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- Verordnung
der s. 3. Landesregierung vom 12. Dezember 1949, betreffend die Abänderung der Kanzlei und Geschäftsordnung für alle o. ö. Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut.
Die mit Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 23. Juli 1949, LGBl. Nr. 29, verlautbarte Kanzlei und Geschäftsordnung für alle o. ö. Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut wird berichtigt wie folgt:
Im § 4, Abs, wird am Ende das Wort "erfolgen" angefügt. Im § 32, Abs. hat es im ersten Satz statt: "wenn mindestens drei Viertel der bei der Sitzung, Anwesenden" Zu heißen: "wenn die Mehrheit der bei der Sitzung Anwesenden".
Im § 43, Abs. d), wird als Punkt 5. angefügt: "5. Die Tagesordnung". Im § 46, Abs. hat es im zweiten Satz statt "wenigstens zwei Tage" Zu heißen: "wenigstens drei Tage".