Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend Umgemeindung von Gebietsteilen der Gemeinde Peilstein i.M. zur Gemeinde Kollerschlag, politischer Bezirk Rohrbach | Omnilex
LGBL_OB_19500522_28•Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend Umgemeindung von Gebietsteilen der Gemeinde Peilstein i.M. zur Gemeinde Kollerschlag, politischer Bezirk Rohrbach
Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend Umgemeindung von Gebietsteilen der Gemeinde Peilstein i.M. zur Gemeinde Kollerschlag, politischer Bezirk Rohrbach
LGBL_OB_19500522_28Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend Umgemeindung von Gebietsteilen der Gemeinde Peilstein i.M. zur Gemeinde Kollerschlag, politischer Bezirk RohrbachGazette22.05.1950
HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.
Verordnung
der o. ö. Landesregierung vom 17. April 1950 betreffend Umgemeindung von Gebietsteilen der Gemeinde Peilstein i. M. zur Gemeinde Kollerschlag, politischer Bezirk Rohrbach.
§ 1.
Auf Grund des Beschlusses der o. ö. Landesregierung vom 17. April 1950 werden gemäß § IN der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1948, LGBl. Nr. 22/1949, die Grenzen der Gemeinden Peilstein i. M. und Kollerschlag durch Abtrennung von Gebietsteilen der Gemeinde Peilstein i. M. und Eingemeindung derselben in das Gebiet der Gemeinde Kollerschlag abgeändert.
Es weiden folgende Gebietsteile der Katastralgemeinde Kicking, Ortschaften Lengau und Sauedt im Gesamtausmaß von 234 ha, 38 a, 58 m2 aus dem Gemeindegebiet Peilstein i. M. ausgeschieden und der Katastralgemeinde Kollerschlag, Ortsgemeinde Kollerschlag, einverleibt:
§ 2.
Diese Grenzänderung tritt mit l. Jänner l950 in Kraft. Für die auflaufenden Kosten der Vermessung und grundbücherlichen Durchführung des der Gemeinde Kollerschlag einverleibten Gebietes hat die Gemeinde Kollerschlag aufzukommen.