LGBL_OB_19490810_37•Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Wahlordnung für den Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz
LGBL_OB_19490810_37Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Wahlordnung für den Gemeinderat der Landeshauptstadt LinzGazette10.08.1949
HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.
der o. ö. Landesregierung vom 8. August 1949, betreffend die Wahlordnung für den Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz. Auf Grund der im Artikel II. des Gesetzes vom 23. Juli 1949, LGVl. Nr. 36/1949, erteilten Ermächtigung wird im Anhang der Tekt der Wahlordnung für den Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz in der Fassung LGVl. Nr. 21/1931 und der durch das Gesetz vom 23. Mi 1949, LGBl. Nr. 36/1949, sich ergebenden Änderungen in seiner gegenwärtig geltenden Fassung Verlautbart.
Die wiederverlautbarte Wahlordnung ist als "Wahlordnung für den Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz" zu bezeichnen. Anlage.
Wahlordnung für den Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz.
Der o. ö. Landtag hat beschlossen: I. Wahlkörper.
Die Wahlberechtigten im Gebiet der autonomen Stadt Linz (§ 1 LGBl. Nr. 40/1931 in der Fassung LGVl. Nr. 40/1948) bilden zum Zwecke der Durchführung der Gemeinderatswahlen einen einzigen Wahlkörper. Zur Erleichterung der Durchführung der Wahl weiden soviele Wahlsprengel, als notwendig erscheint, gebildet.
§ 2.
Die Mitglieder des Gemeinderates werden von den Wahlberechtigten auf Grund des gleichen unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes gewählt. Ihre Zahl wird mit 60 festgesetzt.
II. Wahlbehörden.
§ 3.
Zur Durchführung und Leitung der Wahl werden Wahlbehörden geschaffen:
§ 4.
Die Stadtwahlbehörde besteht aus dem Bürgermeister als Wahlleiter und mindestens 6, höchstens 12 Beisitzern und einer gleichen Zahl Ersatzmännern, die auf Grund der Vorschlage der Parteien verhältnismäßig nach der bei der letzten Wahl zum Gemeinderate festgestellten Stärke der Parteien berufen weiden. Der Bürgermeister kann sich in allen Fällen durch einen von ihm entsendeten Wahlleiter vertreten lassen.
Der Stadtwahlbehörde obliegt die Festsetzung und Abgrenzung der Wahlsprengel. Jede Sprengelwahlbehörde besteht aus einem Mahlleiter, 6 Beisitzern und einer gleichen Zahl Ersatzmännern, die auf Grund der Vorschläge der Parteien verhältnismäßig nach der bei der letzten
Wahl zum Gemeinderat festgesetzten Stärke der
^ Parteien berufen werden. Die Ersatzmänner der
z Wahlbehörden treten erst dann in Funktion, wenn
! einer der Beisitzer verhindert ist. Der Wahlleiter
! der Sprengelwahlbehörde wird vom Vorsitzenden,
der Stadtwahlbehörde ernannt. Der Stellvertreter des Wahlleiters wird aus der Mitte der Beisitzer der einzelnen Wahlbehörden vom Wahlleiter bestimmt.
Jede Partei hat in einer Eingabe an die Stadtwahlbehörde innerhalb acht Tagen nach der Wahlausschreibung ihre Antrage über die zu berufenden Beisitzer der Sprengelwahlbehörde (ß 3) zu stellen/ sowie spätestens acht Tage vor dem Wahltag jene Personen Zu bezeichnen, die bei der Wahlhandlung in jedem Wahllokal als Wahlzeugen dienen sollen. In jedes Wahllokal können von jeder Partei Zwei Wahlzeugen entsendet werden) sie erhalten von der Stadtwahlbehörde einen Eintrittsschein.
Die Beisitzer der Sprengelwahlbehörden müssen wahlberechtigt sein? die Wahlzeugen können auch nicht wahlberechtigte Personen im Alter von über 18 Fahren sein. In diesem Falle alx'r hat der Eintrittsschein einen entsprechenden Vermerk zu enthalten.
Die Bestellung der Mitglieder der Stadtwahlbehörde geschieht durch'den Gemeinderat, die der Sprengelwahlbehörden durch die StadtwahlbeHorde. Das Amt eines Mitgliedes der Wahlbehörde ist ein Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder Wahlberechtigte verpflichtet ist. Hat ein Mitglied einen Verdienstentgang, so ist ihm eine vom Gemeinderat festzusetzende Entschädigung zu bewilligen.
§ 6.
Die Namen der Mitglieder und Ersatzmänner der Stadtwahlbehörde und der Sprengelwahlbehörden sind nach der Bestellung sogleich in ortsüblicher Weise öffentlich bekanntzugeben.
Die Stadtwahlbehörde führt die Aufsicht über die Sprengelwahlbehörden, sie entscheidet endgültig in allen Streitfällen, die sich über das Wahlrecht und die Ausübung der Wahl ergeben.
III. Wahlrecht und Wählbarkeit.
§ 8.
Wahlberechtigt sind alle Männer und Frauen, welche
§ 9.
Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der vor dem 1. Jänner des Wahljahres das 26. Lebensjahr überschritten hat, es sei denn, daß er auf Grund der jeweils geltenden Nationalratswahlordnung von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist.
§ 10.
Wahlberechtigte Mitglieder einer Sprengelwahlbehörde und Wahlzeugen können ihr Wahlrecht im Sprengel jener Wahlkommission ausüben, deren Mitglieder sie sind oder für welche sie zugelassen sind.
IV. Wahlbetverbung.
§ 11.
Wahlwerbende Parteien haben ihre Wahlvorschlage spätestens am 21. Tage vor dem Wahltag der Stadtwahlbehörde vorzulegen? der Wahlvorschlag muß von mindestens 100 Wählern unterschrieben sein und muß enthalten:
§ 12.
Die Wahlvorschläge der Parteien werden nach dem Zeitpunkt ihrer Einbringung gereiht. Wenn mehrere Wahlvorschläge dieselben oder schwer unterscheidbare Parteibezeichnungen tragen, so hat der Stadtwahlleiter die Vertreter dieser Wahlvorschlage zu einer gemeinsamen Besprechung Zu laden und ein Einvernehmen über die Unterscheidung der Parteibezeichnung anzubahnen. Gelingt ein Einvernehmen nicht, so kann die Stadtwahlbehörde einen, mehrere oder sämtliche dieser Wahlvorschläge so behandeln, als ob sie ohne ausdrückliche Parteibezeichnung (8 13) eingereicht wären.
Zwei oder mehrere eingereichte Wahlvorschläge können miteinander nicht verbunden (gekoppelt) werden. Ein derartiger Wahlvorschlag ist ungültig.
§ 13.
Wahlvorschlage ohne ausdrückliche Parteibezeichnung werden nach dem erstvorgeschlagenen Bewerber benannt. Wenn ein Wahlvorschlag keinen zustellungsbevollmächtigten Vertreter anführt, so gilt der Erstunterzeichnete als Vertreter der Partei.
§ 14.
Die Stadtwahlbehörde überprüft, ob die in den Parteilisten vorgeschlagenen Bewerber wählbar sind und ob die von den Parteien als Beisitzer der Stadtwahlbehörde und der Sprengelwahlbehörden vorgeschlagenen Personen das Wahlrecht besitzen.
§ 15.
Wenn ein Bewerber verzichtet/ stirbt, die Wählbarkeit verliert oder nach § 14 gestrichen wird/ so hat die Stadtwahlbehörde jene Partei, die ihn vorgeschlagen hat, einzuladen, ihre Parteiliste durch Nennung eines anderen Bewerbers zu ergänzen. Die Ergänzungsvorschläge müssen jedoch spätestens sieben Tage vor der Wahl bei der Stadtwahlbehörde einlangen.
§ 16.
Weisen mehrere Wahlvorschläge den Namen desselben Wahlwerbers auf, so ist dieser von der Stadtwahlbehörde aufzufordern, binnen acht Tagen Zu erklären, für welchen der Wahlvorschlage er sich entscheidet. Wird diese Entscheidung innerhalb der bezeichneten Frist abgegeben, so wird der Name in den übrigen Parteilisten gestrichen) wird die Erklärung innerhalb dieser Frist jedoch nicht abgegeben, so ist die Streichung des Namens in allen Parteilisten durchzuführen.
§ 17.
Am siebenten Tag vor der Wahl schließt die Stadtwahlbehörde die Parteilisten ab und veröffentlicht sie in der Reihenfolge der Einbringung. Die Veröffentlichung erfolgt in ortsüblicher Weise. Der Inhalt der Parteiliste sowie der Name des zustellungsberechtigten Bevollmächtigten muß aus der Veröffentlichung vollinhaltlich ersichtlich sein.
V. Abstimmungsverfahren.
§ 18.
Die Wahlen werden vom Gemeinderate in ortsüblicher Weise durch Verlautbarung ausgeschrieben und der Wahltag festgesetzt. Die Wahl findet an einem Sonntag statt.
Die Stadtwahlbehörde bestimmt für jeden Wahlsprengel das Wahllokal und die Wahlzeit. Im Gebäude des Wahllokals und in einem von der Stadtwahlbehörde bezeichneten Umkreis ist am Wahltage jede Art der Wahlwerbung sowie das Tragen von Waffen jeder Art verboten. Das Verbot des Tragens von Waffen bezieht sich nicht auf öffentliche, im Dienste befindliche Sicherheitorgane. Der Ausschank von alkoholischen Getränken ist am Wahltage bis 20 Uhr allgemein verboten, § 19.
Im Wahllokal befindet sich der Amtstisch für die Wahlbehörde mit der Wahlurne, in seiner unmittelbaren Nähe ein Tisch für die Wahlzeugen, dann die Wahlzelle. Für die Einrichtung der Wahllokale hat die Gemeinde vorzusorgen.
§ 20.
Die Abstimmung beginnt damit, daß die Mitglieder der Sprengelwahlbehörde und die Wahlberechtigten Wahlzeugen ihre Stimmen abgeben.
Hierauf erfolgt die Abgabe der Stimmen von Seite der Wähler. Bei Betreten des Wahllokales erhält der Wähler das undurchsichtige leere Wahlkuvert und auf Verlangen einen leeren Stimmzettel.
Der Wähler hat sich hierauf in die Wahlzelle zu begeben, legt den ausgefüllten Stimmzettel in das Kuvert, tritt dann aus der Zelle vor die Wahlbehörde, nennt seinen Namen, bezeichnet seine Wohnung und legt eine Urkunde oder eine sonstige amtliche Bescheinigung vor, aus der seine Identität ersichtlich ist.
Als Urkunden oder amtliche Bescheinigungen Zur Glaubhaftmachung der Identität kommen insbesondere in Betracht: amtliche Legitimationen jeder Art, Identitätsausweise, Tauf, Geburts, Trau und Heimatscheine, Anstellungsdekrete, Pässe und Grenzkarten (auch solche, deren Gültigkeit bereits abgelaufen ist), Jagdkarten, Eisenbahnkarten, Gewerbescheine, Lizenzen, Diplome, Immatrikulierungsscheine, Meldungsbücher einer Hochschule, Hoch und Mittelschulzeugnisse, Postausweise u. dgl., überhaupt alle unter Veidruck eines Amtsstempels ausgefertigten Urkunden, welche den Personenstand des Wählers erkennen lassen.
Hat der Wähler sich entsprechend ausgewiesen, übergibt er das Kuvert geschlossen dem Wahlleiter, der es uneröffnet in die Urne legt.
Der Name des Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, wird von einem Beisitzer in ein eigenes Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses eingetragen. Gleichzeitig wird sein Name von einem zweiten Beisitzer im Wählerverzeichnis abgestrichen.
Blinde und Vresthafte können sich von einer Geleitperson führen und diese für sich stimmen lassen.
§ 21.
Eine Entscheidung über die Zulassung zur Stimmenabgabe oder über die Gültigkeit abgegebener Stimmen steht der Sprengelwahlbehörde nur dann zu:
§ 22.
Der Stimmzettel muß bei sonstiger Ungültigkeit aus weichem, weißlichen Papier sein und ein Ausmaß von ungefähr 14—16 cm in der Breite und von 21 — 23 cm in der Länge aufweisen) er ist gültig ausgefüllt/ wenn er den Willen des Wählers deutlich erkennen läßt, insbesonders, wenn er die Parteibezeichnung oder wenigstens den Namen des Bewerbers der Parteiliste unzweideutig dartut. Dies geschieht entweder durch Handschrift, Druck oder sonstige Vervielfältigung. Der Stimmzettel ist ungültig, wenn er den Willen des Wählers nicht deutlich erkennen läßt, insbesondere, wenn mehrere Parteilisten bezeichnet sind. Wenn ein Kuvert mehr als einen gültig ausgefüllten Stimmzettel enthält und diese auf dieselbe Parteiliste lauten, so sind sie als ein Stimmzettel Zu Zählen? andernfalls sind alle ungültig.
§ 23.
Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Wahlzeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokale oder in dem von der Wahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Wähler gestimmt haben, erklärt die Sprengelwahlbehörde die Wahlhandlung für geschlossen) sie entleert die Wahlurne, Zählt die abgegebenen Kuverts und stellt die Übereinstimmung ihrer Zahl mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnisse eingetragenen Wähler fest. Sodann öffnet sie die Kuverts, prüft die Gültigkeit der Stimmzettel, stellt die Zahl der ungültigen Stimmzettel fest, ordnet die gültigen nach Parteilisten und stellt die auf jede Parteiliste entfallende Zahl von Stimmen (die Parteisummen) fest.
§ 24.
Die Sprengelwahlbehörde beurkundet den Wahlvorgang in einer eigenen Niederschrift. Diese Niederschrift enthält die Bezeichnung der Mitglieder der Wahlbehörde, die Zeit des Beginnes und Schlusses der Wahlhandlung, sowie allfällige Unterbrechungen, die Entscheidungen der Sprengelwahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern, die sonstigen Verfügungen der Sprengelwahlbehörde, endlich außergewöhnliche Vorkommnisse während der Wahlhandlung. Außerdem ist darin anzugeben, wieviel männliche und weibliche Wähler abgestimmt haben.
Der Niederschrift wird das Wählerverzeichnis und das Abstimmungsverzeichnis angeschlossen. Die im § 23 bezeichneten Feststellungen werden in der Niederschrift eingetragen. Diese wird daraufhin geschlossen, von den Mitgliedern der Sprengelwahlbehörde gefertigt und samt den Stimmzetteln unter Siegel genommen.
Damit ist die Wahlhandlung beendet.
VI. Ermittlungsverfahren.
§ 25.
Der versiegelte Wahlakt (8 24) wird der Stadtwahlbehörde sogleich vorgelegt. Diese überprüft die Wahlergebnisse der einzelnen Wahlsprengel und stellt sie im vorbereiteten Stadtwahlprotokoll zusammen.
§ 26.
Die Stadtwahlbehörde ermittelt die Gesamtzahl der im Wahlkreise abgegebenen gültigen Stimmen (Gesamtsumme) sowie die Summen der auf jede Partei entfallenden Stimmen (Parteisummen) und stellt zunächst fest, auf wieviele Vertreter jede Partei Anspruch hat.
§ 27.
Auf die Parteilisten weiden die zu vergebenden Gemeinderatssitze mittels der Wahlzahl verteilt.
Die Wahlzahl wird wie folgt errechnet: Die Parteisummen werden nach ihrer Größe geordnet nebeneinander geschrieben) unter jede Parteisumme wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel usw. Als Wahlzahl gilt die nach der Größe an 6N. Stelle stehende Zahl.
Jede Partei erhält soviele Sitze, als die Wahlzahl in ihrer Parteisumme enthalten ist.
§ 28.
Wenn nach dieser Berechnung (ß 27) zwei Parteien auf einen Sitz denselben Anspruch haben, so fällt der Sitz derjenigen Zu, die die größere Stimmenanzahl auf sich vereinigt) ist die Stimmenanzahl (Parteisumme) gleich, so entscheidet das Los.
§ 29.
Von jeder Parteiliste sind soviele Bewerber als ihr Sitze zukommen, und zwar der Reihe nach, wie sie im Wahlvorschlage angeführt sind, von der Stadtwahlbehörde als gewählt zu erklären) ihre Namen sind sogleich zu verlautbaren.
Nicht Gewählte sind Ersatzmänner für den Fall, daß ein Mandat ihrer Liste erledigt wird) ebenso gelten als Ersatzmänner diejenigen, welche gewählt wurden, jedoch das Mandat niederlegten.
Die Berufung auf freiwerdende Mandate erfolgt aus der Zahl der in Betracht kommenden Ersatzmänner nach freiem Ermessen der betreffenden Partei. Lehnt ein Ersatzmann diese Berufung ab, so bleibt er dennoch auf der Liste der Ersatzmänner.
§ 30.
Das Ergebnis der Wahl ist unter Angabe der wichtigsten Vorgänge bei der Ermittlung in das von der Stadtwahlbehörde über den Wahlvorgang Zu führende Protokoll binnen einer Woche nach dem Wahltag einzutragen.
Gleichzeitig ist das Ergebnis der Wahl in ortsüblicher Weise unter Anführung der Bestimmungen des 8 31 Zu verlautbaren.
§ 31.
Das Wahlergebnis kann von dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter einer Partei sowohl wegen behaupteter Unrichtigkeit der Ermittlung als auch wegen angeblich gesetzwidriger Vorgänge im Wahlverfahren, die auf das Ergebnis von Einfluß waren, mittels Einspruch angefochten werden.
Im Einspruch ist hinreichend glaubhaft zu machen, warum und inwieferne die ziffernmäßigen Ermittlungen der Stadtwahlbehörde nicht den Bestimmungen dieser Wahlordnung entsprechen, bzw. worin die gesetzwidrigen Vorgänge im Wahlverfahren bestehen. Fehlt diese Begründung, kann der Einspruch ohne weitere Überprüfung abgewiesen werden.
Einsprüche sind innerhalb von drei Tagen nach Verlautbarung des Wahlergebnisses bei der Stadtwahlbehörde einzubringen.
§ 32.
Ergibt sich aus den Wahlakten die Unrichtigkeit der Ermittlung des Wahlergebnisses, so hat die Stadtwahlbehörde sofort das Ergebnis richtig zu stellen, die erste Verlautbarung für nichtig zu erklären und das richtige Ergebnis zu verlaus baren.
Andernfalls wird der Beschwerdeführer an den Verfassungsgerichtshof verwiesen (Artikel 141 Bundesverfassungsgesetz), Dieser erkennt auch über Beschwerden wegen Ungesetzlichkeit der Wahlhandlung (8 67 VerfGG).
§ 33.
Hinsichtlich der Mandatsdauer gelten die Bestimmungen des Gemeindestatutes für die Landeshauptstadt Linz. VII. Vorkehrungen für den Fall der Zusammenlegung der Gemeinderatswahl mit der Nationalratswahl oder Landtagswahl.
§ 34.
Im Falle der Zusammenlegung der Gemeinderatswahl mit den Nationalratswahlen oder Landtagswahlen werden die Geschäfte der zur Durchführung der Gemeinderatswahl vorgesehenen Stadtwahlbehörde (88 3 und 4) - ausgenommen den Fall nach 8 39 dieses Gesetzes - von der Bezirkswahlbehörde für die Nationalrats oder Landtagswahlen besorgt.
§ 35.
Findet die Gemeinderatswahl in Verbindung mit der Nationalrats oder Landtagswahl statt, so sind die für die Nationalrats' bzw. Landtagswahl und die für die Gemeinderatswahl vorgesehenen Sprengelwahlbehörden gemeinsam.
Wahlsprengel, Mahlzeit, Wahllokal, Wahlzelle und Wahlurne - ausgenommen die im § 37 vorgesehene eigene Urne - sind die gleichen wie für die Wahl in den Nationalrat oder Landtag.
§ 36.
Findet die Gemeinderatswahl in Verbindung mit der Nationalrats(Landtags)wahl statt, ist der Stimmzettel für den Gemeinderat mit der Aufschrift "Gemeinderatswahl" zu versehen.
Der Stimmzettel für die Gemeinderatswahl wird mit den für die Wahl in den Nationalst (Landtag) in einem Zettel vereinigt, der das Doppelte der in der jeweils geltenden Wahlordnung für den Nationalrat oder das Doppelte der in der jeweils geltenden Landtagswahlordnung vorgesehenen Grenzausmaße aufweist, auf der einen Hälfte die Aufschrift "Gemeinderatswahl" enthält und zwischen beiden Hälften perforiert ist. Bei Verbindung der Gemeinderats mit den Nationalrats und Landtagswahlen ist sinngemäß vorzugehen.
Für die Ausfüllung der Stimmzettelhälfte (Stimmzetteldrittel), die mit der Aufschrift "Gemeinderatswahl" versehen ist, gelten die Bestimmungen des § 22.
Will ein Wähler von einem solchen Stimmzettel nur den Teil für die Wahl in den Nationalrat, bzw. Landtag oder Gemeinderat abgeben, so hat er den Stimmzettel entsprechend Zu trennen.
§ 37.
Die Führung eines besonderen Abstimmungsverzeichnisses für die Wahl in den Gemeinderat, ebenso die besondere Vormerkung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses und die besondere Abstreichung haben zu entfallen. In jenen Wahllokalen, in denen die nach der jeweils geltenden Wahlordnung für die Nationalratswahl oder die auf Grund der in der Landtagswahlordnung von der Landesregierung getroffenen Anordnungen zur Wahl mittels Wahlkarte Wählenden erscheinen und die nur für den Nationalrat (Landtag) stimmberechtigt sind, ist diese Tatsache in der Anmerkungsrubrik Zu vermerken.
Die Wahlkuverts solcher Wahlberechtigten sind in eine eigene Wahlurne zu legen. Bei der Zählung der für die Wahlen in den Gemeinderat abgegebenen Stimmen sind die in den Kuverts der gesonderten Wahlurne enthaltenen Stimmzettel nicht zu berücksichtigten.
§ 38.
Die Parteien haben ihre Mahlvorschlage für den Gemeinderat im Sinne des 8 11 der Gemeinderatswahlordnung bis zu dem Tage bei der Stadtwahlbehörde (8 34), für den Gemeinderat einzubringen, an dem die Wahlvorschläge für den Nationalrat (Landtag) einzubringen sein werden, § 39.
Die Zahl der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen wird für die Wahlen in den Nationalrat (Landtag) und in den Gemeinderat von der Kreiswahlbehörde gesondert errechnet.
§ 40.
Übertretungen der in dieser Gemeinderatswahlordnung für die Landeshauptstadt Linz enthaltenen Verbote und Anordnungen werden vom Magistrate Linz als Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis Zu 1000 8, im Uneinbringlichkeitsfalle mit Arrest bis Zu vier Wochen bestraft.
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