Verordnung der Oö. Landesregierung, mit welcher der Einheitssatz für Anliegerbeiträge zur Straßenherstellung im Gebiete der Stadt Wels festgesetzt und kundgemacht wird | Omnilex
LGBL_OB_19500502_25•Verordnung der Oö. Landesregierung, mit welcher der Einheitssatz für Anliegerbeiträge zur Straßenherstellung im Gebiete der Stadt Wels festgesetzt und kundgemacht wird
Verordnung der Oö. Landesregierung, mit welcher der Einheitssatz für Anliegerbeiträge zur Straßenherstellung im Gebiete der Stadt Wels festgesetzt und kundgemacht wird
LGBL_OB_19500502_25Verordnung der Oö. Landesregierung, mit welcher der Einheitssatz für Anliegerbeiträge zur Straßenherstellung im Gebiete der Stadt Wels festgesetzt und kundgemacht wirdGazette02.05.1950
HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.
Verordnung
der o. ö. Landesregierung vom 3. April 1950 mit welcher der Einheitssatz für Anliegerbeiträge zur Straßenherstellung im Gebiete der Stadt Wels festgesetzt und kundgemacht wird.
Auf Grund des § 38 a Abs. 6 des Gesetzes vom 11. Februar 1947, LGBl. Nr. 9, und des Gesetzes vom 11. Februar 1947, LGBl. Nr. 10, wird verordnet:
§ 1.
Der Einheitssatz für die Berechnung des Anliegerbeitrages zu den Rosten der Herstellung von Verkehrsflächen im Gebiete der Stadt Wels wird mit § 100.- (einhundert Schilling) für 1 (einen) Quadratmeter der Verkehrsfläche festgesetzt.
§ 2.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft.