LGBL_OB_19500406_18•Gesetz betreffend die Einhebung einer Gemeindeabgabe von öffentlichen Ankündigungen (Ankündigungsabgabe-Gesetz)
LGBL_OB_19500406_18Gesetz betreffend die Einhebung einer Gemeindeabgabe von öffentlichen Ankündigungen (Ankündigungsabgabe-Gesetz)Gazette06.04.1950
HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.
vom 14. Dezember 1949, betreffend die Einhebung einer Gemeindeabgabe von öffentlichen Ankündigungen (Ankündigungsabgabe-Gesetz).
Der o. ö. Landtag hat beschlossen:
Abgabenberechtigung.
§ 1.
Die Gemeinden sind berechtigt, eine Abgabe von öffentlichen Ankündigungen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes einzuheben.
Gegenstand der Abgabe.
§ 2.
(1) Der Ankündigungsabgabe unterliegen alle öffentlichen Ankündigungen im Gemeindegebiete.
(2) Öffentliche Ankündigungen im Sinne des Abs. s.) sind alle Ankündigungen in Schrift, Bild oder Ton, welche an öffentlichen Straßen, Wegen und Platzen oder in öffentlichen Räumen (Theatern, Kinos, Gast und Kaffeehäusern, Vergnügungslokalen, Ausstellungshallen, Bahnhöfen, öffentlichen Verkehrsmitteln und dergleichen) angebracht, ausgestellt oder vorgenommen werden, einschließlich der durch Lautsprecher, durch Lichtwirkungen - insbesondere durch Diapositive - oder in anderer Weise hervorgebrachten„ ohne Unterschied der Herstellungsart (durch Handschrift, Maschinenschrift, Druckschrift, Anstrich, Lichtwirkung, Lichtbilder, Diapositive, Tongeräte, Lautsprecher und dergleichen) und des Herstellungsstoffes (Papier, Holz, Pappe, Blech, Ölfarbe und dergleichen),
(3) öffentlich im Sinne des Abs. (2) sind Ankündigungen auch dann, wenn sie von den im Abs. (2) umschriebenen Örtlichkeiten, Räumen und dergleichen wahrgenommen werden können.
(4) Auch private Räume sind öffentliche Räume im Sinne des Abs. (2), wenn sie dem allgemeinen Zutritt offen stehen. Der Umstand, daß solche Räume nur vorübergehend oder nur gegen Entgelt allgemein betreten weiden können, nimmt ihnen nicht diese Eigenschaft.
(5) Auch Verkehrsmittel sind öffentliche Räume) Ankündigungen in oder an einem Verkehrsmittel unterliegen aber nur dann der Abgäbe, wenn es vorwiegend dem Verkehr innerhalb des Gemeindegebietes dient.
(6) Ankündigungen durch Einschaltung von Inseraten in Zeitungen und Zeitschriften fallen nicht unter dieses Gesetz. Befreiung.
§ 3.
(1) Von der Abgabe sind befreit:
(2) Der Gemeindeausschuß ist ermächtigt, Befreiungen von der Abgabepflicht fallweise zu beschließen. Dies gilt insbesondere bezüglich solcher Firmenschilder und Aufschriften, die vorwiegend als Wegweiser dienen und nicht außergewöhnlich groß sind und welche begründeterweise nicht am Standorte des Betriebes, sondern an den Ecken jener Straßen angebracht sind, in denen der Standort des Betriebes gelegen ist, Ausmaß und Berechnung der Abgabe.
§ 4.
(1)Die Abgabe von solchen Ankündigungen,
für deren Veröffentlichung s§ 2, Abs. ( ein Entgelt entrichtet wird, darf 20 v. H. des Entgeltes nicht überschreiten. Wird das Entgelt jeweils für bestimmte Zeitabschnitte entrichtet, ist die Abgabe von jedem Teilbetrage zu Zahlen.
(2)Die Abgabe von solchen Ankündigungen,
für die ein Entgelt im Sinne des Abs. (1) nicht
entrichtet wird, beträgt
a)wenn die Ankündigung optisch wirkt, höchstens
0.50 S für jeden angefangenen Quadratmeter
ihres Ausmaßes je angefangenen Monat pro
Stück)
b)wenn die Ankündigung akustisch wirkt, 5.- S
bis 20.- S je angefangenen Tag nach der
Zeitdauer der Ankündigung innerhalb des Tages.
(3) Die Abgabe von Ankündigungen, die im Umherziehen durchgeführt werden, kann bis zum Zwanzigfachen der Beträge gemäß Abs. (,) und (2) erhöht werden.
(4) Die Abgabe von Ankündigungen durch Flugzettel darf je hundert Stück den Betrag von 1.- S nicht überschreiten.
(5) Anstelle der Berechnung der Abgabe nach den Abs. (,) bis (4) kann eine Pauschalierung durch Vereinbarung treten, soweit dadurch das steuerliche Ergebnis nicht wesentlich verändert wird. Veränderungen, welche das steuerliche Ergebnis nach den Bestimmungen der Abs. d) bis (4) um 10 v. H. und darüber unter oder überschreiten würden, .sind wesentlich.
Abgabenschuldner.
§ 5.
(1) Zur Entrichtung der Abgabe ist verpflichtet, wer eine Ankündigung vornimmt oder vornehmen läßt.
(2) Wird die Ankündigung durch ein gewerbsmäßiges Ankündigungsunternehmen durchgeführt, so ist dieses zur Entrichtung der Abgabe verpflichtet) es haftet mit dem Auftraggeber Zur ungeteilten Hand für die Abgabe.
Fälligkeit und Entrichtung der Abgabe.
§ 6.
(1) Die Abgabenschuld entsteht mit der Veröffentlichung der Ankündigung.
(2) Unternehmen im Sinne des § 5, Abs. (2), die Ankündigungen gegen Entgelt durchführen, sind verpflichtet, für jeden Monat bis spätestens Zum 10. des darauffolgenden Monates dem Gemeindeamte (Magistrate) unaufgefordert eine Abrechnung über alle der Abgabe unterliegenden Entgelte vorzulegen und innerhalb der gleichen Frist die hiernach sich ergebende Abgabe ohne Zahlungsauftrag oder vorherige amtliche Bemessung beim Gemeindeamte (Magistrate) einzuzahlen. In die Abrechnung sind alle vereinbarten Entgelte einzubeziehen. Wird bei Dauerankündigungen das Entgelt nicht auf einmal, sondern für bestimmte Zeitabschnitte geleistet, kann der jeweils fällig gewordene Teilbetrag des Entgeltes in die Abrechnung aufgenommen werden.
(3) Wer eine Ankündigung ohne Heranziehung eines Unternehmens nach § 3, Abs. (2), durchführt, hat vor Vornahme der Ankündigung dies unter Angabe der für die Bemessung der Abgabe erforderlichen Umstände beim Gemeindeamte (Magistrate) anzumelden und gleichzeitig die entfallende Abgabe zu entrichten.
(4) Die Abgabe für ununterbrochen andauernde Ankündigungen ist als unteilbare Jahresgebühr im Haufe des Monates Jänner eines jeden Jahres zu entrichten.
Zahlungserleichterungen.
§ 7.
(1) Zur Bewilligung von Zahlungserleichterungen § 8, Abs. d), des Abgabeneinhebungsgesetzes, BGBl. Nr. 103/1949 ist das Gemeindeamt (der Magistrat) Zuständig.
(2) Bei Nichteinhaltung einer nach Abs. d) bewilligten Zahlungserleichterung ist eine neuerliche Stundung oder Ratenbewilligung nur mit Zustimmung des Gemeindeausschusses Zulässig.
Auskunftspflicht.
§ 8.
(1) Wer Flächen oder Räume einem anderen Zur Veröffentlichung einer Ankündigung überläßt, ist verpflichtet, dem Gemeindeamte (Magistrate) die Zur Bemessung der Abgabe und die Zur Kontrolle erforderlichen Auskünfte Zu erteilen.
(2) Auf jeder durch Druck oder andere mechanische oder chemische Mittel vervielfältigten Ankündigung muß der Name und der Wohnort des Herstellers angeführt sein. Der Hersteller von Ankündigungen ist verpflichtet, dem Gemeindeamte (Magistrate) auf Verlangen den Besteller, die Zahl und das Flächenmaß der hergestellten Ankündigungen bekanntzugeben.
(3) Das Gemeindeamt (der Magistrat) kann verlangen, daß ihm die Ankündigungsmittel Zwecks Anbringung eines die Anmeldung ersichtlich machenden Zeichens vorzulegen sind, wenn die Beschaffenheit dies zuläßt.
Schätzung und Kontrolle.
§ 9.
(1) Die Gemeinde (der Magistrat) kann zwecks Überprüfung der Abgabenmeldung und zwecks Schätzung der Abgabe an Ort und Stelle Erhebungen durchführen. Der Steuerpflichtige ist in diesem Falle verpflichtet, dem Gemeindeamte (Magistrate) bezw. dessen bevollmächtigten Organen alle Auskünfte zu erteilen, die zu einer sicheren und gerechten Bemessung der Abgabe erforderlich sind. Der Steuerpflichtige ist außerdem verpflichtet, aus diesen Gründen Einsicht in die Geschäftsbücher und Geschäftsaufzeichnungen zu gewähren.
(2) Das Gemeindeamt (der Magistrat) ist berechtigt, die Abgabenschuld zu schätzen, wenn ein Abgabenschuldner
a) die Anmeldung nicht oder nicht richtig vornimmt,
b)die Abrechnung nicht richtig, unvollständig
oder überhaupt nicht vorlegt und
c)eine Überprüfung im Sinne des Abs. (1) verweigert.
Verjährung.
§ 10.
Die Verjährungsfrist für das Recht der Gemeinde Zur Bemessung der Abgabe beträgt vier Jahre, bei hinterzogenen Beträgen 10 Jahre. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist.
Einhebung, Rechtsmittelentscheidung und Vollstreckung, Zuständigkeit.
§ 11.
(1) Die durch das Abgabeneinhebungsgesetz vom 30. März 1949, BGBl. Nr. 103, den Behörden des Bundes übertragenen Aufgaben besorgen die nach der Gemeindeordnung (dem Gemeindestatute) zuständigen Organe der Gemeinde unbeschadet besonderer Bestimmungen dieses . Gesetzes.
(2) Über Rechtsmittel (Abgabenrechtsmittelgesetz vom 9. Februar 1949, BGBl. Nr. 60) entscheidet die Landesregierung; die Handhabung der Bestimmungen des § 41, Abs. d) und (2), des Abgabenrechtsmittelgesetzes obliegt dem Gemeindeausschuß (in den Städten mit eigenem Statut dem Stadtrat).
(3) Vollstreckungsbehörde § 83, Abs. (2), Z. 2, der Abgabenexekutionsordnung vom 30. März 1949, BGBl. Nr. 104) ist das Gemeindeamt (der Magistrat).
Straf und Schlußbestimmungen.
§ l2.
(1) Eine Handlung oder Unterlassung, wodurch die Abgabe verkürzt oder einer Verkürzung ausgesetzt wird, wird als Verwaltungsübertretung von der politischen Bezirksbehörde mit einer Geldstrafe bis! Zum 50 fachen des Betrages bestraft, um den die Abgabe verkürzt oder der Verkürzung ausgesetzt wurde.
(2) Eine sonstige Übertretung der Vorschriften dieses Gesetzes oder der Durchführungsvorschriften hiezu wird als Verwaltungsübertretung von der Gemeindebehörde mit Geldstrafen bis Zu 3000 8, im Uneinbringlichkeitsfalle mit Arrest bis zu zwei Wochen geahndet.
(3) Über Berufungen gegen Entscheidungen der Gemeindebehörden - ausgenommen der Behörden der Städte mit eigenem Statut - entscheidet die politische Bezirksbehörde.
(4) Die Strafgelder fließen der abgabenberechtigten Gemeinde zu.
§ 13.
(1) Die O. ö. Landesregierung ist ermächtigt, Durchführungsverordnungen zu erlassen.
(2) Jede Gemeinde kann auf Grund dieses Gesetzes und eventuell hiezu erlassener Durchführungsverordnungen eine durch den Gemeindeausschuß Zu beschließende Abgabenordnung erlassen. Diese tritt erst mit dem Monatsersten in Kraft, der dem Monat folgt, in welchem der Beschluß des Gemeindeausschusses Rechtskraft erlangt hat.
§ 14.
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Jänner 1950 in Kraft.
(2) Das Landesgesetz vom 26. Februar 1948, LGBl. Nr. 23, betreffend die Einhebung einer Gemeindeabgabe von öffentlichen Ankündigungen im Gemeindegebiete Linz, wird durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt.
(3) Bestehende Verträge über die entgeltliche Überlassung von Gemeindegrund an Ankündigungsunternehmen werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
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