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Kundmachung
des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 20. Oktober 1949 über die Berichtigung von Druckfehlern im Landesgesetzblatt.
Auf Grund des 8 2 des Gesetzes vom 20. März 1946, LGVl. Nr. 1/1947, über das Landesgesetzblatt, wirb kundgemacht:
Im §45, Abs. (5), der als Anlage zur Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 8. August 1949, LGVl. Nr. 38, wiederverlautbarlen "Gemeindewahlordnung 1949 für alle 0. ö. Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut" heißt es nach "Ersatzmann" richtig "(§ 45, 4. Absatz)" statt "(§ 45. 1. Absatz)«.