LGBL_OB_19501201_59•Gesetz betreffend die Fremdenverkehrsabgabe (Fremdenverkehrsabgabegesetz)
LGBL_OB_19501201_59Gesetz betreffend die Fremdenverkehrsabgabe (Fremdenverkehrsabgabegesetz)Gazette01.12.1950
HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.
vom 1. Juli 195N betreffend die Fremdenverkehrsabgabe (Fremdenverkehrsabgabegesetz).
Der O. ö. Landtag hat beschlossen:
§ 1.
Auf Grund des § 8 Abs. 5 des Finanzverfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45, werden die Gemeinden, die durch Verordnung der Landesregierung bestimmt werden, ermächtigt, eine Fremdenverkehrsabgabe einzuheben. Ausgenommen sind die in § 2 umschriebenen Gemeinden.
§ 2.
Auf Gemeinden, deren Gebiet in einen Kurort gemäß dem III. Teil des Gesetzes vom 27. Juni 1930, LGBl. Nr. 36 (betreffend die Regelung des Heilquellen und Kurortewesens in Oberösterreich), einbezogen ist, werden ausschließlich die Bestimmungen des genannten Gesetzes angewandt.
§ 3.
(1) Abgabenpflichtig (Abgabenschuldner) sind Personen, die sich - ohne in der Gemeinde ihren ordentlichen Wohnsitz Zu haben und ohne nach den sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes von der Abgabenpflicht befreit zu sein - mindestens eine Nacht in der Gemeinde vorübergehend aufhalten. Neben dem Abgabenschuldner haftet dessen Unterstandgeber für die Abgabe, der auch zur Einhebung der Abgabe vom Abgabenpflichtigen und zur Übermittlung des eingehobenen Betrages an die Gemeinde sowie zur Führung besonderer Kontroll- und Abrechnungsunterlagen hierüber verpflichtet werden kann.
(2) Nicht abgabenpflichtig sind
b) Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben,
c) Pfleglinge in öffentlichen Krankenanstalten;
a) Arbeitslose,
b) in öffentlicher Fürsorge stehende Personen;
(1) Das Ausmaß der Abgabe darf 1.50 S je Übernachtung nicht überschreiten. Innerhalb dieser Grenze bestimmt die Landesregierung die Staffelung des Ausmaßes durch Verordnung.
(2) Das Ausmaß der von Kindern zwischen dem vollendeten 6. und dem vollendeten 14. Lebensjahr Zu leistenden Abgabe darf nicht mehr als 50% des von der Landesregierung gemäß Abs. 1 festgesetzten Ausmaßes betragen.
(3) Darüber hinaus kann der Gemeindeausschuß Ermäßigungen bewilligen.
§ 5.
In den Durchführungsvorschriften (§ 9) ist zu bestimmen, wann die Abgabe fällig und daher Zu entrichten ist.
§ 6.
Als Abgabenschuldner oder als Unterstandgeber in Betracht kommende Personen sind verpflichtet, über Befragen Gemeindeorganen Auskünfte über alle Umstände zu erteilen, die für die Abgabe maßgeblich sein können, sowie ihnen über Verlangen Einsicht in diesbezügliche Belege und Unterlagen und Zutritt Zu den als Unterstand in Betracht kommenden Räumen Zu gewähren.
§ 7
Das Erträgnis der Abgabe ist zur Durchführung von Maßnahmen zu verwenden, die vorwiegend den Fremden zugute kommen.
§ 8.
(1) Eine Handlung oder Unterlassung, wodurch die Abgabe verkürzt oder einer Verkürzung ausgesetzt wird, wird unbeschadet einer Strafbarkeit nach einem anderen Gesetz als Verwaltungsübertretung von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis Zum 50fachen des Betrages bestraft, um den die Abgabe verkürzt oder der Verkürzung ausgesetzt wurde das Höchstausmaß der für den Fall der Uneinbringlichkeit festzusetzenden Freiheitsstrafe beträgt 4 Wochen Arrest.
(2) Eine sonstige Übertretung der Vorschriften dieses Gesetzes oder der Durchführungsvorschriften hiezu wird als Verwaltungsübertretung von der Gemeindebehörde mit Geldstrafen bis zu 3000 S, im Uneinbringlichkeitsfalle mit Arrest bis zu zwei Wochen geahndet. Berufungsbehörde ist in diesen Fällen die politische Bezirksbehörde.
(3) Die Strafbeträge fließen dem Bezirksfürsorgeverbande zu.
§ 9.
Die näheren Durchführungsvorschriften sind in den Gemeinden in Form von Fremdenverkehrsabgabeordnungen Zu erlassen, die der Beschlußfassung durch den Gemeindeausschuß und der Genehmigung der Landesregierung bedürfen. Genehmigte Fremdenverkehrsabgabeordnungen treten frühestens Zwei Wochen nach Anschlag an der Amtstafel des Gemeindeamtes in Kraft.
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