LGBL_OB_19500427_22•Gesetz betreffend den Religionsunterricht in der Schule
LGBL_OB_19500427_22Gesetz betreffend den Religionsunterricht in der SchuleGazette27.04.1950
HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.
vom 9. Dezember 1949 betreffend den Religionsunterricht in der Schule. "Der o. ö. Landtag hat beschlossen:
§ 1.
(1) Der Religionsunterricht ist Pflichtgegenstand an den öffentlichen und an den mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Volks, Haupt und Sonderschulen, Mittelschulen (Gymnasien, Realgymnasien, Realschulen, Frauenoberschulen) und Hehrer und Lehrerinnenbildungsanstalten einschließlich der Bildungsanstalten für Kindergärtnerinnen und Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen, ferner an sonstigen öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen, an denen am 13. März 1938 Religionsunterricht durch die vergangenen fünf Jahre auf Grund von gesetzmäßig erlassenen Rechtsvorschrift ten Pflichtgegenstand war, für alle einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehörigen Schüler.
(2) Schüler, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können jedoch von ihren Eltern zu Beginn eines jeden Schuljahres von der Teilnähme am Religionsunterricht schriftlich abgemeldet werden) Schüler über 14 Jahre können eine solche schriftliche Abmeldung selbst vornehmen.
§ 2.
(1) Der Religionsunterricht wird durch die betreffende gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft besorgt, geleitet und unmittelbar beaufsichtigt. Das dem Bunde zustehende Recht der obersten Leitung und Aufsicht über das gesamte Erziehungs- und Unterrichtswesen (Artikel 102a Abs. 1 1.Satz des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929) wird hiedurch nicht berührt.
(2) Die Lehrplane für den Religionsunterricht werden von der zuständigen kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Behörde festgesetzt und vom zuständigen Bundesministerium kundgemacht.
(3) Für den Religionsunterricht dürfen nur Lehrbücher und Lehrbehelfe verwendet werden, die von der zuständigen kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Behörde und vom zuständigen Bundesministerium für zulässig erklärt worden sind.
§ 3.
(1)Die Religionslehrer an den vom Bunde
erhaltenen mittleren Lehranstalten, an denen
Religionsunterricht verpflichtender Lehrgegenstand
ist (§ 1 Abs. 1), werden vom Bunde angestellt.
(2)Die Religionslehrer an den übrigen öffentlichen Schulen, an denen Religionsunterricht verpflichtender Lehrgegenstand ist (ß 1 Abs. 1), wer
den entweder
a)von der Gebietskörperschaft (Bund, Länder),
die gemäß § 2 des Lehrerdienstrechtskompetenzgesetzes, BGBl. Nr. 88/1948, die Diensthoheit über die Lehrer der entsprechenden
Schulen ausübt, angestellt oder
b)von der betreffenden gesetzlich anerkannten
Kirche oder Religionsgesellschaft bestellt.
(3) Die Schulen, bei denen nach Abs. 2 lit. a) vorzugehen ist, bestimmt die Gebietskörperschaft auf Antrag, der zuständigen kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Behörde.
(4) Alle Religionslehrer unterstehen in der Ausübung ihrer Lehrtätigkeit den Disziplinarvorschuften der Schulgesetze.
§ 4.
(1) Die gemäß § 3 Abs. i und Abs. 2 lit. a) von den Gebietskörperschaften (Bund, Länder) angestellten Religionslehrer sind Bedienstete der betreffenden Gebietskörperschuft. Auf sie finden die für die Vertragslehrer an öffentlichen Schulen geltenden Vorschriften des Dienstrechtes einschließlich des Besoldungsrechtes Anwendung.
(2) Die Gebietskörperschaften (Bund, Länder) dürfen nur solche Personen als Religionslehrer anstellen, die von der zuständigen kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Behörde als biezu befähigt und ermächtigt erklärt sind.
§ 5.
(1)Die gemäß ß 3 Abs. 2 lit. b) von den
gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften bestellten Religionslehrer müssen
die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. In
besonders begründeten Ausnahmefällen kann das
zuständige Bundesministerium von diesem Erfordernis Nachsicht erteilen.
(2)Durch die Bestellung dieser Religionslehrer
wird ein Dienstverhältnis zu den Gebietskörperschaften (Bund, Länder) nicht begründet.
§ 6.
(1) Die im § 5 genannten Religionslehrer erhalten für ihre Lehrtätigkeit an öffentlichen Schulen eine Vergütung nach den Ansätzen des Entlohnungsschemas II 1^ (§ 44 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGM. Nr. 86/1948) Zuzüglich der jeweiligen Teuerungszuschläge, nach den für, die Lehrer der betreffenden Schularten dort festgesetzten Entlohnungsgruppen.
(2) Den im § 5 genannten Religionslehrern, die außerhalb ihres Wohnortes Religionsunterricht erteilen/ ist außer den im Abs. I angeführten Vergütungen erforderlichenfalls nach Maßgabe der Entfernung und der sonstigen lokalen Verhältnisse eine Wegentschädigung nach Maßgabe der für die Vertragslehrer an öffentlichen Schulen geltenden Reisegebührenvorschriften Zu gewähren. Das Nähere wird durch Verordnung des zuständigen Bundesministeriums bestimmt.
§ 7.
Den Aufwand für die im ß 6 angeführten Vergütungen trägt die Gebietskörperschaft (Bund, Länder), die nach Maßgabe der bundesgesetzlichen Vorschriften die Kosten der Besoldung der übrigen Lehrer an der betreffenden Schule trägt.
Folgende Vorschriften, soweit sie noch in Geltung stehen, treten außer Kraft:
§ 9.
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem 1. jenes Monates in Kraft, der der Kundmachung desselben im Landesgesetzblatte nachfolgt.
(2) Dieses Landesgesetz tritt ein Jahr nach der Kundmachung eines das Schul und Erziehungswesen regelnden Bundesgesetzes außer Kraft.
§ 10.
Soweit die Vollziehung dieses Landesgesetzes in den Wirtungsbereich des Landes fällt, obliegt, sie der Landesregierung.
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Landesgesetz",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBL_OB_19500427_22",
"applikation": "Lgbl",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBL_OB_19500427_22",
"bundesland": "O",
"applikation": "Lgbl"
}
}