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Kundmachung
des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 13. Mai 1950 über die Berichtigung von Druckfehlern im Landesgesetzblatt.
Auf Grund des § 2 des Gesetzes vom 20. März 1946, LGBl. Nr. 1/47, über das Landesgesetzblatt, wird kundgemacht:
In dem unter Nr. 2 des Landesgesetzblattes für Oberösterreich vom Jahre 1950 verlautbarten Gesetz vom 18. Mai 1949 über die Regelung des Arbeitsrechtes in der Land und Forstwirtschaft (O. ö. Ländarbeitsordnung) in der Fassung der Beschlüsse des o. ö. Landtages vom 23. Juli 1949 und vom 9. Dezember 1949, ist im § 129 Abs. 1 in der vierten Zeile nach dem Wort "Geschäftsführung" und vor dem Wort "über" ein Beistrich zu setzen.