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- Verordnung
o. ö. Landesregierung vom 18. September 1950 betreffend Festlegung der Taxe für die Filmvorführerprüfung. (Prüfung von Operateuren zur Bedienung der Kinematographenprojektionsapparate.)
Auf Grund des § 11 der Verordnung des Ministeriums des Innern vom 18. September l9l2, RGBl. Nr. 191, betreffend die Veranstaltung öffentlicher Schaustellungen mittels eines Kinematographen welche im Sinne des § 3 des Verfassungsübergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920, StGBl. Nr. 431, als landesrechtliche, das Kinowesen im Bundeslande Oberösterreich regelnde Vorschrift gilt, wird verordnet.
Der § 2 der Kundmachung der o. ö. Statthalterei vom 4. Jänner 1913, LGuVVL. Nr. 3, in der letzten Fassung der Kundmachung der o. ö. Landesregierung vom 23. Dezember 1930, LVL. Nr. 47, wird neuerlich abgeändert und hat Zu lauten:
"Die Prüfungstaxe wird mit S 60.- festgesetzt, von welchem Betrage auf jedes Mitglied der Kommission zur Prüfung von Filmvorführern ein Anteil von S 20.- entfällt.
Überdies sind für das Zeugnis die jeweils vorgeschriebene Stempelgebühr, ferner die Verwaltungsabgabe und die Barauslagen für die Beistellung eines Apparates Zur Prüfung vom Prüfungskandidaten zu erlegen."
Die Kundmachung tritt mit dem Tage der Verlautbarung in Kraft.