LGBL_OB_19500826_40•Verordnung der Oö. Landesregierung über die Geschäftsordnung der landwirtschaftlichen Einigungskommissionen und der landwirtschaftlichen Obereinigungskommission und über das Verfahren bei diesen Kommissionen
LGBL_OB_19500826_40Verordnung der Oö. Landesregierung über die Geschäftsordnung der landwirtschaftlichen Einigungskommissionen und der landwirtschaftlichen Obereinigungskommission und über das Verfahren bei diesen KommissionenGazette26.08.1950
HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.
der o. ö. Landesregierung vom 7. August 1950 über die Geschäftsordnung der landwirtschaftlichen Einigungskommissionen und der landwirtschaftlichen Obereinigungskommission und über das Verfahren bei diesen Kommissionen.
Auf Grund des Gesetzes vom 18. Mai 1949 über die Regelung des Arbeitsrechtes in der Land und Forstwirtschaft (O. ö. Landarbeitsordnung) in der Fassung der Beschlüsse des o. ö. Landtages vom 23. 7suli 1949 und vom 3. Dezember 1949, LGBl. Nr. 2/1950, wird verordnet:
I. Allgemeines.
(zu § 52 Abs. 1 der Landarbeitsordnung)
Von der Ermächtigung des § 52 Abs. 1 2. Teil der Landarbeitsordnung wird kein Gebrauch gemacht. Es werden daher die im 1. Teil dieser Bestimmung bezeichneten fünf Einigungskommissionen - für jeden Landes bzw. Kreisgerichtssprengel eine - bei den Bezirkshauptmannschaften Linz-Land, Wels, Steyr, Ried i. I. und Urfahr-Umgebung errichtet.
II. Einigungskommissionen.
Verhältnis zur Obereinigungskommission.
§ 2.
(zu § 52 in Verbindung mit § 55 Abs, 1 lit. i und Abs. 5 der Landarbeitsordnung)
Die Einigungskommissionen stehen unter der Aufsicht der Obereinigungskommission; sie sind an deren Weisung, soweit sie im Nahmen des § 9 ergehen, gebunden.
Geschäftsführung.
§ 3.
(zu 8 55 Abs. 5 der Landarbeitsordnung)
(1) Dir Leitung und Einteilung der Geschäfte der Einigungskommission obliegt dem Vorsitzenden.
(2) Die Aufgaben des Vorsitzenden werden im Falle der Verhinderung von seinem Stellvertreter besorgt. Der Vorsitzende ist darüber hinaus überhaupt berechtigt, einen allgemein zu umschreibenden Teil oder einzelne seiner Aufgaben (Abf. 1) durch seinen Stellvertreter besorgen zu lassen.
Geschäftsprotokoll, Register.
§ 4. (zu § 55 Abs. 5 der Landarbeitsordnung)
(1) Die bei der Einigungskommission anfallenden Geschäftsfälle sind laufend in ein Geschäftsprotokoll einzutragen. Zu diesem Geschäftsprotokoll ist ein Namens bzw. Sachverzeichnis zu führen, in dem die laufende Nummer des Geschäftsprotokolles und, wenn daneben noch eine Verzeichnung im Register gemäß Abs. 2 erfolgt, die Registernummer anzumerken ist.
(2) Neben dem Geschäftsprotokoll ist ein Register nach dem Muster der Beilage zu führen, in dem alle Geschäftsfälle, die im Verfahren gemäß § 6 behandelt werden, zu verzeichnen sind.
Allgemeine Verfahrensbestimmungen.
§ 5. (zu § 52 Abs. 4 der Landarbeitsordnung)
(1) Die Leitung der Verfahren obliegt dem Vorsitzenden, soweit er nicht seinen Stellvertreter damit betraut.
(2) Der Vorsitzende kann sich im Ermittlungsverfahren der Mitwirkung der Behörden (einschließlich der Gerichte), der Landarbeiterkammer und der Landwirtschaftskammer sowie der Träger der Sozialversicherung bedienen. Die Landarbeiterkammer und die Landwirtschaftskammer sind überdies, soferne sie nicht ohnehin Anspruch auf Parteiengehör haben, jeweils auf Verlangen zu hören.
(3) Ist die Vernehmung von Parteien oder Zeugen außerhalb des Sitzes der Einigungskommission oder ihre schriftliche Vernehmung erforderlich oder wird die Aussage vor der Einigungskommission verweigert, so erfolgt die Vernehmung über Ersuchen der Einigungskommission durch das Bezirksgericht.
Verfahren bei der rechtsprechenden Tätigkeit.
§ 6. (zu § 52 Abs. 4 der Landarbeitsordnung)
(1) Rechtsprechende Tätigkeit im Sinne dieser Verordnung ist die Erledigung von Geschäftsfällen durch Entscheidungen, Verfügungen und Schiedssprüche, die der Rechtskraft fähig find, oder durch Beurkundungen von Vergleichen oder Vereinbarungen zwischen den Streitteilen. Die Einigungskommissionen werden insbesondere in Angelegenheiten des § 53 Abs. 1, des § 56 Abs. 3 und 4, und des § 79 Abs. 2 der Landarbeitsordnung rechtsprechend tätig.
(2) 3m Verfahren ist wenigstens einmal mündlich zu verhandeln (sinngemäße Anwendung der Bestimmungen der 88 40 ff ABG.).
(3) Der Vorsitzende hat im Falle von Streitigkeiten zunächst zwischen den Streitteilen zu vermitteln und durch eine gütliche Austragung durch Vergleich hinzuwirken. Die Beurkundung von Vergleichen obliegt der Einigungskommission. Ausfertigungen der Vergleichsurkunden find den Streitteilen auf ihr Verlangen und auf ihre Kosten Zuzustellen.
(4) In Angelegenheiten des ß 128 der Landarbeitsordnung kann die Einigungskommission durch den Betriebsrat, den Betriebsinhaber oder einen beteiligten Dienstnehmer angerufen werden.
§ 7.
(zu § 52 Abs. 4 in Verbindung mit § 121 und z 122 Abs. 3 der Landarbeitsordnung)
Die Erteilung der Zustimmung Zu einer Kündigung oder Entlassung eines Betriebsratsmitgliedes (Vertrauensmannes) kann durch den Betriebsrat, den Betriebsinhaber oder den betroffenen Dienstnehmer beantragt werden.
§ 8.
(Zu § 52 Abs. 4 der Landarbeitsordnung)
Die Entscheidungen, Verfügungen und Vergleiche der Einigungskommission sind zufolge 8 131 Abs. 6 der Landarbeitsordnung Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung. Auf Verlangen der Parteien hat die Einigungskommission zutreffendenfalls die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit auf den Ausfertigungen der Entmeldungen und Verfügungen sowie auf den Ausfertigungen der Vergleichsurkunden zu bestätigen.
III. Obereinigungskommission.
Verhältnis zu den Einigungskommissionen.
§ 9.
(zu § 53 Abs. 1 lit. i der Landarbeitsordnung)
(1) Der Obereinigungskommission obliegt die Aufsicht über die Einigungskommissionen.
(2) Es gehört zur Aufsicht, die ordnungsmäßige Ausführung der Geschäfte der Einigungskommissionen zu überwachen, die Einigungskommissionen zur Erfüllung ihrer Pflichten anzuhalten, wobei insbesondere wahrgenommene Mangel, Verzögerungen und Unrichtigkeiten in der Geschäftsführung abzustellen oder die Zur Herstellung einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung erforderlichen Vorkehrungen Zu veranlassen sind.
(3) In Ausübung des Aufsichtsrechtes ist die Obereinigungskommission insbesondere auch befugt, die Einigungskommissionen zur Vorlage periodischer Ausweise über den Gang der Geschäfte oder zur fallweisen Berichterstattung über einzelne Angelegenheiten Zu verhalten. Sie kann sich durch Einholung der Akten oder in anderer geeigneter Weise in die Geschäftsführung der Einigungskommission Einblick verschaffen.
(4) Zur Herbeiführung und Einhaltung einer gleichartigen Geschäftsführung der Einigungskommissionen oder, wenn es ihr sonst in Durchführung der Aufsichtsaufgaben gemäß Abs. 2 und 3 erforderlich erscheint, kann die Obereinigungskommission an die Einigungskommissionen allgemeine Weisungen über die Art der Geschäftsführung erlassen und sie von ihrer Auffassung über bestimmte Rechtsfragen in Kenntnis setzen.
Geschäftsführung.
§ 10.
(zu § 55 Abs. 5 der Landarbeitsordnung)
Es gelten die Bestimmungen des § 3 sinngemäß.
Geschäftsprotokoll, Register.
§ 11.
(zu § 55 Abs. 5 der Landarbeitsordnung)
(1) Die bei der Obereinigungskommission anfallenden Geschäftsfälle sind laufend in ein Geschäftsprotokoll einzutragen. Zu diesem Geschäftsprotokoll ist ein Namens bzw. Sachverzeichnis Zu führen, in dem die laufende Nummer des Geschäftsprotokolles und, wenn daneben noch eine Verzeichnung im Register gemäß Abs. 2 erfolgt, die Registernummer anzumerken ist.
(2) Neben dem Geschäftsprotokoll sind Register
zu führen und zwar
(3) Im Bedarfsfalle kann der Vorsitzende die Führung weiterer Register für bestimmte Gruppen von Geschäftsfällen anordnen.
Allgemeine Verfahrensbestimmungen.
§ 12.
(zu § 55 Abs. 4 der Landarbeitsordnung)
(1) Es gelten die Bestimmungen des § 3 sinngemäß.
(2) Das Verfahren ist auch in Angelegenheilen, die nicht im § 53 der Landarbeitsordnung bezeichnete Streitigkeiten sind, nach den Grundsätzen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes durchzuführen.
Verfahren bei der rechtsprechenden Tätigkeit.
§ 13.
(zu § 55 Abs. 4 der Landarbeitsordnung)
Es gelten die Bestimmungen des § 6 sinngemäß, soweit nicht in den §8 14, 13 und 16 etwas anderes angeordnet ist. Feststellung der Kollektivvertragsfähigkeit? Verfahren.
§ 14.
(zu § 41 in Verbindung mit § 55 Abs. 4 der Landarbeitordnung)
(1) Das Verfahren auf Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit ist auf Antrag der die Kollektivvertragsfähigkeit anstrebenden Berufsvereinigungen einzuleiten. Dem Antrag find eine Ausfertigung oder Abschrift der Satzungen der antragstellenden Berufsvereinigung sowie die sonst zur Beurteilung der im 8 41 Abs. 1 der Landarbeitsordnung vorgesehenen Voraussetzungen erforderlichen Unterlagen anzuschließen.
(2) Der Antrag ist der Landarbeiterkammer und der Landwirtschaftskammer unter Einräumung einer mindestens dreiwöchigen Frist mit dem Vemerken zur Stellungnahme Zuzuleiten, daß, falls innerhalb der gestellten Frist keine Stellungnahme erfolgt, angenommen wird, daß gegen die Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit keine Einwendungen erhoben werden.
(3) Nach Einlangen der Stellungnahme gemäß Abs. 2, jedenfalls aber binnen Zwei Wochen nach Ablauf der Zur Stellungnahme festgesetzten Frist, ist die mündliche Verhandlung der Obereinigungskommission über den Antrag anzuberaumen.
(4) Für das Verfahren im Sinne des 8 41 Abs. 3 der Landarbeitsordnung gelten die Bestimmungen obiger Abs. 2 und 3 sinngemäß.
(5) Die einschlägigen Verfügungen sind im Register nach dem Muster der Beilage L einzutragen. Hinterlegung der Einverleibung der Kollektivvertrage und der Betriebsvereinbarungen, Verfahren.
§ 15.
(zu § 45 bzw. § 40 Abs. 2, zu § 49 in Verbindung mit § 25 Abs. 4 der Landarbeitsordnung)
(1) Feder Kollektivvertrag ist in das Register nach dem Muster der Beilage C einzutragen. Jede Ausfertigung des Kollektivvertrages ist mit der fortlaufenden Zahl zu versehen, unter der der Vertrag in das Register eingetragen wurde. Die nach diesen Zahlen geordnete Sammlung der bei der Obereinigungskommission verbleibenden Kollektivvertragsausfertigungen heißt Kataster.
(2) Bei der Zustellung einer Ausfertigung an den Hinterleger gemäß § 45 Abs. 4 der Landarbeitsordnung ist dieser über die im 8 45 Abs. 5 der Landarbeitsordnung vorgesehenen Verpflichtungen Zur Übermittlung je einer Abschrift des Kollektivvertrages an die dort genannten Behörden und Ämter und an die Landarbeiterkammer sowie an die Landwirtschaftskammer Zu belehren.
(3) Hinterlegte Betriebsvereinbarungen im Sinne des § 40 der Landarbeitsordnung sind ebenfalls im Register nach dem Muster der Beiläge C einzutragen (jedoch nicht unter einer neuen fortlaufenden Zahl, sondern unter Hinweis auf die Zahl des Kollektivvertrages, als deren Bestandteil sie gelten) und sie sind auch im Kataster bei den Kollektivverträgen einzuverleiben, als deren Bestandteil sie gelten.
(4) Hat der Vorsitzende der Obereinigungskommission Bedenken gegen den Bestand eines Zur Hinterlegung eingereichten Kollektivvertrages oder gegen die Legitimation der am Abschluß beteiligten Vertragsparteien, so kann er vor der Hinterlegung die zur Klarstellung erforderlichen Erhebungen einleiten.
(5) In der Kundmachung im Sinne des § 45 Abs, 2 der Landarbeitsordnung sind die Vertragsparteien, der Vertragsgegenstand, der Tag des Abschlusses des Kollektivvertrages, sowie der Tag seines Wirksamkeitsbeginnes zu bezeichnen. Ein gleiches gilt auch für die Kundmachung von Verlängerungen und Abänderungen von Kollektivverträgen.
(6) Abänderungen und Verlängerungen sind wie das Erlöschen eines Kollektivvertrages im Register nach dem Muster der Beilage (^ und auf der im Kataster hinterlegten Ausfertigung anzumerken.
(7) Im Falle des Erlöschens des Kollektivvertrages durch Kündigung hat sich die Obereinigungskommission auf geeignete Weise Gewißheit über die Rechtswirtsamkeit der Kündigung Zu verschaffen. Der Hinterleger ist hiebei über die Verpflichtung im Sinne des § 45 Abs. 5 in Verbindung mit § 49 Abs. 4 der Landarbeitsordnung Zu belehren.
Einigungsverhandlung bei Gesamtstreitigkeiten,' Verfahren.
§ 16.
(zu § 55 Abs. 1 lit. a und d, in Verbindung mit Abs, 2 und in Verbindung mit Abs, 4 der Landarbeitsordnung)
(1) Das Verfahren ist einzustellen, wenn
a) der Antrag zurückgezogen wird oder
b) ein Vergleich der Streitparteien über den Streitfall nicht zustande kommt und die Voraussetzungen für einen Schiedsspruch nicht gegeben sind oder
(2) Schiedssprüche Zur Beilegung von Gesamtstreitigkeiten sind schriftlich auszufertigen und den Parteien Zuzustellen.
(3) Die Einstellung des Verfahrens, die Beurkundung einer Vereinbarung zwischen den Streitparteien sowie die Fällung eines Schiedsspruches ist im Register nach Muster der Beiläge (^ Zu verzeichnen. Da schriftliche Vereinbarungen und gefällte Schiedssprüche gemäß § 55 Abs. 3 der Landarbeitsordnung als Kollektivverträge gelten, sind sie überdies wie Kollektivverträge kundzumachen.
(4) Ausfertigungen einer von der Obereinigungskommission beurkundeten Vereinbarung sind den Streitparteien auf Verlangen auf ihre Kosten Zuzustellen.
Einsichtnahme in Kollektivverträge.
§ 17.
(zu § 45 Abs. 6 in Verbindung mit § 55 Abs. 4 der Landarbeitsordnung)
(1) Die Amtsstunden, während welcher in die bei der Obereinigungskommission hinterlegten und den Einigungskommissionen übermittelten Kollektivvertragsausfertigungen bzw. Abschriften Einsicht genommen werden kann, sind durch Anschlag an den Amtstafeln der Behörden, bei denen sie errichtet sind (Amt der O. ö. Landesregierung, Bezirkshauptmannschaften), Zu verlautbaren.
(2) Die Einsichtnahme ist nur unter Aufsicht eines Bediensteten jener Behörde, die die Kanzleigeschäfte der Kommission besorgt, zulässig.
(3) Den Parteien steht es frei, Abschriften der Kollektivverträge oder Auszüge daraus anzufertigen. Hinterlegung und Einverleibung der Satzungen? Verfahren.
§ 18.
(zu § 50 der Landarbeitsordnung)
Satzungen sind in das Register nach dem Muster der Beilage v einzutragen. Im übrigen gelten die auf Kollektivverträge bezugnehmenden Bestimmungen dieser Verordnung, soweit anwendbar, sinngemäß.
IV. Gemeinsame Bestimmungen. Angelobung und Amtsdauer.
§ 19.
(zu § 52 Abs. 2 und z 54 Abs. 1 in Verbindung mit z 55 Abs, 5 der Landarbeitsordnung)
(1) Die Vorsitzenden der Obereinigungskommission und der Einigungskommissionen geloben dem Landeshauptmann, die übrigen Mitglieder der Obereinigungskommission und der Einigungskommissionen geloben den Vorsitzenden vor Antritt ihres Amtes durch Handschlag gewissenhafte und unparteiliche Ausübung des Amtes.
(2) Die Tätigkeit von Mitgliedern und Ersatzmännern, die während des Laufes der allgemeinen dreijährigen Amtsperiode bestellt werden, endet mit Ablauf dieser Periode. Die infolge des Ablaufes der Amtsperiode ausscheidenden Mitglieder und Ersatzmänner haben ihr Amt bis zur Neubesetzung auszuüben. Eine Wiederbestellung ist zulässig.
Enthebung von Mitgliedern.
§ 20.
(zu § 52 Abs. 2 und § 54 Abs. I in Verbindung mit § 55 Abs. 5 der Landarbeitsordnung)
(1) Die Landesregierung hat ein Mitglied (einen Ersatzmann) der Einigungskommission oder der Obereinigungskommission seines Amtes Zu entheben, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung (§ 52 Abs. 2 und § 54 Abs. 1 der Landarbeitsordnung) nicht mehr gegeben sind oder wenn sich herausstellt, daß diese Voraussehungen von vorneherein nicht gegeben waren oder wenn sich das Mitglied (Ersatzmann) einer groben Verletzung oder dauernden Vernachlässigung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat. Das Mitglied (Ersatzmann) ist über Vorschlag der Landarbeiterkammer oder der Landwirtschaftskammer auch dann Zu entheben, wenn in seiner Berufstätigkeit eine Änderung eintritt, die die Eignung zur Interessenvertretung nicht mehr wie bisher als ausreichend gegeben erscheinen läßt.
(2) Wenn dem Vorsitzenden der Einigungskommission oder der Obereinigungskommission Umstände bekannt werden, die die Enthebung eines Mitgliedes oder eines Ersatzmannes rechtfertigen oder erforderlich machen, hat er dies unverzüglich der Landesregierung bekanntzugeben.
Ordnungsstrafen.
§ 21.
(zu § 55 Abs, 5 der Landarbeitsordnung)
(1) Über Mitglieder (Ersatzmänner) der Einigungskommission, die ihren Amtspflichten nicht oder nicht genügend nachkommen oder sie sonstwie verletzen, kann der Vorsitzende der Kommission eine Ordnungsstrafe bis zu S 200,- verhängen. Gegen diese Verhängung einer Ordnungsstrafe steht die binnen Zwei Wochen nach Zustellung bzw, Verkündigung des Bescheides beim Vorsitzenden einzubringende Beschwerde offen, über die der Vorsitzende der Odereinigungskommission endgültig entscheidet.
(2) Hinsichtlich der Verhängung von Ordnungsstrafen über Mitglieder der Obereinigungskommission gelten die Bestimmungen des Abs. 1 mit der Maßgabe, daß über die Beschwerde die Landesregierung endgültig entscheidet, (,^) Die Strafgelder stießen dem Lande Oberösterreich Zu. Besorgung der Kanzleigeschäfte.
§ 22.
(zu § 55 Abs, 5 der Landarbeitsordnung)
Die Kanzleigeschäfte der Einigungskommissionen weiden von der Bezirkshauptmannschaft, bei der sie eingerichtet sind, besorgt. Die Kanzleigeschäfte der Obereinigungskommission weiden vom Amt der Landesregierung geführt.
Entschädigung der Mitglieder (Ersatzmänner).
§ 23. (zu § 55 Abs. 5 der Landarbeitsordnung)
(1) Die Mitglieder (Ersatzmänner) der Einigungskommissionen und der Obereinigungskommission üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz der Reise und Aufenthaltskosten sowie auf Entschädigung für Zeitversäumnis nach den Bestimmungen und Tarifen, die für Schöffen nach dem Gebührenanspruchsgesetz, BGBl. Nr. 136/1946 (in der jeweiligen Fassung), gelten.
(2) Der Anspruch auf Ersatz der Barauslagen und des Verdienstentganges ist von den Mitgliedern der Einigungskommission bei jener Bezirkshauptmannschaft, bei der die Einigungskommission errichtet ist und von den Mitgliedern der Obereinigungskommission beim Amt der O. ö. Landesregierung binnen Zwei Wochen nach Erwachsen des Anspruches geltend Zu machen.
Wirksamkeitsbeginn.
§ 24.
Diese Verordnung tritt nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Stück des Landesgesetzblattes, das die Kundmachung enthält, herausgegeben und versendet wird.
Muster
....(Anm.: Muster nicht darstellbar)...
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