Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend Umgemeindung von Gebietsteilen der Stadtgemeinde Grieskirchen zur Gemeinde Schlüßlberg, politischer Bezirk Grieskirchen | Omnilex
LGBL_OB_19500222_4•Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend Umgemeindung von Gebietsteilen der Stadtgemeinde Grieskirchen zur Gemeinde Schlüßlberg, politischer Bezirk Grieskirchen
Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend Umgemeindung von Gebietsteilen der Stadtgemeinde Grieskirchen zur Gemeinde Schlüßlberg, politischer Bezirk Grieskirchen
LGBL_OB_19500222_4Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend Umgemeindung von Gebietsteilen der Stadtgemeinde Grieskirchen zur Gemeinde Schlüßlberg, politischer Bezirk GrieskirchenGazette22.02.1950
HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.
Verordnung
der o. ö. Landesregierung vom 30. Jänner 1950 betreffend Umgemeindung von Gebietsteilen der Stadtgemeinde Grieskirchen Zur Gemeinde Schlüßlberg, politischer Bezirk Grieskirchen.
§ 1.
Auf Grund des Beschlusses der o. ö. Landesregierung vom 30. Jänner 1950 werden gemäß § "10 der o. ö, Gemeindeordnung 1948, LGBl. Nr. 22/1949, die Grenzen der Gemeinden Grieskirchen und Schlüßlberg durch Abtrennung von Gebietsteilen der Gemeinde Grieskirchen und Eingemeindung derselben in das Gebiet der Gemeinde Schlüßlberg abgeändert.
Es werden folgende Gebietsteile der Katastralgemeinde Parz, Ortschaft Kehrbach, im Gesamtausmaße von 52 ar, 82 m2, aus dem Gemeindegebiet Grieskirchen ausgeschieden und der Katastralgemeinde Weinberg/ Ortsgemeinde Schlüßlberg, einverleibt:
§ 2.
Diese Grenzänderung tritt mit 1. Männer 1950 in Kraft. Für die auflaufenden Kosten der Vermessung und grundbücherlichen Durchführung des der Gemeinde Schlüßlberg einverleibten Gebiets hat die Gemeinde Schlüßlberg aufzukommen.