LGBL_OB_19500522_26•Verordnung der Oö. Landesregierung über das Arbeitsbuch der Dienstnehmer in den Betrieben der Land- und Forstwirtschaft
LGBL_OB_19500522_26Verordnung der Oö. Landesregierung über das Arbeitsbuch der Dienstnehmer in den Betrieben der Land- und ForstwirtschaftGazette22.05.1950
HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.
der o. ö. Landesregierung vom 3. April 1950 über das Arbeitsbuch der Dienstnehmer in den Betrieben der Land- und Forstwirtschaft.
Auf Grund des § 39 des Gesetzes vom 8, Mai 1949 über die Regelung des Arbeitsrechtes in der Land und Forstwirtschaft (O, ö. Landarbeitsordnung) in der Fassung der Beschlüsse des o, ö. Landtages vom 23. Juli 1949 und vom 9. Dezember 1949, LGBl, Nr. 2/1950, wird verordnet:
§ 1.
Das Arbeitsbuch, mit dem jeder in einem Betrieb der Land und Forstwirtschaft beschäftigte Dienstnehmer versehen sein muß (8 39 Abs. 1 in Verbindung mit § der O. ö. Landarbeitsordnung), ist für alle Dienstnehmer gleich ausgestattet.
§ 2.
Die äußere Form des Arbeitsbuches muß dem in der Beilage dargestellten Muster entsprechen.
§ 3.
Das Arbeitsbuch ist Zufolge § 39 Abs. 3 der O, ö. Landarbeitsordnung von der Landarbeiterkammer aufzulegen und den Gemeindeämtern auf Anforderung gegen Ersatz der Barauslagen (§ 76 AVG.) auszufolgen.
§ 4.
Das Arbeitsbuch wird von dem Gemeindeamt, in dessen Amtsbereich der Betrieb liegt, in dem der Dienstnehmer beschäftigt ist, ausgestellt. Die Ausgabe an den Dienstnehmer erfolgt gegen Ersatz der Barauslagen (§ 76 AVG.).
§ 5.
Arbeitsbücher, die auf Grund der einschlägigen Vorschriften anderer Bundesländer ausgestellt sind, haben in Oberösterreich insoweit Gültigkeit, als die in Oberösterreich ausgestellten Arbeitsbücher in den anderen Bundesländern gelten, § 6.
(1) Jeder Dienstnehmer, der mit einem Arbeitsbuch versehen sein muß, hat ohne besondere Aufforderung beim Gemeindeamt (§ 4) die Ausstellung des Arbeitsbuches zu beantragen.
(2) Die Gemeindeämter haben jedoch die Dienstnehmer binnen sechs Wochen nach Inkrafttreten dieser Verordnung öffentlich aufzufordern, die erstmalige Ausstellung des Arbeitsbuches zu beantragen.
§ 7.
(1) Das Gemeindeamt hat Zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung des Arbeitsbuches gegeben sind.
(2) Das Gemeindeamt darf Eintragungen in
das Arbeitsbuch nur auf Grund vorgewiesener
Urkunden vornehmen. Lediglich die Eintragungen
der bisherigen Beschäftigungsverhältnisse von
längerer Dauer (Seite 5) dürfen auf Grund
eigener Angaben vorgenommen werden, falls
Zeugnisse oder Dienstbestätigungen nicht beige
bracht werden können),in diesem Falle sind die
Eintragungen mit dem Zusatzvermerk "laut Angäbe" zu versehen.
(3) Sämtliche Eintragungen in das Arbeitsbuch dürfen nur mit Tinte gemacht werden.
(4) Der Umschlag und die Seite 1 bis ? werden vom Gemeindeamt ausgefüllt. Die Unterschrift auf Seite 2 ist vom Inhaber des Arbeitsbuches bei Ausfolgung im Gemeindeamt eigenhändig zu leisten. Die Eintragungen auf Seite 8 und 9 ff sind vom jeweiligen Dienstgeber vorzunehmen.
Änderungen im Familienstand des Dienstnehmers, seines Wohnsitzes und in der Berufsausbildung, die nachträglich eintreten, sind vom Dienstnehmer sogleich dem Gemeindeamt (8 4) unter Vorlage der Urkunden hierüber zur Eintragung in das Arbeitsbuch anzuzeigen. Auch sonstige Änderungen und Berichtigungen des
Arbeitsbuches werden von dem Gemeindeamt (§ 4) vorgenommen.
§ 9.
(1) Die Gemeindeämter haben über alle ausgefertigten Arbeitsbücher fortlaufend eine Vormerkliste in doppelter Ausfertigung zu führen. Für Ausländer ausgestellte Arbeitsbücher sind in der Vormerkliste besonders zu kennzeichnen.
(2) Die Gemeindeämter haben der Landarbeiterkammer laufend unter Angabe der Nummern der einzelnen ausgefertigten Arbeitsbücher nachzuweisen, für welche Dienstnehmer Arbeitsbücher ausgestellt wurden) hiezu sind die Durchschriften der im Abs. 1 angeführten Vormerklisten zu verwenden.
§ 10.
(1)Wird der Verlust eines Arbeitsbuches nach
gewiesen oder wenigstens glaubhaft gemacht, hat
der Verlustträger beim Gemeindeamt (§ 4) die Ausstellung eines neuen Arbeitsbuches Zu beantragen. Das Arbeitsbuch ist unter Einhaltung des gleichen Verfahrens (§ ?) auszustellen. Das neue
Arbeitsbuch hat auf der 1. Seite den Vermerk
"2. (bezw. 3. usw.) Ausfertigung" Zu erhalten.
(2)Wenn ein Arbeitsbuch ausgeschrieben ist,
ist dem Dienstnehmer über seinen Antrag ein
neues Arbeitsbuch auszustellen) im übrigen gilt
Abs. I. Das ausgeschriebene Arbeitsbuch ist
weiterhin vom Dienstnehmer aufzubewahren.
(3) Ist das Arbeitsbuch beim Dienstgeber unbrauchbar geworden oder in Verlust geraten oder wird vom Dienstgeber die Aushändigung des Arbeitsbuches verweigert, kann der Dienstnehmer - unbeschadet eventueller Zivilrechtlicher Anspräche - unter Angabe dieser Umstände die Ausstellung eines neuen Arbeitsbuches auf Kosten des Dienstgebers verlangen? im übrigen gilt Abs. 1.
§ 11.
Die Nichtigkeit der Eintragung des Dienstgebers (Seite 8 bis 11) ist vom Gemeindeamt (§ 4) zu beglaubigen (datierte Unterschrift, Amtssiegel). Es obliegt dem Dienstgeber, die Beglaubigung Zu beantragen. Eine Verwaltungsabgabe darf anläßlich dieser Beglaubigung nicht eingehoben werden, § 12.
(1) Der Dienstnehmer ist verpflichtet, das Arbeitsbuch beim Dienstantritt dem Dienstgeber zur Verwahrung auszuhändigen.
(2) Der Dienstgeber hat das Arbeitsbuch sorgfältig aufzubewahren. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses oder nach erfolgter Kündigung ist das Arbeitsbuch dem Dienstnehmer mit den beglaubigten Eintragungen des Dienstnehmers (§ 11) auszufolgen. Während der Dauer des Dienstverhältnisses ist das Arbeitsbuch dem Dienstnehmer auf Verlangen in begründeten Fallen vorübergehend auszufolgen.
§13.
Das Arbeitsbuch unterliegt gemäß § 139 Abs. 2 der O. ö. Landarbeitsordnung keiner Stempel und Rechtsgebühr.
§ 14.
Diese Verordnung tritt nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Stück des Landesgesetzes, das die Kundmachung enthält, herausgegeben und versendet wird.
........(Anm.: Anlage nicht darstellbar)...
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