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§ 2. Zu § 1 lit. a) ist maßgeblich:
"(1) Zur Entscheidung über die Einräumung von Leitungsrechten und zur Bemessung der hiefür zu leistenden Entschädigung ist die Landesregierung zuständig.
(2) Das Verfahren zur Einräumung von Leitungsrechten ist nach Möglichkeit gleichzeitig mit dem Prüfungsverfahren durchzuführen.
(3) In jenen Fällen, in welchen die Bezirkshauptmannschaft (der Magistrat) mit der Durchführung des Prüfungsverfahrens betraut wird, kann die Landesregierung der Bezirkshauptmannschaft (dem Magistrat) auch die Durchführung des Verfahrens zur Einräumung von Leitungsrechten und Zur Festsetzung der Höhe der Entschädigung übertragen."
§ 3.
Entscheidungen der Landesregierung, die auf Grund der gemäß § 1 lit. b) wieder wirksamen Vorschriften erstießen, sind ebenfalls endgültig.