LGBL_OB_19500826_41•Verordnung der Oö. Landesregierung über die Wahl und die Tätigkeitsdauer der Betriebsvertretungen (Betriebsrat, Vertrauensmänner, Zentralbetriebsrat) in den Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (landwirtschaftliche Betriebsratswahlordnung)
LGBL_OB_19500826_41Verordnung der Oö. Landesregierung über die Wahl und die Tätigkeitsdauer der Betriebsvertretungen (Betriebsrat, Vertrauensmänner, Zentralbetriebsrat) in den Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (landwirtschaftliche Betriebsratswahlordnung)Gazette26.08.1950
HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.
der o. ö. Landesregierung vom 7. August 1950 über die Wahl und die Tätigkeitsdauer der Betriebsvertretungen (Betriebsrat, Vertrauensmänner, Zentralbetriebsrat) in den Betrieben der Land und Forstwirtschaft (landwirtschaftliche Betriebsratswahlordnung).
Auf Grund des Gesetzes vom 18. Mai 1949 über die Regelung des Arbeitsrechtes in der Land und Forstwirtschaft (O. ö. Landarbeitsordnung) in der Fassung der Beschlüsse des o. ö. Landtages vom 23. Juli 1949 und vom 3. Dezember 1949, LGVl. Nr. 2/1930, wird verordnet:
Artikel I.
Allgemeines.
Neben den Bestimmungen der O. ö. Landarbeitsordnung gelten bezüglich der Wahl und der Tätigkeitsdauer der Betriebsvertretungen (Betriebsrat, Vertrauensmänner, Zentralbetriebsrat) in den Betrieben der Land und Forstwirtschaft die Bestimmungen dieser Verordnung.
Artikel II.
Wahl des Betriebsrates. Wahlvorstand.
§ 2.
(1) Die Einberufung der Betriebsversammlung zur Bestellung des Wahlvorstandes (§ 110 Abs. 3 O. ö. Landarbeitsordnung) ist mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstage durch Anschlag mit der Bekanntgabe kundzumachen, daß Vorschläge für die Bestellung des Wahlvorstandes spätestens am dritten Tag vor dem Tage der Betriebsversammlung schriftlich dem Vorsitzenden (§110 Abs. 4 O. ö. Landarbeitsordnung) Zu übergeben sind.
(2) Sind in einem Betrieb nicht getrennte Betriebsräte der Arbeiter und Angestellten zu wählen, muß jede dieser Gruppen im Wahlvorstand durch mindestens ein Mitglied vertreten sein, wenn ihr mindestens fünf dauernd beschäftigte Dienstnehmer angehören.
(3) Über die eingebrachten Vorschläge für den Wahlvorstand wird in der Zeitlichen Reihenfolge ihrer Einbringung mit einfacher Mehrheit der wahlberechtigten Dienstnehmer abgestimmt. Die Abstimmung erfolgt durch Handerheben, soferne die Betriebsversammlung nicht mit einfachem Mehrheitsbeschluß schriftliche Abstimmung verlangt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(4) Wird innerhalb der im Abs. 1 vorgeschriebenen Frist nur ein Vorschlag für die Bestellung des Wahlvorstandes eingebracht, bedarf es keiner Abstimmung. An diesem Falle gelten die ersten drei Vorgeschlagenen als Wahlvorstand bestellt. (5) Der Wahlvorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden) bei ergebnisloser Wahl führt das an Lebensjahren älteste Mitglied den Vorsitz.
Wählerlisten.
§ 3
(1) Der Betriebsinhaber hat innerhalb einer Woche nach, der Bestellung des Wahlvorstandes dem Vorsitzenden die Dienstnehmerverzeichnisse unter Angabe von Familien und Vornamen, der Geburtsdaten, der Staatsbürgerschaft und des Eintrittes des Dienstnehmers in den Betrieb zu übergeben (§ 114 Abs. 9 O. ö. Landarbeitsordnung).
(2) Der Wahlvorstand stellt an Hand dieser Verzeichnisse die Wahlberechtigten (§ 114 Abs. 2 O. ö. Landarbeitsordnung) fest und legt hierauf die Wählerlisten nach dem Muster der Beilage ^, an. Wahlausschreibung.
§ 4.
(1) Der Wahlvorstand bestimmt den Tag der Wahl derart, daß zwischen dem Tag der Wahlausschreibung und dem ersten Tag der Stimmenabgabe mindestens drei, höchstens aber sechs Wochen liegen.
(2) Als Tag der Wahlausschreibung gilt der Tag, an dem die Wahlkundmachung angeschlagen wird.
(3) Die von Wahlvorstande nach dem Muster der Beilage L spätestens Zwei Wochen nach seiner Bestellung zu erlassende und von seinem Vorsitzenden zu unterfertigende Wahlkundmachung ist im Betrieb anzuschlagen.
Auflage und Berichtigung der Wählerlisten.
§ 5.
(1) Die Wählerlisten sind am Tage der Wahlausschreibung zur Einsichtnahme durch alle im Betrieb beschäftigten Dienstnehmer durch eine Woche aufzulegen. Ort und Zeit der Einsichtnahme sind in der Wahlkundmachung bekanntzugeben.
(2) Eine Änderung der Wählerlisten ist nach erfolgter Auflegung - die Berichtigung offensichtlich auf einem Irrtum beruhender Fehler ausgenommen - nur noch auf Grund von Einsprächen zulässig.
(3) Jeder im Betrieb beschäftigte Dienstnehmer kann innerhalb der Zeit, da die Wählerlisten aufgelegt sind, beim Vorsitzenden des Wahlvorstandes wegen der Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder wegen der Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter in die Wählerlisten schriftlich oder mündlich unter Angabe des Grundes Einspruch erheben. Verspätete Einspräche bleiben unberücksichtigt.
(4) Der Wahlvorstand hat über die Einsprüche nach Überprüfung zu entscheiden. Richtet sich der Einspruch gegen die Aufnahme eines vermeintlich nicht Wahlberechtigten, so ist dieser binnen Zwei Tagen vom Vorsitzenden des Wahlvorstandes zur Stellungnahme aufzufordern. Von der Entscheidung des Wahlvorstandes sind die Betroffenen unverzüglich durch seinen Vorsitzenden Zu verständigen. Die Wählerlisten sind entsprechend Zu berichtigen und spätestens eine Woche nach Schluß der Auflegungsfrist abzuschließen, Wahlvorschläge.
§ 6.
(1) Wählergruppen, die Wahlwerber aufstellen wollen, haben ihre Vorschläge schriftlich spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag beim Vorsitzenden des Wahlvorstandes Zu überreichen.
(2) Die Wahlvorschläge müssen enthalten:
(3) Der Wahlvorschlag kann als Vorschlag einer bestimmten Organisation oder einer wahlwerbenden Gruppe bezeichnet weiden.
(4) Die Verbindung (Koppelung) von Wahlvorschlägen ist unzulässig. Übeprüfung der Wahlvorschläge.
§ 7.
(1) Der Wahlvorstand hat die überreichten Wahlvorschläge bezüglich der Wählbarkeit der Wahlwerber und ihrer Identität zu überprüfen und auftauchende Bedenken unverzüglich dem Vertreter des Wahlvorschlages Zur allfälligen Behebung bekanntzugeben und ihm hiezu eine Frist einzuräumen die am fünften Tage vor dem Tage der Wahlhandlung endet. Wahlwerbern, denen die Wählbarkeit fehlt und Personen, deren Identität zweifelhaft ist, sind vom Wahlvorstand aus dem Wahlvorschlag zu streichen.
(2) Änderungen im Wahlvorschlag oder dessen Zurückziehung sind vom Vertreter des Wahlvorschlages spätestens am fünften Tage vor Beginn der Wahlhandlung dem Wahlvorstand mitzuteilen. Streichungen oder Neuaufnahmen von Wahlwerbern sowie die Zurückziehung des Wahlvorschlages müssen von allen Dienstnehmern, die den seinerzeitigen Wahlvorschlag unterzeichnet haben, gefertigt sein.
(3) Wahlvorschläge, die verspätet eingebracht wurden oder nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften aufweisen oder keinen einzigen wählbaren Wahlwerber enthalten, sind Zurückzuweisen.
(4)Wenn ein Wahlwerber auf zwei oder mehreren Wahlvorschlägen aufscheint, so ist er auf dem ersteingebrachten Wahlvorschlag zu belassen
und auf den anderen zu streichen, sofern er sich
über Aufforderung nicht binnen drei Tagen für
einen bestimmten Vorschlag entscheidet.
(5) Die Beschlüsse des Wahlvorstandes über die Zulassung von Wahlvorschlägen können nur im Wege! der Wahlanfechtung angefochten werden.
(6)Die zur Wahl zugelassenen Wahlvorschläge
sind während der letzten drei Tage vor Beginn der Wahlhandlung durch Anschlag kundzumachen.
(7) Wird bis zu dem im § 6 Abs. 1 festgesetzten Termin kein Wahlvorschlag überreicht oder kann auf Grund des eingebrachten Wahlvorschlages der Betriebsrat nicht vollständig besetzt werden (§ 113 Abs. 2 O. ö. Landarbeitsordnung), so ist vom Wahlvorstand das Wahlverfahren durch Erlassung einer neuen Wahlkundmachung unverzüglich von neuem einzuleiten. Wird durch das neue Wahlverfahren wiederum kein oder nur ein unvollständiger Wahlvorschlag eingebracht, so ist ein drittes Wahlverfahren frühestens nach Ablauf von drei und spätestens vor Ablauf von sechs Monaten einzuleiten.
Wahlvorbereitung.
§ 8.
(1) In größeren Betrieben kann der Wahlvorstand beschließen, daß die Wahl auch an einem Zweiten oder dritten Wahltage und in mehreren Wahllokalen vorgenommen werden kann. Der Wahlvorstand hat in diesem Falle seine Funktion an jedem Wahltage und in jedem Wahllokal selbst auszuüben.
(2) Der Vorsitzende des Wahlvorstandes hat dafür Sorge zu tragen, daß an den Wahltagen entsprechend eingerichtete Wahllokale, die nach Möglichkeit im Betrieb liegen, zur Verfügung stehen und daß in diesen mindestens eine Wahlzelle vorhanden ist und die nötige Anzahl leerer Stimmzettel aufliegt.
(3) § 118 Abs. 3 erster Satz O. ö. Landarbeitsordnung findet auf den Wahlvorstand sinngemäß Anwendung. Stimmenabgabe.
§ 9.
(1) Der Vorsitzende des Wahlvorstandes überprüft bei Veginnn der Wahlhandlung am ersten Wahltage, ob die Wahlurne leer ist.
(2) Die Wahl erfolgt durch persönliche Abgabe des Stimmzettels. Gebrechliche Personen können sich bei der Abgabe der Stimme von einer Person ihres Vertrauens begleiten und diese für sie abstimmen lassen.
(3) Jeder Wähler tritt vor den Wahlvorstand und nennt seinen Namen. Ein Mitglied des Wahlvorstandes stellt nach Überprüfung der Identität fest, ob der Wähler in der Wählerliste eingetragen ist und merkt in der Wählerliste den Namen des Wählers an. Sodann erhält der Wähler vom Vorsitzenden ein leeres, undurchsichtiges Wahlkuvert und auf Verlangen einen leeren Stimmzettel. Er begibt sich hierauf in die Wahlzelle, legt den ausgefüllten Stimmzettel in das Wahlkuvert und übergibt das geschlossene Wahlkuvert dem Vorsitzenden des Wahlvorstandes, der es uneröffnet in die Urne legt, wahrend ein Mitglied der Wahlkommission den Namen des Mählers unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl der Wählerliste im Abstimmungsverzeichnis nach dem Muster der Beilage (2 einträgt.
(4) Entstehen über die Identität des Wählers Zweifel, hat sich dieser durch Urkunden auszuweisen. Eine Entscheidung über die Zulassung zur Wahl kann vom Wahlvorstand nur so lange getroffen werden, als die Abgabe der Stimme noch nicht erfolgt ist.
(5) Die Stimmenabgabe ist vom Vorsitzenden des Wahlvorstandes mit dem Ablauf der in der Wahlkundmachung hiefür festgesetzten Zeit für beendet zu erklären. Ist noch ein weiterer Wahltag oder die Wahl in einem weiteren Wahllokal vorgesehen, wird die Urne von der Wahlkommission versiegelt und bei Fortsetzung der Wahl nach Feststellung der Unverletztheit des Siegels durch die Wahlkommission wieder geöffnet.
Wahlzeugen.
§ 10.
(1) Jede Wählergruppe, deren Wahlvorschlag zugelassen worden ist, kann in jedes Wahllokal einen Wahlzeugen entsenden. Die Wahlzeugen haben sich spätestens bei Beginn der Wahlhandlung im Wahllokale einzufinden und dem Vorsitzenden des Wahlvorstandes die Vollmacht vorzuweisen, die ihnen in ihrer Funktion als Wahlzeugen von der Wählergruppe ausgestellt wurde und die die gleichen Unterschriften wie der Wahlvorschlag dieser Wählergruppe zu tragen hat.
(2) Als Wahlzeugen können nur wahlberechtigte Dienstnehmer oder Vorstandsmitglieder oder Angestellte von land und forstwirtschaftlichen Berufsvereinigungen, in deren Namen eine Wahlwerbung erfolgte, tätig sein.
Ermittlung des Wahlergebnisses.
§ 11.
(1) Unmittelbar nach Beendigung der Stimmenabgabe am letzten Wahltage und im letzten Wahllokale mischt der Vorsitzende des Wahlvorstandes durch Schütteln der Wahlurne die in ihr befindlichen Wahlkuverte, entleert die Wahlurne, Zählt die Zahl der Kuverte und die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler und stellt die Übereinstimmung beider Zahlen fest. Stimmen die beiden Zahlen nicht überein, stellt der Wahlvorstand den mutmaßlichen Grund dafür fest. Hierauf öffnet der Wahlvorstand die Wahlkuverte, entnimmt die Stimmzettel, prüft deren Gültigkeit, versieht die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern und stellt fest:
§ 12.
(1) Die Anzahl der auf die zugelassenen Wahlvorschläge entfallenden Betriebsratsmandate wird mittels der Wahlzahl ermittelt.
Die Wahlzahl wird wie folgt errechnet: Die Summen der für jeden Wahlvorschlag abgegebenen gültigen Stimmen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinandergeschrieben, unter jede dieser Summen wird ihre Hälfte und nach Bedarf unter diese ihr Drittel, ihr Viertel, ihr Fünftel usw. geschrieben. Als Wahlzahl gilt die Zahl, die m der so hergestellten Reihe ihrer Größe nach die sovielte ist, als die Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder beträgt. Jedem Wahlvorschlag werden so viele Betriebsratsmandate zugeteilt, als die Wahlzahl in der Summe der für ihn abgegebenen Stimmen enthalten ist.
(2) Haben nach dieser Berechnung mehrere Wahlvorschläge auf ein Betriebsratsmandat den gleichen Anspruch, so entscheidet die Zahl der Neststimmen, bei gleicher Neststimmenzahl das Los.
(3) Den im Wahlvorschlag angegebenen Wahlwerbern werden nach der Reihe ihrer Nennung die auf den Wahlvorschlag entfallenden Mandate Zugeteilt.
(4) Die in den Wahlvorschlägen den gewählten Mitgliedern des Betriebsrates folgenden Wahlwerber gelten als Ersatzmänner dieser Mitglieder. Beim Ausscheiden eines Betriebsratsmitgliedes innerhalb der Wahlperiode treten die Ersatzmänner in der Reihenfolge ihrer Nennung im Wahlvorschlag als Nachfolger auf.
Wahlakten.
§ 13.
Über die Wahlhandlung und Stimmenzählung hat der Vorsitzende des Wahlvorstandes eine Niederschrift nach dem Muster der Beilage v aufzunehmen, die von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen ist. Die Wahlakten (Kundmachung, Wählerlisten, Abstimmungsverzeichnisse, Stimmzettel, Berechnung des Wahlergebnisses und Niederschrift) sind in einem Umschlag zu verwahren und in Gegenwart des Wahlvorstandes zu versiegeln. Nach Rechtskraft des Wahlergebnisses (§ 15 Abs. 4) sind die Wahlakten vom Vorsitzenden des Wahlvorstandes dem Obmann des gewählten Betriebsrates zu übergeben, der sie bis zur Beendigung der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates aufzubewahren hat.
Verlautbarung des Wahlergebnisses.
§ 14.
(1) Jeder Gewählte ist vom Vorsitzenden des Wahlvorstandes unmittelbar nach der Ermittlung des Wahlergebnisses zu verständigen. Erklärt der Gewählte nicht binnen drei Tagen, die Wahl abzulehnen, so gilt sie als angenommen.
(2) Lehnt ein Gewählter seine Wahl ab, so tritt der nach § 12 Abs. 4 nächste Ersatzmann an seine Stelle.
(3) Das Wahlergebnis ist vom Vorsitzenden des Wahlvorstandes im Betrieb durch Anschlag kundzumachen und dem Betriebsinhaber, der Zuständigen Einigungskommission, der Landarbeiterkammer und den Zuständigen Berufsvereinigungen, in deren Namen eine Wahlwerbung erfolgte, schriftlich mitzuteilen (8 114 Abs. 10 O. ö. Landarbeitsordnung).
Anfechtung von Wahlen und Entscheidungen des Wahlvorstandes.
§ 15.
(1) Binnen zwei Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses können von jeder wahlwerbenden Gruppe sowohl die Gültigkeit der Wahl als auch die Wahl eines Wahlwerbers unter Angäbe der Gründe schriftlich bei der zuständigen Einigungskommission angefochten weiden, die hierüber binnen dreier weiterer Wochen endgültig zu entscheiden hat.
(2) Die Betriebsratswahl ist ungültig, wenn wesentliche Bestimmungen des in dieser Verordnung festgesetzten Wahlverfahrens verletzt wurden.
(3) Die Wahl eines Betriebsratsmitgliedes ist ungültig, wenn es zur Zeit der Wahl nicht wählbar war.
(4) Das Wahlergebnis wird rechtskräftig, wenn innerhalb der Einspruchsfrist kein Einspruch erhoben wird oder wenn ein erhobener Einspruch durch die Einigungskommission abgewiesen wird.
Neuwahlen.
§ 16.
(1)Neuwahlen zum Betriebsrat sind so recht
zeitig vor Ablauf der gesetzlichen Tätigkeitsdauer
auszuschreiben und durchzuführen, daß der neugewählte Betriebsrat seine Tätigkeit unmittelbar
nach Ablauf der Tätigkeitsdauer des abtretenden
Betriebsrates aufnehmen kann.
(2)Endet die Tätigkeit des Betriebsrates vor
Ablauf der gesetzlichen Tätigkeitsdauer, so sind
binnen sechs Wochen nach Beendigung der Tätigkeit des abtretenden Betriebsrates Neuwahlen auszuschreiben.
(3) Die Ausschreibung und Durchführung der Neuwahlen obliegt dem gemäß § 2 zu bestellenden Wahlvorstand.
Artikel III.
Wahl der Vertrauensmänner. Wahlen.
§ 17.
(1) Auf die Wahlen der Vertrauensmänner
finden sinngemäß Anwendung:
§ 2 Abs. 1 und Abs. 3 bis 5 mit der Maßgabe, daß in Abs. 1 die zweiwöchentliche Frist durch eine einwöchentliche Frist ersetzt wird und die Vorschläge für die Bestellung des Wahlvorstandes auch mündlich dem Vorsitzenden bekanntgegeben werden können. Sind in Betrieben mit Zehn bis neunzehn Dienstnehmern Vertrauensmänner zu bestellen, muß ein Mitglied des Wahlvorstandes der Dienstnehmergruppe der Arbeiter oder Angestellten angehören, wenn diese mindestens fünf Personen umfaßt.
§3
§ 4 mit der Maßgabe, daß in Abs. 1 die Frist von mindestens drei und höchstens sechs Wochen durch eine Frist von drei Wochen erseht wird.
§ 5
§ 6 mit der Maßgabe, daß die Wahlvorschläge schriftlich oder mündlich überreicht werden können, daß Abs. 2 Buchst, c nur bei schriftlichen Wahlvorschlagen, Buchst, d dagegen auch bei mündlichen Wahlvorschlägen, Abs. 2 Buchst. 3 dagegen keine Anwendung findet. Schriftliche Wahlvorschläge sind vielmehr nur gültig, wenn sie von mindestens einem Drittel der wahlberechtigten Dienstnehmer unterfertigt sind.
§§ 7, 8, 9, 11, 13, 14, 13 und 16.
(2) § 113 Abs. 6 O. ö. Landarbeitsordnung findet ebenfalls sinngemäß Anwendung. Wahlergebnis.
§ 18.
(1) Gewählt ist der erste Wahlwerber bzw. sind - falls Zwei Vertrauensmänner zu wählen sind - die ersten beiden Wahlwerber jenes Wahlvorschlages, der die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt, § 12 Abs. 4 gilt sinngemäß.
(2) Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Artikel IV.
Wahl des Zentralbetriebsrates. Allgemeines.
(1)Zentralbetriebsräte werden nur für die in
Oberösterreich gelegenen Betriebe eines Unternehmens gebildet, gleichgültig, ob das Unter
nehmen seinen Sitz in Oberösterreich hat oder
nicht.
(2)Die Mitgliederzahl eines Zentralbetriebsrates richtet sich nach der Zahl der Dienstnehmer der in Oberösterreich gelegenen Betriebe eines Unternehmens.
(3) Wahlberechtigt Zu einem Zentralbetriebsrat ist lediglich die Gesamtheit der Betriebsratsmitglieder und der Vertrauensmänner, die für die in Oberösterreich gelegenen Betriebe eines Unternehmens bestellt sind.
Wahlvorstand.
§ 20.
(1)Die Ausschreibung und Leitung der Wahl
obliegt dem Wahlvorstand, der aus den drei ältesten Betriebsratsmitgliedern oder Vertrauensmännern besteht, die zum Zentralbetriebsrat Wahl
berechtigt sind. Das älteste der Mitglieder des
Wahlvorstandes ist sein Vorsitzender. Die Ermittlung dieser Mitglieder und des Vorsitzenden obliegt dem Obmann des Betriebsrates bzw. dem
eisten Vertrauensmann jenes in Oberösterreich
gelegenen Betriebes, der innerhalb des Unternehmens die größte Zahl von Dienstnehmern umfaßt. Zu diesem Zwecke und für die Anlage der
Wählerliste sind die Obmänner der Betriebsräte
und die Vertrauensmänner, die zum Zentralbetriebsrat wahlberechtigt sind^ verpflichtet, ihm
binnen einer Woche nach der Konstituierung des
Betriebsrates bzw. nach der Wahl der Vertrauensmänner eine Kiste mit den Namen und den Geburtsdaten sämtlicher Mitglieder chres Betriebsrates bzw. der Vertrauensmänner und die
Zahl der Dienstnehmer ihres Betriebes mit ein
geschriebenem Brief oder persönlich zu übermitteln. Er hat von der Zusammensetzung der Wahlkommission ihre Mitglieder, die Obmänner der
Betriebsräte und die Vertrauensmänner - in
Betrieben mit zwei Vertrauensmännern den
ersten Vertrauensmann - binnen zwei Wochen
nach der Konstituierung der Betriebsräte, im
Falle der vorzeitigen Beendigung der Tätigkeit
des Zentralbetriebsrates binnen zwei Wochen
nach dieser Beendigung in Kenntnis zu setzen.
(2)Der Wahlvorstand hat über Einberufung
durch seinen Vorsitzenden innerhalb von einer
Woche nach Zustellung dieser Mitteilung zu seiner
Konstituierung und zur Aufnahme seiner Tätig
teil Zusammenzutreten.
Wählerliste.
§ 21.
Der Vorsitzende der Wahlkommission hat unverzüglich von dem Betriebsratsobmanne, dem die Ermittlung der Mitglieder der Wahlkommission oblag, die Listen der Betriebsratsmitglieder und Vertrauensmänner einzuholen. Der Wahlvorstand legt sogleich auf Grund dieser Unterlagen die Wählerliste an, die gleichzeitig als Abstimmungsliste dient.
Wahlausschreibung.
§ 22.
Der Wahlvorstand hat binnen zwei Wochen nach seiner Konstituierung die Wahl durch Mitteilung an sämtliche Betriebsratsmitglieder und Vertrauensmänner, die in der Wählerliste verzeichnet wurden, unter Festsetzung der Mahlzeit und des Wahllokales auszuschreiben und den Wahltag so festzulegen, daß zwischen ihm und dem Tage der Wahlausschreibung Zwei Wochen liegen.
Wahlvorschläge.
§ 23.
(1) Gruppen von Betriebsratsmitgliedern und Vertrauensmänner», die Wahlwerber aufstellen wollen, haben ihre Wahlvorschläge schriftlich spätestens eine Woche vor der Wahl dem Vorsitzenden des Wahlvorstandes zu überreichen, ß 6 Abs. 2 c, 3 und 4 finden Anwendung.
(2) Die Wahlvorschläge müssen von mindestens drei Betriebsratsmitgliedern oder Vertrauensmännern unterschrieben sein, die jedoch nicht dem gleichen Betrieb angehören müssen. Der Wahlvorschlag kann doppelt so viele Wahlwerber enthalten als Mitglieder in den Zentralbetriebsrat zu wählen sind. Die Betriebsratsmitglieder und Vertrauensmänner mehrerer oder aller Betriebe des Unternehmens können einen gemeinsamen Wahlvorschlag überreichen.
(3) Wird bis zum Ablauf des im Abs. 1 festgesetzten Termines nur ein Wahlvorschlag beim Vorsitzenden des Wahlvorstandes überreicht, so gelten, wenn der Wahlvorschlag von sämtlichen am gemeinsamen Wahlvorschlag beteiligten Betriebsratsmitgliedern und Vertrauensmännern unterschrieben ist und doppelt so viele Wahlwerber enthält, als Mitglieder in den Zentralbetriebsrat zu wählen sind, ohne daß es noch einer Wahl bedürfte, von den in diesem Wahlvorschlag genannten Wahlwerbern der Reihenfolge ihrer Nennung nach so viele als gewählt, als Mandate «im Zentralbetriebsrat zu vergeben sind. Die den gewählten Mitgliedern im Wahlvorschlag folgenden Personen gelten als Ersatzmänner.
(4) Wird kein Wahlvorschlag oder nur ein Wahlvorschlag, der die Voraussetzungen des Abs. 3 nicht erfüllt, rechtzeitig eingereicht, so sind die Wahlvorbereitungen unverzüglich von neuem einzuleiten.
(5) Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 7 Abs. 3, 4, 5 und ? letzter Satz sinngemäß. Bezüglich der Nachfolge der Ersatzmänner gelten die Bestimmungen des ß 12 Abs. 4, es sei denn, der Wahlvorschlag enthält eine besondere Regelung hierüber. Weist der Wahlvorschlag einer wahlwerbenden Gruppe keine Ersatzmänner mehr auf, so kann die wahlwerbende Gruppe, der das ausscheidende Mitglied angehört hat oder angehört, ein anderes Betriebsratsmitglied in den Zentralbetriebsrat entsenden.
Wahlvorbereitung - Wahlhandlung - Wahlergebnis - Neuwahlen.
§ 24.
(1) Für die Wahlvorbereitung, die Stimmenabgabe, die Wahlzeugen, die Ermittlung des Wahlergebnisses, die Mandatsermittlung, die Wahlakten, die Verlautbarung des Wahlergebnisses, die Anfechtung und die Neuwahlen gelten, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen des § 8 Abs. 2 und 3 und der §ß 9 bis 16 sinngemäß, wobei in § 16 Abs. 3 der Hinweis auf § 2 durch den Hinweis auf § 20 ersetzt wird.
(2) 3n Betrieben, die vom Wahllokal mehr als 10 km entfernt liegen, können die Betriebsratsmitglieder und Vertrauensmänner die Stimmzettel dem Wahlvorstand durch die Post zusenden.
(3) Die Betriebsratsmitglieder und Vertrauensmänner solcher Betriebe haben zu diesem Zweck ihren Stimmzettel in ein anläßlich der Mitteilung über die Wahlausschreibung vom Wahlvorstand Zugeschicktes Wahlkuvert zu geben, das mit einer NamensMta versehen ist, und dieses Kuvert zuzukleben. Dieses Wahlkuvert haben sie in einem Briefumschlag der Post eingeschrieben so rechtzeitig zu übergeben, daß es spätestens am Wahltage beim Wahlvorstande einlangt.
(4) Der Vorsitzende des Wahlvorstandes hat am Wahltag während der Wahlhandlung die durch die Post zugeschickten Wahlkuverte aus den mit dem Poststempel versehenen Umschlägen Zu nehmen, die NamensMta abzutrennen und die Stimmenabgabe in der Wählerliste anzumerken. Hierauf werden die Wahlkuverte uneröffnet in die Wahlurne gegeben.
(5) Die Zuständigkeit der Einigungskommission zur Entscheidung über die Anfechtung der Wahl richtet sich nach dem Sitz des Betriebes, dessen Betriebsratsobmann Zur Ermittlung der Mitglieder des Wahlvorstandes zuständig ist.
Funktionsdauer des Zentralbetriebsrates.
§ 25.
(1) Die Tätigkeit des Zentralbetriebes endet mit Ablauf von zwei Jahren nach seiner Konstituierung.
(2) Vor Ablauf dieser Zeit endet die Tätigkeit des Zentralbetriebsrates, wenn
a) das Unternehmen aufgelöst wird)
b)dem Unternehmen nur mehr ein Betrieb angehört, der einen Betriebsrat oder Vertrauensmänner gemäß §§ 113 und 122 O. ö. Landarbeitsordnung zu wählen hat)
c)die Anzahl der Mitglieder einschließlich der für
die Nachrückung in Betracht kommenden Ersatzmänner unter drei sinkt)
d) die Mehrheit der Mitglieder den Gesamtrücktritt beschließt)
e) die Mitglieder aller im Unternehmen er
richteten Betriebsräte die Enthebung des
Zentralbetriebsrates beschließen.
(3) Ein Beschluß gemäß Abs. 2 lit. e bedarf der Anwesenheit von mindestens dreiviertel der Mitglieder und der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Den Mitgliedern des Zentralbetriebsrates steht in diesem Falle kein Stimmrecht Zu.
(4) Für das Erlöschen der Mitgliedschaft zum Zentralbetriebsrat gelten die Bestimmungen des § 116 Abs. 3 O. ö. Landarbeitsordnung sinngemäß.
Artikel V.
Gemeinsame Bestimmungen. Fristen.
§ 26.
Für die Berechnung der Fristen gelten die Bestimmungen des § 32 AVG. Anschlag von Kundmachungen.
§ 27.
Der Anschlag von Kundmachungen hat an einem für alle Dienstnehmer leicht zugänglichen Ort des Betriebes, in größeren Betrieben gleichzeitig an mehreren Stellen Zu erfolgen.
Artikel VI.
Übergangsbestimmungen.
§ 28.
(1) Die nach den Vorschriften dieser Verordnung Zumierstenmal durchzuführenden Wahlen der Betriebsratsmitglieder und Vertrauensmänner sind innerhalb von drei Wochen nach Inkrafttreten dieser Verordnung durch Einberufung der Betriebsversammlungen einzuleiten.
(2) Die Einberufung der Betriebsversammlung ist bei Fehlen von provisorischen Betriebsräten von dem an Lebensjahren ältesten wahlberechtigt ten Dienstnehmer vorzunehmen und durch ihn oder durch einen von ihm bestellten wahlberechtigten Vertreter zu leiten.
(2) In neu errichteten Betrieben ist die Betriebsversammlung jeweils binnen vier Wochen nach Betriebsbeginn einzuberufen.
§ 29.
Diese Verordnung tritt nach Ablauf desjenigen Tages in Kraft, an dem das Stück des Landesgesetzblattes, das die Kundmachung enthält, herausgegeben und versendet wird.
Muster für die Wählerliste
Anlage
..... (Anm.: Anlage nicht darstellbar)....
Muster einer Wahlkundmachung.
Anlage B
Kundmachung
über die Wahl des Betriebsrates (der Arbeiter-Angestellten-Gruppe)
für den Betrieb
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