LGBL_OB_19500323_15•Gesetz betreffend die Einhebung einer Gemeindesteuer bei der entgeltlichen Abgabe von Getränken mit Ausnahme von Bier und Milch (Gemeinde-Getränkesteuergesetz)
LGBL_OB_19500323_15Gesetz betreffend die Einhebung einer Gemeindesteuer bei der entgeltlichen Abgabe von Getränken mit Ausnahme von Bier und Milch (Gemeinde-Getränkesteuergesetz)Gazette23.03.1950
HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.
vom 14. Dezember 1949 betreffend die Einhebung einer Gemeindesteuer bei der entgeltlichen Abgabe von Getränken mit Ausnahme von Vier und Milch (Gemeinde-Getränkesteuergesetz).
Der o. ö. Landtag hat beschlossen: Abgabenberechtigung. Durch dieses Gesetz werden die Gemeinden gemäß § 8, Abs. (6), des Finanz-Verfassungsgestzes 1948 vom 21. Jänner 1948, BGBl. Nr. 43, verpflichtet, bei der entgeltlichen Abgabe von Getränken mit Ausnahme von Bier und Milch eine Steuer nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes einzugeben s§ 10, Abs. (3), lit. b) des Finanzausgleichsgesetzes 1948 vom 21. Jänner 1948, BGBl. Nr. 46.
Gegenstand der Steuer.
§ 2.
(1)Unter Getränke im Sinne dieses Gesetzes
sind Zum Genuß bezw. Trinken bestimmte Flüssigkeiten - mit Ausnahme von Bier und Milch - einschließlich flüssiger Grundstoffe zur Herstellung solcher Flüssigkeiten zu verstehen.
(2)insbesondere unterliegt der Gemeinde
Getränkesteuer die entgeltliche Abgabe von Wein,
weinähnlichen und weinhaltigen Getränken,
Schaumwein, schaumweinähnlichen Getränken,
Most, Trinkbranntwein, Mineralwasser sin beschränkten: Umfange, Ausnahme 8 2, Abs. (2)1, künstlich bereiteten Getränken, sowie von Kakao,
Kaffee und Tee in trintfertigem Zustande, weiters
von anderen Auszügen aus pflanzlichen Stoffen
(Extrakten, Fruchtsäften) und von Eiskaffee und
Eisschokolade an den letzten Verbraucher
(3) Mineralwässer (Heilwässer), welche ausschließlich Heilzwecken dienen und auf Grund ärztlicher Anordnung abgegeben werden, gelten nicht als Getränke im Sinne der Bestimmungen des § 2, Abs. (,) und (2).
(4) Die Freilassung einzelner Getränke von der Steuer ist unzulässig. Befreiung.
§ 3.
Von der Gemeinde-Getränkesteuer sind die Steuerpflichtigen (Steuerschuldner, § 3) befreit
§ 4.
(1) Die Steuer kann bis zum Ausmaße von !U v. H. des Entgeltes (Kleinhandelspreises) für die im § 2 bezeichneten Getränke eingehoben werden. Unter Kleinhandelspreis ist das Entgelt Zu verstehen, das dem Verbraucher ausschließlich der Getränkesteuer in Rechnung gestellt wird. Zum Kleinhandelspreis gehören auch Verbrauchssteuern des Bundes oder des Landes, gleichgültig ob sie besonders in Rechnung gestellt sind oder nicht. Bei der Berechnung der Getränkesteuer darf für übliche Beigaben, die herkömmlicherweise im Preise für das Getränk mitenthalten sind (z. V. Zucker und Milch im Kaffee, Zitrone im Tee usw.), nichts abgezogen weiden. Dagegen gehört der Bedienungszuschlag nicht Zum Kleinhandelspreis.
Ist der Preis eines steuerpflichtigen Getränkes in einem Speisen(Menü)preis und dgl. eingerechnet, so ist als Preis für das steuerpflichtige Getränk der Betrag anzunehmen, der in dem betreffenden Betrieb für gleichartige Getränke bei gesonderter Verabfolgung erhoben wird oder, falls eine gesonderte Verabfolgung nicht stattfindet, jener Preis, der in ähnlichen Betrieben für gleichartige Getränte bei gesonderter Verabfolgung üblich ist.
(2) Ist die Gemeinde-Getränkesteuer in das Entgelt eingerechnet, so hat die Grundlage für die Bemessung der Steuer das Entgelt abzüglich der eingerechneten Steuer zu bilden.
(3) Ist die Gemeinde-Getränkesteuer in das Entgelt eingerechnet, so ist der Leiter des Betriebes verpflichtet, die Gäste bezw. Kunden auf die Einrechnung der Steuer in geeigneter Weise (Aushang, Vermerk auf der Speise bezw. Getränkekarte) aufmerksam zu machen. Fehlt dieser Hinweis, wird die Steuer vom Gesamtentgelte berechnet.
(4) Das Gemeindeamt (der Magistrat) kann mit dem Steuerpflichtigen (Steuerschuldner) Vereinbarungen über die Zu entrichtende Getränkesteuer Z. V. bezüglich der Berechnung, der Fälligkeit, der Einhebung, der Pauschalierung, treffen, soweit sie das Verfahren der Einhebung vereinfachen und die Höhe der Steuer beim Steuerschuldner nicht wesentlich verändern. Vereinbarungen, welche das steuerliche Ergebnis wesentlich verändern, sind unzulässig. Wesentliche Veränderungen sind solche, welche das steuerliche Ergebnis um IN v. H. und darüber unter oder überschreiten würden.
Steuerschuldner.
§ 5.
(1)Zur Entrichtung der Gemeinde-Getränkesteuer ist verpflichtet, wer Getränke entgeltlich an den letzten Verbraucher abgibt.
(2)Wer Getränke abgeben will, hat dies
binnen zwei Wochen nach Inkrafttreten der von
der Gemeinde zu erlassenden Getränkesteuerordnung (§ 12) oder binnen einer Woche nach Aufnähme des Betriebes dem Gemeindeamte (Magistrate) anzuzeigen.
Fälligkeit.
§ 6.
(1) Die Steuerschuld entsteht im Zeitpunkte der Abgabe der Getränke,
(2) Der Steuerpflichtige hat für jene Getränke, für die im vergangenen Kalendermonat die Steuerschuld entstanden ist, die Steuer bis Zum IN. des folgenden Monates ohne weitere Aufforderung beim Gemeindeamte (Magistrate) zu entrichten. Die Steuer gilt als rechtzeitig entrichtet, wenn sie am letzten Tage der Frist (dem 10. eines jeden Monates) der Gemeinde zur Verfügung steht.
Zahlungserleichterungen.
§ 7.
(1) Zur Bewilligung von Zahlungserleichterungen s§ 8, Abs. (,), des Abgabeneinhebungsgesetzes, VGVl. Nr. 103 1949^ ist das Gemeindeamt (der Magistrat) zuständig.
(2) Bei Nichteinhaltung einer bewilligten Zahlungserleichterung ist eine neuerliche Stundung oder Ratenbewilligung nur mit Zustimmung des Gemeindeausschusses Zulässig.
Nachweis, Melde und Auskunftspflicht.
§ 8.
(1) Der Steuerpflichtige hat die Zu einer sicheren und gerechten Bemessung der Steuer erforderlichen Nachweise über die abgegebenen steuerpflichtigen Getränke zu führen. Das Gemeindeamt (der Magistrat) kann die Form der Nachweisung ganz allgemein, für bestimmte Gruppen von Betrieben oder für einzelne Betriebe vorschreiben oder die Benutzung amtlich aufgelegter, gegen Ersatz der Unkosten von ihm zu beziehender Vordrucke verlangen.
(2) Der Steuerpflichtige ist verpflichtet, bis zum IN. eines jeden Monates die Getränke, für die im vergangenen Monat die Steuerschuld entstanden ist, beim Gemeindeamte (Magistrate) nach Art, Menge und Kleinhandelspreis anzumelden und hiefür die Steuer zu entrichten s§ '6, Abs. (M
(3) Der Steuerpflichtige (dessen Bevollmächtigter) und seine Angestellten sind verpflichtet, dem Gemeindeamte (Magistrate) bezw. seinen Organen auf Verlangen alle Auskünfte Zu erteilen, die Zu einer sicheren und gerechten Bemessung der Steuer sowie zur Feststellung des Steuerpflichtigen erforderlich sind) sie sind außerdem verpflichtet, Einsicht in die Geschäftsbücher und Geschäftsaufzeichnungen zu gewähren.
(4) Muß die Menge der vom Steuerpflichtigen abgegebenen Getränke geprüft werden, ist das Gemeindeamt (der Magistrat) berechtigt, auch von den Großhändlern, welche Getränke vertreiben, die erforderlichen Auskünfte zu verlangen. Diese sind verpflichtet, die vom Gemeindeamte (Magistrate) verlangten Auskünfte zu erteilen und Einsicht in ihre Geschäftsbücher und Aufzeichnungen zu gewähren.
(5) Für Steuerpflichtige, die die Anmelde oder Zahlungsfrist wiederholt versäumen oder bei denen Gründe vorliegen, die die Entrichtung der Steuer als gefährdet erscheinen lassen, kann das Gemeindeamt (der Magistrat) statt der in Abs. (2) vorgeschriebenen Anmeldungs- und Zahlungsfrist eine kürzere, äußerstenfalls eine tägliche Frist vorschreiben,
(6) Über Ersuchen der Gemeinde (des Magistrates) kann die Aufsichtsbehörde - wenn notwendig - die Erhebungen gemäß § 8, Abs. („) und (4), durchfühlen.
Schätzung.
§ 9.
Wird die Meldung s§ 8, Abs. (,)j nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet, so ist das Gemeindeamt (der Magistrat) berechtigt, die Steuerschuld zu schätzen. Das gleiche gilt, wenn die über den Verbrauch geführten Nachweise s§ 8, Abs, (,)1 so mangelhaft geführt sind, daß eine einwandfreie Überprüfung der Anmeldung nicht möglich ist.
Verjährung.
§ 10.
Die Verjährungsfrist für das Recht der Gemeinde (des Magistrates) Zur Vorschreibung der Abgabe beträgt vier Jahre, bei hinterzogenen Beträgen zehn Jahre. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Steueranspruch entstanden ist.
Einhebung, Rechtsmittelentscheidung und Vollstreckung, Zuständigkeit.
§ 11.
(1) Die durch das Abgabeneinhebungsgesetz vom 30, März 1949, VGBl. Nr. 103, den Behörden des Bundes übertragenen Aufgaben besorgen die nach der Gemeindeordnung (dem Gemeindestatute) zuständigen Organe der Gemeinde unbeschadet besonderer Bestimmungen dieses Gesetzes.
(2) Über Rechtsmittel (Abgabenrechtsmittelgesetz vom 9. Februar 1949, VGVl. Nr. 60) entscheidet die Landesregierung) die Handhabung der Bestimmungen des § 41, Abs. (,) und (2), des Abgabcnrechtsmittelgesetzes obliegt dem Gemeindeausschuß (in den Städten mit eigenem Statut dem Stadtrat).
(3) Vollstreckungsbehörde § 83, Abs. (2), I. 2, der Abgabenexekutionsordnung vom 30. März 1949, BGBl. Nr. 1041 ist das Gemeindeamt (der Magistrat).
Straf und Schlußbestimmungen.
§ 12.
(1) Eine Handlung oder Unterlassung, wodurch die Abgabe verkürzt oder einer Verkürzung ausgesetzt wird, wird als Verwaltungsübertretung von der politischen Bezirksbehörde mit einer Geldstrafe bis Zum fünfzigfachen des Betrages bestraft, um den die Abgabe verkürzt oder der Verkürzung ausgesetzt wurde.
(2) Eine sonstige Übertretung der Vorschriften dieses Gesetzes oder der Durchführungsvorschriften hiezu wird als Verwaltungsübertretung von der Gemeindebehörde mit Geldstrafen bis zu 3NW.- 8, im Uneinbringlichkeitsfalle mit Arrest bis zu zwei Wochen geahndet,
(3) Über Berufungen gegen Entscheidungen der Gemeindebehörden - ausgenommen der Behörden der Städte mit eigenem Statut - entscheidet die politische Bezirksbehörde.
(4) Die Strafgelder stießen der steuerberechtigten Gemeinde zu.
§ 13.
(1) Die 0. ö. Landesregierung ist ermächtigt, Durchführungsverordnungen Zu erlassen.
(2) Jede Gemeinde kann auf Grund dieses Gesetzes und der hiezu erlassenen Durchführungsverordnungen eine durch den Gemeindeausschuß zu beschließende Gemeinde-Getränkesteuerordnung erlassen. Diese tritt erst mit dem Monatsersten in Kraft, der dem Monat folgt, in welchem der Beschluß des Gemeindeausschusses Rechtskraft erlangt hat.
§ 14.
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1950 in Kraft.
(2) Mit dem gleichen Zeitpunkte treten alle bisherigen, den Gegenstand des Gesetzes betreffenden Bestimmungen, insbesondere die Verordnung vom 18, November 1939, DRGBl. I S. 2266, außer Wirksamkeit.
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