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- Gesetz
vom 1. Juli 1950 womit die Bauordnung für die Stadt Steyr vom 13. März 1875, GuVVl. Nr. 14, in der Fassung der Gesetze vom 11. Februar 1947, LGBl. Nr. 9 und 10, neuerlich abgeändert wird (Steyrer Bauordnungsnovelle 1950).
Der o. ö. Landtag hat beschlossen:
Die §§ 83 und 84 der Bauordnung für die Stadt Steyr vom 13. März 1875, GuVBl. Nr. 14, in der Fassung der Gesetze vom 11. Februar 1947, LGBl. Nr. 9 und 10, lauten nunmehr:
§ 83.
Behebung bezw. Beseitigung unbefugter Bauführungen. Soweit nicht nachträglich die Bewilligung hiezu rechtskräftig erteilt worden ist, sind unabhängig vom Ergebnis des Strafverfahrens (§ 84)
(1) Wer unbefugt baut (insbesondere als Bauherr oder als Bauführer) wird mit einer Geldstrafe bis Zum Fünffachen der Kosten des unbefugt durchgeführten Baues - wenn eine Kostenermittlung nicht tunlich ist oder wenn es aus sonstigen Gründen zu einer Kostenermittlung nicht kommt, bis Zu 300.000 Schilling - oder mit einer Arreststrafe bis zu sechs Monaten bestraft. 3m Wiederholungsfälle oder bei Vorliegen erschwerender Umstände können Geld und Arreststrafe nebeneinander verhängt werden. Die nachträgliche Erteilung der Baubewilligung bezw. der spätere Eintritt der Rechtskraft derselben schließt die Bestrafung nicht aus.
(2) Im Straferkenntnis wegen einer Übertretung nach Abs. 1 kann, wenn die Voraussetzungen des Z 17 Abs. 1 VStG. vorliegen, auch der Verfall der Baustoffe, Werkzeuge und Baueinrichtungen (Maschinen u. dgl.) ausgesprochen werden, die bei der unbefugten Bauführung verwendet worden sind.
(3) Andere Zuwiderhandlungen gegen diese Bauordnung und die auf Grund derselben erlassenen Verordnungen und Verfügungen der Baubehörden werden mit Geld bis zu 30.000 Schilling oder mit Arrest bis zu sechs Monaten bestraft. Im Wiederholungsfälle oder bei Vorliegen erschwerender Umstände können Geld und Arreststrafe nebeneinander verhängt werden.