LGBL_OB_19510719_20•Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich über den Ladenschluß und die Verkaufszeiten im Kleinhandel im Bereich der Landeshauptstadt Linz (südlich und nördlich der Donau)
LGBL_OB_19510719_20Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich über den Ladenschluß und die Verkaufszeiten im Kleinhandel im Bereich der Landeshauptstadt Linz (südlich und nördlich der Donau)Gazette19.07.1951
HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.
des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 2. Juli 1951 über den Ladenschluß und die Verkaufszeiten im Kleinhandel im Vereich der Landeshauptstadt Linz (südlich und nördlich der Donau).
Auf Grund des § 96 e der Gewerbeordnung und der Verordnung über den Ladenschluß vom 21. Dezember 1939, DRGBl. I S. 2471, m der z Fassung der Verordnung vom 9. Jänner 1942, DRGBl. I S. 24, als österr. Rechtsvorschriften in vorläufige Geltung gesetzt gemäß § 2 des Rechtsüberleitungsgesetzes vom 1. Mai 1945, StGBl. Nr. 6, wird verordnet:
§ 1.
Kleinhandel mit Lebensmitteln.
(1) Für den Kleinhandel mit Lebensmitteln im Vereich der Landeshauptstadt Linz werden die Ladenschluß und Verkaufszeiten wie folgt geregelt:
(2) Zum Kleinhandel mit Lebensmitteln sind alle lebensmittelführenden Geschäfte, einschließlich der Obst und Gemüsefachgeschäfte und der Fischfachgeschäfte, zu zählen. Gemischtwarengeschäfte, das sind Kleinhandelsbetriebe, in denen neben Lebensmitteln auch andere Waren feilgeboten werden, sind nur dann von dieser Regelung ausgenommen, wenn der Verschleiß der Lebensmittel und der der anderen Waren derart räumlich getrennt ist, daß die Einhaltung dieser Regelung verläßlich verbürgt ist und leicht überwacht werden kann,
(3) Ausgenommen von dieser Regelung sind:
a) Das Lebensmittelerzeugungsgewerbe (wie Fleischhauer, Bäcker, Konditoreien) mit allen seinen Kleinverschleißstellen sowie die Süßwarenfachgeschäfte.
b)Der Lebensmittelkleinverschleiß auf Bahnhöfen und auf Landungsplätzen der dem
öffentlichen Verkehr dienenden Schiffe, soweit
dieser Verschleiß innerhalb der eigentlichen
Stationsanlagen stattfindet.
c)Der Verschleiß an Verkaufsständen auf
Märkten. Diese Verkaufszeiten werden durch
den Magistrat der Landeshauptstadt Linz bestimmt.
§ 2.
(1) Im Kleinhandel mit Lebensmitteln sind die dem Kundenverkehr dienenden Geschäftsräumlichkeiten (Läden) an allen Werktagen außer an jedem Mittwoch in der Zeit von 7.30 bis 12.30 Uhr und von 15.00 bis 18.00 Uhr, an Samstagen bis l8.00 Uhr, an jedem Mittwoch in der Zeit von 7.30 bis 12.30 Uhr, geöffnet und in der übrigen Zeit geschlossen Zu halten.
(2) Milchsondergeschäfte (§ 10 Milchwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 167/50) sind an allen Werktagen, außer an jedem Mittwoch, in der Zeit von 6.30 bis 12.30 Uhr und von 16.00 bis 18.30 Uhr, an Samstagen bis 18.00 Uhr, an jedem Mittwoch in der Zeit von 6.30 Uhr bis 12.30 Uhr geöffnet und in der übrigen Zeit geschlossen Zu halten.
§ 3.
Kleinhandel mit anderen Waren als Lebensmitteln.
(1) Im Kleinhandel mit anderen Waren als Lebensmitteln im Vereich der Landeshauptstadt Linz können die dem Kundenverkehr dienenden Geschäftsräume an allen Werktagen außer Mittwoch in der Zeit von 7.30 Uhr bis 18.30 Uhr, an Samstagen von 7.30 bis 18.00 Uhr. an jedem Mittwoch von 7.30 bis 12.00 Uhr offen gehalten werden. In der übrigen Zeit sind die dem Kundenverkehr dienenden Geschäftsräume geschlossen zu halten.
(2) Im Kleinhandel mit Eisen und Eisenwaren, Farben und Lacken, Papier, Schreibwaren und Büroartikeln, Leder, Auto und Autozubehör, Fahrrädern, Nähmaschinen und Vereisung, Elektrowaren und Radiogeräten können im Vereich der Landeshauptstadt Linz die dem Kundenverkehr dienenden Geschäftsräume an allen Werktagen außer an jedem Samstag von 7.30 bis 18.30 Uhr, an jedem Samstag von 7.30 bis !2.00 Uhr offen gehalten werden. In der übrigen Zeit sind sie geschlossen Zu halten.
§ 4.
Ausgenommen von der Regelung des § 3 sind
a) die Erzeugungsgewerbe,
b)Verkaufsstellen auf Bahnhöfen, Autobusbahn
Höfen und auf Landungsplätzen der dem
öffentlichen Verkehr dienenden Schiffe, soweit
dieser Verschleiß innerhalb der eigentlichen
Stationsanlage stattfindet,
c)Verkaufsstände auf Märkten, für welche die
Verkaufszeiten durch den Magistrat der Landeshauptstadt Linz geregelt werden.
§ 5.
Gemischtwarengeschäfte.
Für Kleinhandelsbetriebe, in welchen Lebensmittel und andere Waren feilgeboten werden, gelten die Bestimmungen des § 1 und des § 2 Abs. 1 dieser Verordnung.
(1)In den vier Wochen vor dem 24. Dezember
und in der Woche vor Ostern ist das Offenhalten
der dem Kundenverkehr dienenden Geschäftsräumlichkeiten auch am Mittwoch nachmittags bis 18.30 Uhr und an Samstagen bis 18.00 Uhr gestattet.
(2)In den Wochen, in welchen auf Mittwoch
ein Feiertag folgt, ist jenen Kleinhandelsbetrieben, welche gemäß 88 2 und 3 dieser Verordnung am Mittwoch nachmittags die Geschäfte geschlossen zu halten haben, das Offenhalten der dem Kundenverkehr dienenden Geschäftsräumlichkeiten bis 18.30 Uhr gestattet.
(3) Dies gilt auch für den Kleinhandel mit Lebensmitteln am Aschermittwoch.
§ 7.
Auf Übertretungen dieser Verordnung finden im Zusammenhalte mit § 6 der Verordnung über den Ladenschluß vom 21. Dezember 1939, DNGVl. I S. 2471, die einschlägigen Bestimmungen der Gewerbeordnung Anwendung.
§ 8.
(1) Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Diese Verordnung ist vorläufig in ihrer Geltungsdauer mit 30. Juni 1952 befristet.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 7. Mai 1931 über den Ladenschluß und die Pflichtverkaufszeiten im Kleinhandel mit Lebensmitteln im Vereich der Landeshauptstadt Linz (südlich und nördlich der Donau), LGVl. Nr. 17, außer Kraft.
(4) Die Bestimmungen des 8 1 Z. 1 und 2, des § 2 g. 1 und des § 4 der Anordnung Nr. 23 vom 28. Juli 1943 *) sind auf den Vereich des Lebensmittelkleinhandels und des Kleinhandels mit anderen Waren als Lebensmitteln in der Landeshauptstadt Linz (südlich und nördlich der Donau) nicht mehr anzuwenden.
*) Anordnung Nr. 23 des Reichsstatthalters in Oberdonau über den Ladenschluß im Kleinhandel, in «erwandten Betrieben und im Handwerk (Festsetzung der Pflichtverkaufszeiten) vom 28. Juli 1943, Verordnungs- und Amtsblatt für den Reichsgau Oberdonau, Folge 31, in der Fassung der Anordnung Nr. 24 des' Reichsstatthalters in Oberdonau über den Ladenschluß im Kleinhandel, in verwandten Betrieben und im Handwerk (Festsetzung der Pflichtverkaufszeiten) vom 14. November 1944, Verordnungs- und Amtsblatt für den Reichsgau Oberdonau, Folge 47, und der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 21. August 19ZV über Änderungen auf dem Gebiete des Ladenschlusses im Kleinhandel, in verwandten Betrieben und im Handwerk (Pflichtverkaufszeiten), LGBl. Nr. 46.
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Verordnung",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBL_OB_19510719_20",
"applikation": "Lgbl",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBL_OB_19510719_20",
"bundesland": "O",
"applikation": "Lgbl"
}
}