LGBL_OB_19500323_13•Gesetz betreffend die Lustbarkeitsabgabe (Lustbarkeitsabgabe-Gesetz)
LGBL_OB_19500323_13Gesetz betreffend die Lustbarkeitsabgabe (Lustbarkeitsabgabe-Gesetz)Gazette23.03.1950
HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.
vom 14. Dezember 1949 betreffend die Lustbarkeitsabgabe (Lustbarkeitsabgabe Gesetz).
Der o. ö. Landtag hat beschlossen:
§ 1.
Durch dieses Gesetz weiden die Gemeinden gemäß § 8, Abs. (6), des Finanz Verfassungsgesetzes 1948 vom 21, Jänner 1948, BGBl. Nr. 45, verpflichtet, eine Abgabe für die Veranstaltung von Lustbarkeiten s§ 10, Abs. (3), lit. a), des Finanzausgleichsgesetzes vom 21. Jänner 1948, BGBl. Nr. 46) einzuhetzen.
I. Allgemeine Bestimmungen.
§ 2. Lustbarkeiten, die der Abgabe unterliegen.
(1)Alle im Gemeindegebiet veranstalteten
Lustbarkeiten unterliegen einer Abgabe nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.
(2)Lustbarkeiten sind Veranstaltungen, welche
geeignet sind/ die Besucher bezw. Benutzer zu
unterhalten und Zu ergötzen. Dies wird nicht da
durch ausgeschlossen, daß die Veranstaltung auch
gleichzeitig erbauenden, belehrenden oder anderen
nicht als Lustbarkeit anzusehenden Zwecken dient,
oder daß der Unternehmer nicht die Absicht hat,
eine Lustbarkeit zu veranstalten.
(z) Veranstaltungen, die ausschließlich religiösen, politischen, weltanschaulichen, Wissenschaftlichen, belehrenden Zwecken oder Zwecken der Wirtschaftswerbung dienen, sind keine Lustbarkeiten.
(4) Lustbarkeiten im Sinne des Abs. (1) sind insbesondere folgende Veranstaltungen:
1.Tanzbelustigungen, Kostümfeste, Maskenballe)
2.Volksbelustigungen, wie der Betrieb von
Karussellen, Velodromen und dergleichen,
Schaukeln, Rutsch und ähnlichen Bahnen,
Hippodromen, Schießbuden, Geschicklichkeitsspielen) Würfelbuden, Schaustellungen jeglicher Art, sowie Ausstellungen und Museen,
soweit sie Erwerbszwecken dienen, Figurenkabinetten, Panoramen, Panoptiken, Vorführungen abgerichteter Tiere, Menagerien
und dergleichen?
3.Zirkus, Spezialitäten, Variete, Tingel-Tangel Vorstellungen) Kabarettvorstellungen;
4.Vorführungen, Schaustellungen, Experimente
und Vorträge auf dem Gebiete der Hypnose,
Suggestion, Wahrsagerei und Geheimkunst)
5.der Betrieb von Vorrichtungen Zur mechanischen Wiedergabe musikalischer Stücke oder
Deklamationen gemäß § 17)
6.der Betrieb von Rundfunkempfangsanlagen
gemäß § 19, lit. b))
§ 3.
Veranstaltungen, die der Abgabe nicht unterliegen.
(1) Der Abgabe unterliegen nicht:
1.Veranstaltungen, die lediglich dem Unterrichte
an Unterrichtsanstalten dienen oder mit Genehmigung der Schulbehörde hauptsächlich für Schüler solcher Anstalten und deren Angehörige dargeboten werden, sowie Volksbildungskurse)
2.Veranstaltungen, die der Jugendpflege dienen,
sofern sie hauptsächlich für Fugendliche und
deren Angehörige dargeboten werden, wenn
keine Tanzbelustigungen damit verbunden sind)
3.Veranstaltungen, die ausschließlich Zum Zwecke
der Wissenschaft und Kunstpflege bezw. Volksbildung ohne Absicht auf Gewinnerzielung unternommen werden)
4.Veranstaltungen, die kirchlichen Zwecken
dienen, soweit sie von Organen der Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechtes durchgeführt werden)
5.Veranstaltungen von einzelnen Personen in
privaten Wohnräumen, wenn weder ein Entgelt dafür zu entrichten ist, noch Speisen oder Getränke gegen Bezahlung verabreicht werden, Vereinsräume gelten nicht als private Wohnräume)
6, einzelne Veranstaltungen, der im § 2, Abs. (2), P. 8, 10 und 11, bezeichneten Art, die von Gebietskörperschaften im öffentlichen Interesse unternommen, unterhalten oder besonders unterstützt werden und als gemeinnützig anerkannt sind. Zuständig für diese Anerkennung ist wenn die Veranstaltung in ganz Oberösterreich durchgeführt wird, die Landesregierung, wenn sie nur innerhalb eines Bezirkes durchgeführt wird, die Bezirkshauptmannschaft (der Magistrat).
(2) Von der Abgabe können befreit werden:
§ 4.
Anmeldung, Sicherheitsleistung.
(1) Lustbarkeiten, die im Gemeindegebiet veranstaltet werden, sind spätestens zwei Werktage vorher beim Gemeindeamt anzumelden. Veranstaltungen, für die Abgabebefreiung gemäß § 3, Abs. (,), P. 2, 3 und 6 und Abs. (.), in Anspruch genommen wird, sind spätestens drei Werktage vorher anzumelden. Die im § 3, Abs. d), P. 1, 4 und 3, bezeichneten Veranstaltungen brauchen nicht angemeldet zu werden.
(2) Die erfolgte Anmeldung wird vom Gemeindeamt (Magistrat) bescheinigt.
(3) Zur Anmeldung verpflichtet ist sowohl der Veranstalter, als auch der Inhaber der dazu benützten Räume oder Grundstücke. Letzterer darf die Abhaltung einer Lustbarkeit erst zulassen, wenn ihm die Anmeldebescheinigung vorgelegt wird, es sei denn, daß es sich um eine unvorbereitete und nicht vorherzusehende Veranstaltung handelt.
(4)Das Gemeindeamt (der Magistrat) kann
die einmalige Anmeldung einer Reihe von Lustbarkeiten eines einzigen Veranstalters für ausreichend ansehen.
(5)Das Gemeindeamt (der Magistrat) kann
die Leistung einer Sicherheit in der Voraussichtlichen Höhe der Abgabenschuld verlangen. Es kann die Lustbarkeit untersagen, solange die
Sicherheit nicht geleistet ist.
(6) Unbeschadet der Anmeldepflicht nach Abs. (g) hat derjenige, der einen Schau, Scherz, Spiel, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparat oder eine Vorrichtung zur mechanischen Wiedergäbe musikalischer Stücke oder Deklamationen unter den im § 17 angeführten Voraussetzungen betreibt, die Inbetriebnahme des Apparates oder der Vorrichtung binnen einer Woche beim Gemeindeamt (Magistrat) zu melden. Desgleichen hat derjenige, der eine Kegelbahn betreibt, die Inbetriebnahme binnen einer Woche dem Gemeindeamt zu melden.
§ 5.
Abgabenschuld und Haftung.
Abgabenschuldner ist der Veranstalter. Wer zur Anmeldung verpflichtet ist, ohne selbst Veranstalter zu sein, haftet neben dem Veranstalter als Gesamtschuldner. Werden mehrere, sonst einzeln wirtschaftlich selbständige Lustbarkeitsveranstaltungsbetriebe H 2, Abs. (2), insbesondere Abs, (4) im gegebenen Fall zu einer einzigen Veranstaltung zusammengefaßt, haften neben dem Veranstalter der letzteren auch die Veranstalter der darin zusammengefaßten einzelnen Lustbarkeilen als Gesamtschuldner.
§ 6.
Abgabenform.
(1) Die Abgabe ist für jede Veranstaltung gesondert zu berechnen und wird in einer der nachstehenden Formen eingehoben:
(2) In welchen Fallen die Pauschalabgabe neben der Kartenabgabe eingehoben wird/ wird im § 22 bestimmt.
(3) Als Teilnehmer gelten alle Anwesenden mit Ausnahme der bei der Durchführung der Lustbarkeit beschäftigten Personen. II. Kartenabgabe (Prozentualabgabe).
§ 7.
Vemessungsgrundlage.
Die Kartenabgabe wird nach Preis und Zahl der ausgegebenen Eintrittskarten berechnet. Unentgeltlich ausgegebene Karten bleiben auf Antrag unberücksichtigt/ wenn sie als solche kenntlich gemacht sind und der Nachweis ihrer unentgeltlichen Ausgabe nach näherer Bestimmung des Gemeindeamtes'(Magistrates) erbracht wird.
Preis und Entgelt.
d) Die Abgabe ist nach dem auf der Karte angegebenen Preis ausschließlich der Abgabe zu berechnen, auch wenn die Karte tatsächlich billiger abgegeben worden ist. Sie ist nach dem Entgelt zu berechnen, wenn dieses höher ist, als der. auf der Karte angegebene Preis.
(2) Als Entgelt gilt die gesamte Vergütung, die für die Zulassung zu der Lustbarkeitsveranstaltung gefordert wird, ausschließlich der Abgabe. Hiezu gehört auch die Gebühr bezw. der Preis für Kleideraufbewahrung sowie für Kataloge und Programm^ wenn die Teilnehmer ohne Abgabe von Kleidungsstücken oder ohne den Ankauf eines Kataloges oder Programmes Zu der Lustbarkeitsveranstaltung nicht zugelassen werden. Wird neben diesem ^Entgelt unter bestimmten Voraussetzungen oder Zu bestimmten Zwecken eine Sonderzahlung verlangt, so wird dem Entgelt der Betrag der Sonderzahlung oder, falls diese nicht Zu ermitteln ist, ein ^ Betrag von 30 v. H. des Entgeltes hinzugerechnet. Als solche Sonderzahlungen gelten insbesondere Beiträge, die von dem Veranstalter vor, während oder nach der Lustbarkeitsveranstaltung durch Sammlungen an Hand von Zeichnungslisten und dergleichen erhoben werden. Die Sonderzahlung ist nicht hinzuzurechnen, wenn sie einem Dritten Zu einem von der 0. ö. Landesregierung als gemeinnützig anerkannten Zwecke Zufließt.
(3) Am Eingang zu den Räumen der Lustbarkeitsveranstaltung oder Zur Kasse sind an geeigneter, für die Besucher leicht sichtbarer Stelle die Eintrittspreise und die Höhe der Abgabe anzuschlagen.
§ 9.
Karten für mehrere Lustbarkeitsveranstaltungen oder mehrere Personen.
(1) Für Karten, die zur Teilnahme an mehreren zeitlich auseinanderliegenden Lustbarkeitsveranstaltungen berechtigen (Abonnement, Dauer, Zeit, Dutzendkarten usw.) sowie für Karten, die mehrere Personen Zum Eintritt berechtigen (Familienkarten) ist die Abgabe nach dem Preise der Gesamtkarte Zu berechnen.
(2) Für Zuschlagskarten ist die Abgabe gesondert Zu berechnen.
§ 10. Ausmaß der Abgabe.
(1) Das Höchstausmaß der Kartenabgabe (Prozentualabgabe) beträgt 30 v. H., das Mindestausmaß 15 v. H. des Preises oder Entgeltes (88 8 und 9).
(2) Bei Vorführungen gemäß 8 2, Abs. (4), P. 4, kann das Höchstausmaß in den Städten mit eigenem Statut und in Wels, Ried, Braunau und Gmunden 40 v. H. betragen.
(3) Für Veranstaltungen der im 8 2, Abs. (4), P. 8, 10 und N bezeichneten Art beträgt das Höchstausmaß der Abgabe 20 v. H., das Mindestausmaß 10 v. H., bei Veranstaltungen von Dilettanten 15 v. H. des Preises oder Entgeltes.
(4) Für Vorsührungen von Bildstreifen tritt eine Ermäßigung der Abgabe um 50 A ein, wenn hauptsächlich Kulturfilme gezeigt werden, welche künstlerisch oder für die Bildung wertvoll sind.
(5) Die Abgabe wird für die einzelnen Karten auf den vollen Groschenbetrag nach oben abgerundet.
§ 11.
Eintrittskarten.
(1) Bei der Anmeldung (8 4) der Lustbarkeit hat der Veranstalter die Karten, die dazu ausgegeben werden sollen, dem Gemeindeamt (Magistrat) vorzulegen.
(2) Die Karten müssen mit fortlaufender Nummer verschen sein und Angaben über den Veranstalter, die Zeit, den Ort und die Art der Lustbarkeit, sowie über das Entgelt oder die Unentgeltlichkeit enthalten.
(3) Die Karten werden vom Gemeindeamt (Magistrat) abgestempelt.
(4) Das Gemeindeamt (der Magistrat) kann Ausnahmen von der Vorschrift des Abs. (2) in Einzelfällen gewähren. Außerdem kann ausnahmsweise von der Handhabung der Vorschrift des Abs. (3) abgesehen werden.
§ 12.
Entwertung und Verweis der Eintrittskarten.
Der Veranstalter darf die Teilnahme an der Lustbarkeit nur gegen Vorweis und Entwertung der abgestempelten Karten gestatten. Die entwerteten Karten sind den Teilnehmern zu belassen und von diesen dem mit der Prüfung beauftragten Organ der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen.
§ 13.
Nachweis,. Entstehen und Fälligkeit der Abgabe.
(1) über die ausgegebenen Karten hat der Veranstalter für jede Veranstaltung einen fortlaufenden Nachweis zu führen, der zusammen mit den nicht ausgegebenen Karten dem Gemeindeamt (Magistrat) bei der längstens binnen einer Woche stattzufindenden Abrechnung vorzulegen ist. Karten, die für mehrere Lustbarkeiten Gültigkeit haben, sind längstens binnen einer Woche nach Fälligkeit des Abonnementpreises abzurechnen.
(2) Die Abgabenschuld entsteht mit der Ausgäbe der Karten. Die Ausgabe ist vollendet mit der Übertragung des Eigentums an der Karte. Die Abgabenschuld mindert sich nach Zahl und Preis derjenigen Karten, die gegen Erstattung des vollen Preises zurückgenommen worden sind.
(3) Nach Abschluß der Abrechnung und der Ermittlungen stellt die Gemeinde die Abgabe fest und teilt sie dem Abgabenschuldner durch Feststellungsbescheid mit. Die Erlassung eines Feststellungsbescheides kann entfallen, wenn gleichzeitig mit der Abrechnung die Vorschreibung und Bezahlung der Abgabe erfolgt und vom Abgabenschuldner auf die Erlassung eines Feststellungsbescheides verzichtet wird.
(4) Soweit die Gemeinde im Feststellungsbescheid nichts anderes vorschreibt, wird die Abgabenschuld zwei Tage nach erfolgter Mitteilung an den Abgabenschuldner fällig.
III. Pauschalabgabe (feste Sätze).
§ 14.
Ausmaß der Pauschalabgabe im allgemeinen.
(1) Für die Höhe der Pauschalabgabe ist der Charakter und das voraussichtliche Bruttoerträgnis der Lustbarkeitsveranstaltung, die Anzahl der Mitwirkenden, die voraussichtliche Zahl der Teilnehmen die Zahl und Größe der für die Lustbarkeit Zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten (Flächen, Plätze), die Dauer der Lustbarkeit, bei Lustbarkeiten in Gastlokalitäten auch der Speisen- und Getränkepreis, stets aber insbesondere das Erträgnis der Kartenabgabe bei gleichen oder ähnlichen Lustbarkeiten in Betracht zu ziehen.
(2)Das Gemeindeamt kann an Stelle des Pauschalbetrages für einzelne Lustbarkeiten ein Monats oder Jahrespauschale festsetzen.
(3)Die Abgabe wird auf volle 10 Groschen
nach oben aufgerundet.
Einzelne Pauschalsätze.
8 13. Pauschalabgabe nach der Roheinnahme.
d) Das Höchstausmaß der Pauschalabgabe nach der Roheinnahme beträgt, soweit sie nicht nach den Bestimmungen der §§ 16 bis 20 zu berechnen ist, 30 v. H., das Mindestausmaß 15 v. H. der voraussichtlichen Roheinnahme.
(2) Unter Roheinnahme ist die Summe der Vergütungen, die der Veranstalter von den Besuchern für die Zulassung zu der Veranstaltung erhält, nicht aber sonstige Einnahmen des Veranstalters, etwa aus der Verabreichung von Speisen oder Getränken, zu verstehen.
(,.) Die Pauschalabgabe darf bei der Vorführung von Bildstreifen nicht an Stelle der Kartenabgabe eingehoben werden.
§ 16.
Pauschalabgabe nach dem Vielfachen des Einzelpreises.
(1) Für Volksbelustigungen der im § 2, Abs. (4), P. 2, bezeichneten Art wird die Pauschalabgabe nach einem Vielfachen des Einzelpreises oder Einsatzes berechnet. Als Einzelpreis gilt der Höchsteinzelpreis für erwachsene Personen. Das Höchstausmaß der Pauschalabgabe beträgt täglich:
Soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, das Fünfundzwanzigfache des Einzelpreises oder Einsatzes, für Schießbuden das Zwanzigfache des Einzelpreises für drei Schuß, für Nobel und Rutschbahnen das Vierzigfache des Einzelpreises, für Achterbahnen, Berg und Talbahnen, Riesenräder das Zweifache des Einzelpreises für jeden vorhandenen Sitz. 3n den Städten mit eigenem Statut kann das Höchstausmaß betragen:
Soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, das Vierzigfache des Einzelpreises oder Einsatzes, für Nobel und Rutschbahnen das Fünfzigfache des Einzelpreises, für Achterbahnen, Berg und Talbahnen, Riesenräder das Vierfache des Einzelpreises für jeden vorhandenen Sitz.
(2) Auf die Große des einzelnen Lustbarkeitsveranstaltungsbetriebes ist Rücksicht zu nehmen?
insbesondere sind Karussel, die nicht mechanisch
betrieben werden, Schaukeln mit einer geringen
Anzahl von Schiffen, Schieß, Schau und
Würfelbuden mit einer Frontlänge mit unter 5 m
mit geringeren Sätzen als obigen Höchstsätzen zur
Abgabe heranzuziehen. Das Mindestausmaß
dieser Pauschalabgabe beträgt, soweit nachstehend
nichts anderes bestimmt ist, das Zehnfache des Einzelpreises oder Einsatzes, für Achterbahnen, Berg und Talbahnen, Riesenräder das Einfache des Einzelpreises für jeden vorhandenen Sitz.
Pauschalabgabe nach dem Wert.
,) Für den Betrieb
(2) Die Abgabe beträgt für jeden angefangenen Betriebsmonat 3) für die in Abs. d), P. 1, bezeichneten Apparate 1 v. H., mindestens aber 8 2.- und höchstens
8 10.-, b) für die in Abs. ^), P. 2, bezeichneten Vor
Achtungen " v. H., mindestens aber 8 3.-
und höchstens 8 60.-.
(2) Auf Leierkasten und Spieldosen von geringem Umfang, die lediglich bestimmte Stücke spielen, finden die Bestimmungen der Abs. d) mck ^2) ^ne Anwendung. Sie stnd^ abgabenfrei.
§ 18.
Pauschalabgabe nach der Anzahl der Mitwirkenden.
s,) Für Musikvorträge von nicht mehr als drei Mitwirkenden in Gast und Schankwirtschaften, öffentlichen Vergnügungslokalen, Buden oder Zelten, und - soweit sie gewerbsmäßig dargeboten werden - an öffentlichen Orten (Straßen, Wegen, Plätzen) oder in Höfen von Wohnhäusern ist eine Abgabe von höchstens 8 1.-, mindestens aber 20 Groschen für jeden Tag und jeden Mitwirkenden zu entrichten. Für Musikvorträge von 4-5 Mitwirkenden ist eine Abgabe von höchstens 8 1.50, mindestens aber 40 Groschen und für Musikvorträge mit über 5 Mitwirkenden eine solche von höchstens 8 2.-, mindestens aber 30 Groschen für jeden Tag und jeden Mitwirkenden zu entrichten.
(„) Gelegentliche Gesangs und Musikvorträge auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen, sowie in Höfen von Wohnhäusern sind abgabenfrei.
§ 19.
Pauschalabgabe nach der Größe des benutzten Raumes.
a) Veranstaltungen.
(1) Wenn die im § 2, Abs. (4), bezeichneten Lustbarkeiten, insbesondere Tanzbelustigungen, Varietes, TingelTangel, Kabarette, Konzerte und dergleichen, im wesentlichen der Gewinnerzielung aus der Verabreichung von Speisen und Getränken oder, wenn sie der Unterhaltung bei Vereinsfestlichkeiten und dergleichen dienen, wird die Pauschalabgabe nach der Größe des benutzten Raumes erhoben. Die Größe des Raumes, wird festgestellt nach dem Flächeninhalt der für die Vorführung und die Zuschauer bestimmten Räume einschließlich der Ränge, Logen, Galerien, Mandelgänge und Erfrischungsräume, aber ausschließlich der Bühnen und Kassenräume, der Kleiderablage und Aborte. Findet die Lustbarkeit ganz oder teilweise im Freien statt, so sind von den im Freien gelegenen Flächen nur die für die Vorführung und die Zuschauer bestimmten Flachen einschließlich der dazwischen befindlichen Wege und der angrenzenden Veranden, Zelte und ähnlichen Einrichtungen anzurechnen,
(2) Das Höchstausmaß der Abgabe beträgt 50 Groschen, in den Städten mit eigenem Statut und der Stadt Wels 8 1.-, das Mindestausmaß 20 Groschen für je angefangene 10 m2 benutzter Fläche. Für die im Freien gelegenen Teile der benützten Fläche, soweit sie gemäß Abs. (,) anzurechnen sind, wird die Hälfte dieser Sätze in Ansatz gebracht.
s„) Bei längerer Dauer oder bei fortlaufender Aufeinanderfolge der Lustbarkeiten gilt jeder angefangene Zeitraum von 3 Stunden als eine gesonderte Veranstaltung. Bei Lustbarkeiten, die mehrere Tage dauern, wird die Abgabe für jeden angefangenen Tag besonders erhoben.
b) Rundfunkempfangsan lagen.
(4) Die Abgabe für das Halten von Rundfunkempfangsanlagen an öffentlichen Orten in Gast und Schankwirtschaften, sowie in sonstigen jedermann zugänglichen Räumen beträgt täglich höchstens 5 Groschen, mindestens aber 2 Groschen für je angefangene 10 m^ benutzter Fläche.
§ 20.
Pauschalabgabe nach der Art des Betriebes.
(1) Die Abgabe für das Halten von betriebsfähigen Kegelbahnen in Gast und Schankwirtschaften, sofern diese lediglich der Unterhaltung dienen, betragt höchstens 8 10.-, mindestens aber 8 5.-, in den Städten mit eigenem Statut höchstens 8 13.-, mindestens aber 8 5.- für jeden angefangenen Monat.
(2) Für Kegelbahnen, auf denen hauptsächlich aus Gewinnabsichten mit Einsätzen und Seitenspielen geschoben wird, beträgt diese Abgabe höchstens 8 75.-, mindestens aber 8 23.-, in den Städten mit eigenem Statut höchstens 8 100.-, mindestens aber 8 75.-, für jeden angefangenen Monat.
(2) Für den Betrieb von Kegelbahnen auf Marktfesten, Wiesenfesten, Herbstfesten usw. beträgt die Abgabe täglich 8 10.-, in den Städten mit eigenem Statut 8 20
§ 21. Entrichtung und Fälligkeit der Abgabe.
Die Pauschalabgabe ist bei der Anmeldung durch Abgabenbescheid festzusetzen. Die Pauschalabgabe für einzelne Lustbarkeiten ist spätestens am Tage der Lustbarkeit zu entrichten und wird zurückerstattet, wenn die Lustbarkeit nicht stattfindet. Monatspauschalbeträge sind am 15. jeden Monates, Jahrespauschalbeträgc in vier gleichen Naten zu Beginn jedes Vierteljahres fällig.
§ 22.
Pauschalabgabe neben der Kartenabgabe.
Neben der Kartenabgabe ist die Pauschalabgabe bei allen Lustbarkeiten zu bemessen und einzuheben, bei denen außer durch das Eintrittsgeld (§ 8) auch noch aus irgend einem anderen Titel (zum Beispiel durch Abhaltung einer Tombola, eines Glückshafens, einer Iutpost, einer Verlosung, durch den Verkauf von Iutartikeln, Tanzbüscheln, Kotillons, durch Aufschläge auf die Kosten der Speisen und Getränke usw.) ein Erlös erzielt wird.
IV. Sonderabgabe von der Roheinnahme.
§ 23.
(^) Künstlerisch besonders hochstehende Lustbarkeiten der im § 2, Abs. (4), P. 8, 10 und 11, bezeichneten Art, deren Geschäfts und Kassenführung den Anforderungen entspricht, die an kaufmännisch geleitete Unternehmen üblicherweise gestellt werden, werden zu einer Abgabe von hochstens IN v. H., mindestens aber 5 v. H. der Noheinnahmen herangezogen.
(2) Zirkusvorführungen, deren Geschäfts und Kassenführung den Anforderungen entspricht, die an kaufmännische Unternehmen üblicherweise gestellt werden, weiden Zu einer Abgabe von höchstens IN v. H., mindestens 3 v. H. der Noheinnähme herangezogen.
(z) Amateursportveranstaltungen, die der Leibesübung dienen und die nicht mit Tanzbelustigungen verbunden sind und Tanzübungen (Perfektionen) in Tanzschulen, sofern sie sich nicht wesentlich vom llnterrichtsbetrieb unterscheiden, können, sofern deren Geschäfts und Kassenführung den Anforderungen entspricht, die an kaufmännisch geleitete Unternehmen üblicherweise gestellt weiden, zu einer Abgabe von höchstens IN v. H. der Noheinnahme herangezogen werden.
(4) Für den Begriff der Noheinnahme ist § 13, Abs. (2), maßgebend. V. Abgabekarten.
§ 24.
Verwendung von Abgabeorten.
(1) An Stelle der Kartenabgabe (Prozentualabgäbe), sowie der Pauschalabgabe (nach festen Sätzen) kann dem Veranstalter auch die Verwendüng von Abgabeorten durch Bescheid vorgeschrieben werden. Diese Form der AbgabeeinHebung kann insbesondere auch den Inhabern von Weinstuben, Gast und Kaffeehäusern, Bars und Nachtlokalen jeder Art, in deren Räumlichkeilen ständig oder periodisch abgabepflichtige Lustbarkeiten abgehalten werden, vorgeschrieben werden.
(2) Die Abgabetarten sind beim Gemeindeamt (Magistrat) zu beheben und den Besuchern gegen Entrichtung der auf der Karte ersichtlichen Abgäbe einzuhändigen. Die Abgabekarte kann der Einfachheit halber mit d'er Besucherkarte kombiniert sein.
(z) Die Nbgabekarte ist bei der Ausfolgung an den Besucher ungültig zu machen. Die näheren Vorschriften über die Gebarung mit den Abgabekarten erläßt das Gemeindeamt (Magistrat) im Bescheid gemäß Abs. (,).
(4) Wird die Abgabe aus irgend welchen Gründen vom Besucher nicht eingebracht, so ist sie unbeschadet allfälliger Straffolgen vom Veranstalter zu entrichten.
8 25. Höhe der Abgabe.
Die Höhe der Abgabe ist unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 14 bescheidmäßig festzusetzen) der vom einzelnen Besucher einzuhebende Betrag darf 8 1.- nicht überschreiten. Der Höchstbetrag ist für Nachtlokale, Bars und Kabarette vorzuschreiben, für sonstige Lokale ist die Abgabe im Verhältnis dazu Zu bemessen. Die Hohe des für jeden Besucher festgesetzten Abgabenbetrages ist im Vetriebslokal deutlich fichtbar anzuschlagen.
§ 26.
Abrechnung der Abgabeorten und Abfuhr der Abgabe. Die Abgabeorten sind wöchentlich, und zwar jeweils am Montag oder Dienstag für die vorausgegangene Woche, abzurechnen und es find die entfallenden Abgabenbeträge abzuführen. Bei wiederholter Zahlungssäumnis kann das Gemeindeamt (der Magistrat) die Ausgabe der Abgabekarten von der gleichzeitigen Entrichtung des Abgabenbetrages abhängig machen.
VI. Gemeinsame Bestimmungen.
§ 27. Abgabenkontrolle.
(,) Besucher von Lustbarkeiten sind verpflichtet, den beauftragten Organen über ihr Verlangen die Eintrittskarten vorzuweisen.
§ 28.
Verjährung.
Die Verjährungsfrist für das Recht der Gemeinde Zur Vorschreibung bezw. Feststellung der Abgabe beträgt,4 Fahre, bei hinterzogenen BeträZen 10 Jahre. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist.
§ 29.
Einhebung, Rechtsmittelentscheidung und Vollstreckung, Zuständigkeit.
(1) Die durch das Abgabeneinhebungsgesetz
vom 30. März 1949, VGVl. Nr. 103, den Behörden des Bundes übertragenen Aufgaben besorgen die nach der Gemeindeordnung (dem Gemeindestatute) zuständigen Organe der Gemeinde unbeschadet besonderer Bestimmungen dieses Gesetzes.'
(.,) Über Rechtsmittel (Abgabenrechtsmittelgesetz vom 9. Februar 1949, VGVl. Nr. 60) entscheidet die Landesregierung die Handhabung der Bestimmungen des § 41, Abs. (^ und (H des Abgabenrechtsmittelgesetzes obliegt dem Gemeindeausschuß (in den Städten mit eigenem Statut dem Stadtrat). (.) Vollstreckungsbehörde j§ 83, Abs. („), Z. 2, der Abgabenexekutionsordnung vom 30. März l949, BGBl. Nr. 104j ist das Gemeindeamt (der Magistrat).
§ 30.
Straf und Schlußbestimmungen.
(1) Eine Handlung oder Unterlassung, wodurch die Abgabe verkürzt oder einer Verkürzung ausgesetzt wird, wird als Verwaltungsübertretung von der politischen Bezirksbehörde mit einer Geldstrafe bis zum 50fachen des Betrages bestraft, um den die Abgabe verkürzt oder der Verkürzung ausgesetzt wurde.
(2) Eine sonstige Übertretung der Vorschriften dieses Gesetzes oder der Durchfühlungsvorschriften hiezu wird als Verwaltungsübertretung von der Gemeindebehörde mit Geldstrafen bis zu 3000 8, im Uneinbringlichkeitsfalle mit Arrest bis zu zwei Wochen geahndet.
sz) Über Berufungen gegen Entscheidungen der Gemeindebehörden - ausgenommen der Behörden der Städte mit eigenem Statut - entscheidet die politische Bezirksbehörde.
(4) Die verhängten Geldstrafen fließen der abgabenberechtigten Gemeinde zu.
§ 31.
(1) Die O. ö. Landesregierung ist ermächtigt, Durchführungsverordnungen zu erlassen.
(2) Jede Gemeinde kann auf Grund dieses Gesetzes und den hiezu erlassenen Durchführungs-Verordnungen eine durch den Gemeindeausschuß zu beschließende Lustbarkeitsabgabeordnung erlassen. Diese tritt mit dem Monatserstcn in Kraft, der dem Monat folgt, in welchem der Beschluß des Gemeindeausschusses Rechtskraft erlangt hat.
§ 32.
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1950 in Kraft.
(2) Mit dem gleichen Zeitpunkt treten alle bisherigen, den Gegenstand dieses Gesetzes betreffenden Bestimmungen, insbesonders die Verordnung vom 2. Dezember 1939, DNGVl. 1, S. 235s, samt Ausführungsbestimmungen, außer Wirksamkeit.
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