Kundmachung der Oö. Landesregierung betreffend die Gemeindeausschußwahlen für alle Gemeinden Oberösterreichs mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut Linz und Steyr, sowie der Stadtgemeinde Wels | Omnilex
LGBL_OB_19490801_26•Kundmachung der Oö. Landesregierung betreffend die Gemeindeausschußwahlen für alle Gemeinden Oberösterreichs mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut Linz und Steyr, sowie der Stadtgemeinde Wels
Kundmachung der Oö. Landesregierung betreffend die Gemeindeausschußwahlen für alle Gemeinden Oberösterreichs mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut Linz und Steyr, sowie der Stadtgemeinde Wels
LGBL_OB_19490801_26Kundmachung der Oö. Landesregierung betreffend die Gemeindeausschußwahlen für alle Gemeinden Oberösterreichs mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut Linz und Steyr, sowie der Stadtgemeinde WelsGazette01.08.1949
HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.
Kundmachung
der o. ö. Landesregierung vom 1. August 1949, betreffend die Gemeindeausschußwahlen für alle Gemeinden Oberösterreichs mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut Linz und Steyr, sowie der Stadtgemeinde Wels.
Die o. ö. Landesregierung hat beschlossen, gemäß § 30 der o. ö. Gemeindewahlordnung in der derzeit geltenden Fassung die Gemeindeausschußwahlen für alle Gemeinden Oberösterreichs mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut Linz und Steyr und mit Ausnahme der Stadtgemeinde Wels für Sonntag, den 16. Oktober 1949 auszuschreiben.
Als Tag der Wahlausschreibung gilt der 1. August 1949.