LGBL_OB_19501109_53•Gesetz womit die Bauordnung für das Land Oberösterreich mit Ausnahme jener Orte, welche eine eigene Bauordnung besitzen, vom 13. März 1875, GuVBl. Nr. 15, zuletzt abgeändert durch die Bauordnungsnovelle 1946 vom 15. Oktober 1946, LGBl. Nr. 5/1947, neuerlich abgeändert wird (Bauordnungsnovelle 1950)
LGBL_OB_19501109_53Gesetz womit die Bauordnung für das Land Oberösterreich mit Ausnahme jener Orte, welche eine eigene Bauordnung besitzen, vom 13. März 1875, GuVBl. Nr. 15, zuletzt abgeändert durch die Bauordnungsnovelle 1946 vom 15. Oktober 1946, LGBl. Nr. 5/1947, neuerlich abgeändert wird (Bauordnungsnovelle 1950)Gazette09.11.1950
HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.
vom 1. Juli 1950 womit die Bauordnung für das Land Oberösterreich mit Ausnähme jener Orte, welche eine eigene Bauordnung besitzen, vom 13. März 1875, GuVVl. Nr. 15, zuletzt abgeändert durch die Bauordnungsnovelle 1946 vom 15. Oktober 1946, LGBl. Nr. 5/1947, neuerlich abgeändert wird (Bauordnungs-Novelle 1950).
Der 0. ö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I.
Die Überschrift des Fünften Abschnittes der Bauordnung für das Land Oberösterreich, mit Ausnahme jener Orte, welche eine eigene Bauordnung besitzen, vom 13. März 1875, GuVVl. Nr. 13, Zuletzt abgeändert durch die Bauordnungs-Novelle 1946 vom 15. Oktober 1946, LGBl. Nr. 3/1947, lautet nunmehr: Von den Folgen der Zuwiderhandlungen.
Artikel II.
Die §§ 52 und 53 des im Art. I genannten Gesetzes lauten nunmehr:
§ 52.
Behebung bezw. Beseitigung unbefugter Bauführungen. Soweit nicht nachträglich die Bewilligung hiezu rechtskräftig erteilt worden ist, sind unabhängig vom Ergebnis des Strafverfahrens (§ 53)
§ 53.
Strafbestimmungen.
(1) Wer unbefugt baut (insbesondere als Bauherr oder als Bauführer) wird mit einer Geldstrafe bis zum Fünffachen der Kosten des unbefugt durchgeführten Baues - wenn eine Kostenermittlung nicht tunlich ist oder wenn es aus sonstigen Gründen zu einer Kostenermittlung nicht kommt, bis zu 300.000 Schilling - oder mit einer Arreststrafe bis zu sechs Monaten bestraft. Im Wiederholungsfalle oder bei Vorliegen erschwerender Umstände können Geld und Arreststrafe nebeneinander verhängt werden. Die nachträgliche Erteilung der Baubewilligung bezw. der spätere Eintritt der Rechtskraft derselben schließt die Bestrafung nicht aus.
(2) Im Straferkenntnis wegen einer Übertretung nach Abs. 1 kann, wenn die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 VStG. vorliegen, auch der Verfall der Baustoffe, Werkzeuge und Baueinrichtungen (Maschinen und dgl.) ausgesprochen werden, die bei der unbefugten Bauführung verwendet worden sind.
(3) Andere Zuwiderhandlungen gegen diese Bauordnung und die auf Grund derselben erlassenen Verordnungen und Verfügungen der Baubehörden werden mit Geld bis zu 30.000 Schilling oder mit Arrest bis zu sechs Monaten bestraft. Im Wiederholungsfalle oder bei Vorliegen erschwerender Umstände können Geld und Arreststrafe nebeneinander verhängt werden.
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