LGBL_OB_19501201_58•Gesetz über die Beschäftigung von in Berufsausbildung stehenden Ärzten in Heil- und Pflegeanstalten
LGBL_OB_19501201_58Gesetz über die Beschäftigung von in Berufsausbildung stehenden Ärzten in Heil- und PflegeanstaltenGazette01.12.1950
HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.
vom 20. Juli 1950 über die Beschäftigung von in Berufsausbildung stehenden Ärzten in Heil- und Pflegeanstalten.
Der o. ö. Landtag hat in Ausführung des III. Hauptstückes des Bundesgesetzes vom 30. März 1949, BGBl. Nr. 92, über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz) beschlossen:
§ 1.
In den als Ausbildungsstätten bestimmten bezw. zugelassenen Krankenanstalten (§ 2 Abs. 2 und 6 des Ärztegesetzes) sind in Berufsausbildung stehende Ärzte, die lediglich Zur unselbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes unter Anleitung und Aufsicht der Abteilungsleiter berechtigt sind (§ 2 Abs. 2 des Ärztegesetzes), zu beschäftigen. Es muß auf je 30 Spitalsbetten mindestens je ein in Ausbildung stehender Arzt entfallen.
§ 2.
(1) a) Die in Berufsausbildung stehenden Ärzte (§ 2 Abs. 2 des Ärztegesetzes) haben ein Entgelt in Höhe von 50 v. H. des Monatsentgeltes eines Vertragsbediensteten des Bundes in der Entlohnungsgruppe 3 (§H 9, 10, l1 und 19 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86) samt Familienzulagen (§ 17 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948) und samt den gesetzlichen Zuschlägen zu erhalten) der Hundertsatz des Monatsentgeltes kann, wenn es besondere Umstände geboten erscheinen lassen, bis Zu 65 v. H. erhöht werden.
c) In Sonderausbildung stehende Ärzte (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und 6
des Ärztegesetzes) erhalten ab Beginn des vierten Ausbildungsjahres ein Entgelt in Höhe des Monatsentgeltes eines Vertragsbediensteten des Bundes in der Entlohnungsgruppe a samt Familienzulagen
wie Vertragsbedienstete des Bundes und samt den gesetzlichen Zuschlägen.
(2) Der Ermittlung der Entlohnungsstufe
(§ 11 des Vertragsbedienstetengesetzes) ist die gesamte Zurückgelegte Ausbildungszeit zugrunde zu legen.
(3) Außer den im Abs. I vorgeschriebenen Beträgen erhalten die in Ausbildung stehenden Ärzte als Entgelt auch Mehrdienstleistungsentschädigungen und Gefahren und Nachtdienstzulagen.
(4) Die Landesregierung kann anordnen, daß das Beschäftigungsverhältnis (§ 1) und damit der Anspruch auf Entgelt erlischt, wenn die Ausbildungszeit bereits zu lange (§ 2 Abs. 3 und 4 des Ärztegesetzes) dauert.
§ 3.
In Berufsausbildung stehende Ärzte, deren Entgelt im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes über dem in § 2 Abs. 1 festgelegten Ausmaß liegt, erhalten dieses Entgelt weiter, solange es für sie günstiger ist.
Das Gesetz tritt am l. September 1950 in Kraft.
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