LGBL_OB_19510221_7•Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend die Höhe und die Verwendung der Gebühren für die Durchführung der Vieh- und Fleischbeschau
LGBL_OB_19510221_7Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend die Höhe und die Verwendung der Gebühren für die Durchführung der Vieh- und FleischbeschauGazette21.02.1951
HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.
des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 12. Februar 1951 betreffend die Hohe und die Verwendung der Gebühren für die Durchführung der Vieh- und Fleischbeschau
In Durchführung des 8 13 des Gesetzes vom 6, August 1909, RGBl. Nr. 177, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGM. Nr. 441 aus 1935, wird verordnet:
(1) Bei Schlachtungen außerhalb der öffentlichen Schlachthäuser haben die Besitzer der Untersuchungspflichtigen Tiere folgende Untersuchungsgebühren je Tier zu entrichten:
GrundgebührGemeindezuschlagAusgleichskassenzuschlagGesamtgebühr
12345
A. für die Vieh und Fleischbeschau
(ohne Trichinenschau)
bei Einhufern
bei Rindern
bei Kälbern bis zu 3 Monaten
bei Schweinen
bei Schafen und Ziegen
bei Ferkeln bis zu 25 kg Lebendgewicht
bei Schaf und Ziegenlämmern bis zu 3 Monaten und anderen untersuchungspflichtigen Tieren
B. Für jede Trichinenschau
(neben der Gebühr nach A)
..........
Für die Notschlachtungsbeschau ist zu allen Gebühren ein Zuschlag von 3 8 zu entrichten.
§ 2.
Die Gebühren im § 1 Abs. 1 Buchstabe A sind in voller Höhe auch dann zu entrichten, wenn nur die Lebendbeschau ohne nachfolgende Fleischbeschau oder wenn z. B. bei Notschlachtungen nur die Fleischbeschau stattgefunden hat. Ebenso sind diese Gebühren in voller Höhe zu entrichten, jedoch nur für ein Tier und zwar bei Tieren verschiedener Art für das Tier mit der höchsten Gebühr, wenn der Beschauer sich auf Anmeldung zur Schlachtstätte begeben hat, die Lebendbeschau aber nicht vornehmen kann, weil der Besitzer die beabsichtigte Schlachtung nicht oder erst später ausführen will.
§ 3.
(1) Zu den Gesamtgebühren nach § 1 ist ein Zuschlag je Tier in Höhe der Grundgebühr (§ 1 Abs, 1 Spalte 2) zu entrichten,
(2) Weiden in den Fällen des Abs. 1 Buchstabe a, b und 6 gleichzeitig mehrere Tiere zur Lebendbeschau angemeldet/ so ist der Zuschlag nur für ein Tier und zwar bei Tieren verschiedener Gattung für das Tier mit der höchsten Gebühr zu entrichten.
§ 4.
Die Kosten, die durch die Notschlachtungsbeschau und durch die bakteriologische Fleischuntersuchung entstehen, fallen in voller Hohe dem Tierbesitzer zur Last, wenn die Notschlachtungsbeschau oder die bakteriologische Fleischuntersuchung dadurch erforderlich wurde, daß vor der Beschau eine unzulässige Zerlegung des Schlachttieres oder eine Entfernung oder unzulässige Bearbeitung einzelner Teile desselben stattgefunden hat, oder wenn nach dem Gutachten des Fleischbeschautierarztes die Anmeldung zur Lebendbeschau ohne triftigen Grund unterblieben ist und dadurch die Notschlachtungsbeschau erforderlich wurde.
§ 5.
Für eine vom Besitzer geforderte, nicht im unmittelbaren Anschluß an die Fleischbeschau vorzunehmende besondere Stempelung des Fleisches hat der Besitzer dem Beschauer oder dem Trichinenschauer außer einer Entschädigung von S 1.- je zurückgelegten Kilometer für jedes Fleischstück S -.20, jedoch insgesamt mindestens S 3.- zu entrichten.
§ 6.
(1) Die Gebühren und Kosten nach den §§ l bis 4 sind von den Gemeinden einzuhetzen.
(2) Rückständige Gebühren und Kosten sind wie öffentliche Abgaben einzutreiben.
§ 7.
(1) Die Gemeinden können die Beschauer und Trichinenschauer als Beamte oder Angestellte mit festen Bezügen anstellen oder Einzelvergütung vereinbaren.
(2) Gemeindebeamte und Gemeindeangestellte (Gemeindesekretäre, Gemeindediener usw.) haben, falls sie auch als Beschauer verwendet weiden, Anspruch auf Einzelvergütung.
(3) Der Beschauer mit Einzelvergütung hat für die Ausführung der Vieh und Fleischbeschau und der Trichinenschau monatlich die Grundgebühren nach § 1 und die Zuschläge nach § 3 zu erhalten.
§ 8.
(1) Die Beschauer und Trichinenschauer mit Einzelvergütung erhalten für das Zurücklegen der Wege zur Ausführung der Vieh und Fleischbeschau und Trichinenschau bei Entfernungen über 1 km eine besondere Wegentschädigung u. zw. je zurückgelegten Kilometer § 1.-.
(2) Die Entfernungen sind von der Wohnung des Beschauers bis zu der Stelle zu berechnen, an der die Untersuchung auszuführen ist. Im Gebirge gelten 15 Gehminuten Weg als I km.
(3) Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel werden für die hiermit zurückgelegten Wegstrecken statt der vorerwähnten Entschädigungen nur die baren Auslagen erstattet.
(4)Eine Wegentschädigung wird nicht gezahlt,
wenn kostenloses Fuhrwerk vom Besitzer gestellt
und dieses vom Beschauer benützt wird.
(5)Beschauer, die als Beamte oder Angestellte
der Gemeinden mit festen Bezügen angestellt
worden sind, erhalten Reisegebühren nach den
Reisegebührenbestimmungen für Beamte wie bei sonstigen Dienstgeschäften.
§ 9.
(1) Die mit der Durchführung der Notschlachtungsbeschau beauftragten Tierärzte mit Einzelvergütung erhalten
(2) Wird aus Anlaß der bakteriologischen Fleischuntersuchung Zur Erledigung des Beschaufalles eine nochmalige Untersuchung erforderlich, so hat der Tierarzt, sofern die Beschau in dem gleichen Beschausprengel erfolgt, in dem die erste Untersuchung stattgefunden hat, nur einen Anspruch auf Wegentschadigungen nach dem vorhergehenden Absatz.
(3) Erfolgt die zweite Untersuchung und Beurteilung des Falles in einem anderen Beschausprengel, so hat der für die Untersuchung zuständige Tierarzt einen Anspruch auf Untersuchungsgebühren und Wegentschädigungen, § 10.
Die Untersuchungsstellen für die bakteriologische Fleischuntersuchung erhalten für eine bakteriologische Fleischuntersuchung die vom Bundesministerium für Land und Forstwirtschaft für die Bundesanstalten festgesetzten Untersuchungsgebühren, § 11.
Zum überörtlichen Ausgleich besonderer Kosten der Vieh und Fleischbeschau und der Trichinenschau sowie zur Leistung der nachstehend genannten Kosten wird die Fleischbeschauausgleichskasse bestimmt. Sie bewirkt für die Gemeinden folgende Leistungen unmittelbar:
§ 12.
Die Gemeinden haben an die Fleischbeschauausgleichskasse abzuführen:
a) die in § 1 festgesetzten Ausgleichskassenzuschlage,
b)die Zuschläge für die Notschlachtungsbeschau
nach Z 1 und die Grundgebühren für solche.
Ausgenommen die Grundgebühren in jenen
Fällen, in denen ein Laienfleischbeschauer die
Beschau wegen Unzuständigkeit dem tierärztlichen Beschauer abtreten mußte?
c)die Einnahmen nach ß 4.
Die Gemeinden sind für die Einhebung der Gebühren und für die Abführung der Beträge an die Fleischbeschau-Ausgleichskasse verantwortlich.
§ 14.
Die Fleischbeschau-Ausgleichskasse' kann Vorschriften zur Regelung des Geschäftsverkehres erlassen.
§ 15.
(1) Die Verordnung tritt am I. März 1951 in Kraft.
(2) Gleichzeitig wird die Kundmachung der 0. ö. Landeshauptmannschaft vom 12. August 1946, Vet53/31946, betreffend die Höhe der Gebühr für die Schlachttier und Fleischbeschau (Vieh und Fleischbeschau) und die Verwendung der hiefür eingehenden Gebühren, in der Fassung der Kundmachung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 4. August 1947, VetZl.10/11194? (Amtliche Linzer Zeitung 34/1947) und der Kundmachung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 20. Oktober 1947, VetZl.10/17194? (Amtliche Linzer Zeitung 1/1948), außer Kraft gesetzt.
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Verordnung",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBL_OB_19510221_7",
"applikation": "Lgbl",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBL_OB_19510221_7",
"bundesland": "O",
"applikation": "Lgbl"
}
}