LGBL_OB_19510116_4•Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend die Durchführung der Hausbesorgerordnung im Gebiete der Städte Linz, Steyr und Wels (17. Durchführungsverordnung)
LGBL_OB_19510116_4Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend die Durchführung der Hausbesorgerordnung im Gebiete der Städte Linz, Steyr und Wels (17. Durchführungsverordnung)Gazette16.01.1951
HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.
des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 18. Dezember 1950, betreffend die Durchführung der Hausbesorgerordnung im Gebiete der Städte Linz, Steyr und Wels (17. Durchführungsverordnung).
Auf Grund des § 7 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1922, BGBl. Nr. 878, über den Dienstvertrag der Hausbesorger (Hausbesorgerordnung) wird verordnet:
§ 1. Für die Berechnung des Reinigungsgeldes sind zu unterscheiden:
§ 2.
Das Reinigungsgeld beträgt monatlich für Wohnräume und Nebenräume:
für Wohnungen mit einem Wohnraum
für den Wohnraum100 F
für den Nebenraum (mit Ausnahme der Vorräume)60 F
für jeden Vorraum im Ausmaß von
mindestens zwei Quadratmeter . . . 40 g
für Wohnungen mit zwei bis drei Wohnräumen
für jeden Wohnraum130 F
für jeden Nebenraum (mit Ausnahme der Vorräume)65 ^
für jeden Vorraum im Ausmaß von mindestens zwei Quadratmeter . . . 40 g
für Wohnungen mit vier bis sechs Wohnräumen
für jeden Wohnraum200
für jeden Nebenraum (mit Ausnahme der
Vorräume)90 g
für jeden Vorraum im Ausmaß von
mindestens Zwei Quadratmeter ... 50 F
für Wohnungen mit mehr als sechs Wohnräumen
für jeden Wohnraum220 ^
für jeden Nebenraum (mit Ausnahme der
Vorräume)105 ß
für jeden Vorraum im Ausmaß von
mindestens Zwei Quadratmeter . . . 60
für ein Sparherdzimmer,
wenn keine weiteren Räume vorhanden sind, 100 g.
§ 3.
Für die im § 1 lit. c angeführten Räume ist ein Reinigungsgeld von 14 ^ je Quadratmeter Zu entrichten, § 4.
Für Aborte, die von mehreren Parteien benützt werden und deren Reinigung dem Hausbesorger obliegt, hat jede den betreffenden Abort benützende Partei ein besonderes Reinigungsgeld von 8 2.30 zu entrichten.
§ 5.
Für die Wintermonate Dezember, Jänner und Februar gebührt dem Hausbesorger für die besonderen Erschwernisse in dieser Zeit ein besonderer Zuschlag von 30 A zum Reinigungsgeld (§§ 2 bis 4) für jeden der bezeichneten Monate.
§ 6.
Für die Hunde, die im Hause gehalten werden, gebührt dem Hausbesorger ein Zuschlag zum Reinigungsgeld von 8 2.65 je Hund und Monat. Dieser Zuschlag betragt bei Wach und Suchhunden 8 1.40. Für Blindenhunde ist kein Reinigungsgeld zu entrichten.
Das Sperrgeld für das Offnen des Haustores (§ 8 des Gesetzes vom 13. Dezember 1922, BGBl. Nr. 878) wird für die Zeit von 21 Uhr bis 22 Uhr mit 70 F, für die Zeit von 22 Uhr bis 24 Uhr mit 120 g und für die Zeit von 24 Uhr bis zum ortsüblichen Toröffnen mit 260 g festgesetzt.
§ 8.
In obigen Beträgen sind auch die Kosten der Beschaffung des Reinigungsmateriales für den Hausbesorger inbegriffen.
§ 9.
Das Reinigungsgeld (§§ 1 bis 6) ist, wenn nichts anderes vereinbart wurde, vom Mieter bzw. von jedem Wohnungs- oder Geschäftsinhaber allmonatlich im Nachhinein zu bezahlen.
§ 10.
Das Bundesgesetz vom 13. Dezember 1922, BGBl. Nr. 878 (Hausbesorgerordnung) bleibt für die Gemeinden Steyr und Wels in Wirksamkeit.
Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die Gebiete der Städte Linz, Stei)i und Wels vom 1. Dezember 1950 angefangen.
Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung verliert die Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 13. März 1950, LGBl. Nr. 16/1950, betreffend die Durchführung der Hausbesorgerordnung im Gebiete der Städte Linz, Steyr und Wels (16. Durchführungsverordnung) ihre Gültigkeit.
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