Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umgemeindung von Gebietsteilen der Gemeinde Neukirchen am Wald zur Gemeinde Natternbach, politischer Bezirk Grieskirchen | Omnilex
LGBL_OB_19510418_14•Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umgemeindung von Gebietsteilen der Gemeinde Neukirchen am Wald zur Gemeinde Natternbach, politischer Bezirk Grieskirchen
Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umgemeindung von Gebietsteilen der Gemeinde Neukirchen am Wald zur Gemeinde Natternbach, politischer Bezirk Grieskirchen
LGBL_OB_19510418_14Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umgemeindung von Gebietsteilen der Gemeinde Neukirchen am Wald zur Gemeinde Natternbach, politischer Bezirk GrieskirchenGazette18.04.1951
HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.
Verordnung
der o. ö. Landesregierung vom 5. März 1951 betreffend die Umgemeindung von Gebietsteilen der Gemeinde Neukirchen am Wald zur Gemeinde Natternbach, politischer Bezirk Grieskirchen.
§ 1.
Die Grenzen der Gemeinden Neukirchen am Wald und Natternbach werden durch Abtrennung von Gebietsteilen der Gemeinde Neukirchen am Wald und Eingemeindung derselben in das Gebiet der Gemeinde Natternbach abgeändert.
Es werden folgende Gebietsteile der Gemeinde Neukirchen am Wald im Gesamtausmaße von 59 ha, 68 a, 33 m2 ausgeschieden und der Gemeinde Natternbach einverleibt:
§ 2.
Die Grenzänderung tritt mit 1. Jänner 1951 in Kraft. Für die auflaufenden Kosten der Vermessung und grundbücherlichen Durchführung des der Gemeinde Natternbach einverleibten Gebietes hat die Gemeinde Natternbach aufzukommen.