949, wird verordnet:
§ l.
In Gebieten, in denen die Entdasselung im Sinne der nachstehenden Bestimmungen zu erfolgen hat, ist jeder Tierhalter verpflichtet, die an seinen Rindern auftretenden Larven der Dasselfliegen zu vernichten.
§ 2.
Bis zu Beginn des Weideauftriebes hat die Entdasselung bis auf weiteres in nachstehenden Gebieten zu erfolgen:
b)im Verwaltungsbezirke Kirchdorf a. d. Kr.:
in allen Gemeinden des Gerichtsbezirkes Windischgarsten sowie in den Gemeinden Klaus, Molln, Steinbach a. d. Steyr und Steinbach am Ziehberg;
c)im Verwaltungsbezirke Steyr-Land:
in allen Gemeinden des Gerichtsbezirkes Weher a. d. E. sowie in den Gemeinden Garsten, St. Ulrich und Ternberg.
§ 3.
Die Entdasselung hat
a) durch mehrmalige Waschungen mit Derris-Präparaten unter genauer Beachtung der entsprechenden Gebrauchsanweisung oder
b) auf mechanischem Wege, d. i. durch die Entfernung der Dassellarven mittels Dasselhäkchen zu erfolgen.
§ 4.
In den im § 2 angeführten Gebieten ist jeder Besitzer von Rindern verpflichtet, die Zahl der von Dasselbeulen befallenen Rinder bis Zu einem von der Zuständigen Bezirkshauptmannschaft festzusetzenden Zeitpunkte beim Gemeindeamte anzumelden.
§ 5.
(1) In den Entdasselungsgebieten (§ 2) dürfen Rinder auf Weiden, Tierschauen, Tierauktionen oder Tiermärkte nur dann aufgetrieben werden, wenn die Larven vorhandener Dasselbeulen unschädlich gemacht worden sind.
(2) Treten während der Weidezeit noch Larven der Dasselfliegen auf, so hat der Weidebesitzer bezw, Pächter für ihre Unschädlichmachung zu sorgen.
§ 6.
(1) Die näheren Anordnungen zur Durchfuhr rung der Entdasselung werden durch die zuständige Bezirkshauptmannschaft getroffen.
(2) In Stallungen, die auf Grund der Bestimmungen des Tierseuchengesetzes vom 6. 8. 1909, RGBl. Nr. 177, gesperrt wurden, darf die Entdasselung nur von hofeigenen Personen durchgeführt werden.
§ 7.
Die Kosten der Entdasselung haben die Rinderbesitzer zu tragen.
§ 8.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung oder die auf Grund derselben erlassenen Anordnungen werden von der Bezirkshauptmannschaft im Sinne des § 5 des eingangs angeführten Bundesgesetzes mit Geld bis Zu 1000 S oder mit Arrest bis zu drei Wochen bestraft.
Zuwiderhandlungen gegen die Anordnungen des § 6, Punkt 2, weiden nach den Strafbestimmungen des Gesetzes vom 6, August 1909, NGBl. Nr. 177, bestraft.
§ 9.
Diese Verordnung tritt nach Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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