LGBL_OB_19510730_21•Verordnung der Oö. Landesregierung über die Verwaltungsabgaben im allgemeinen und über die Abgaben in Angelegenheiten der Landesverwaltung (Landesverwaltungsabgabenverordnung 1951)
LGBL_OB_19510730_21Verordnung der Oö. Landesregierung über die Verwaltungsabgaben im allgemeinen und über die Abgaben in Angelegenheiten der Landesverwaltung (Landesverwaltungsabgabenverordnung 1951)Gazette30.07.1951
HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.
der o. ö. Landesregierung vom 9. April
1951 über die Verwaltungsabgaben im
allgemeinen und über die Abgaben in
Angelegenheiten der Landesverwaltung
(Landesverwaltungsabgabenverordnung
1951).
Auf Grund des § 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172, und des Landesverwaltungsabgabengesetzes vom 23. Dezember 1925, LGuVVl, Nr. 4 aus 1926,
in der Fassung der Landesverwaltungsabgaben
Novelle vom 6. Oktober 1948, LGBl. Nr. 48,
wird verordnet:
I. Allgemeine Bestimmungen.
§ 1.
(1) Die Parteien haben für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige, wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden in den Angelegenheiten der Vollziehung des Landes Verwaltungsabgaben Zu, entrichten.
(2) Die Entrichtung entfällt, wenn der Bund, ein Land, ein Gemeindeverband oder eine Gemeinde im Nahmen ihres öffentlichrechtlichen Wirkungskreises die für die Entrichtung der Verwaltungsabgabe in Betracht kommende Partei ist.
(3) Ebenso sind freiwillige Feuerwehren und das Note Kreuz von der Entrichtung der Verwaltungsabgaben befreit.
§ 2.
(1) Die Pflicht Zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist öd:, die Amtshandlung vorgenommen wird.
(2) Eine allenfalls im voraus entrichtete Verwaltungsabgabe ist von Amts wegen zurückzuerstatten, wenn die Berechtigung nicht verliehen wird, die Amtshandlung unterbleibt oder sonst die Voraussetzungen für die Entrichtung entfallen.
§ 3.
(1) Ergeht im Zusammenhange mit der Verleihung der Berechtigung oder mit der sonstigen Amtshandlung, für die die Verwaltungsabgabe zu entrichten ist, ein Bescheid nach § 56 oder § 5? des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, so ist die Vorschreibung der Abgabe gemäß § 59 Abs. 1 in den Spruch, aufzunehmen) dies gilt im Sinne des § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes auch für die Berufungsbehörde, wenn der Anlaß für die Entrichtung der Verwaltungsabgabe erst durch ihren Bescheid gegeben wird.
(2) Liegt der Fall des Abs. 1 nicht vor, dann ist die Abgabe, wenn sie nicht ohne weiteres entrichtet wird, durch einen abgesonderten Bescheid nach § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes vorzuschreiben. Wird gegen einen solchen Bescheid Vorstellung erhoben und darauf ein neuer Bescheid gemäß § 56 erlassen, so richtet sich der 3nstanzenZug nach den für die betreffende Angelegenheit geltenden Vorschriften.
§ 4.
(1) Verwaltungsabgaben sind gemäß § 79 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes nur insoweit einzuheben, als dadurch der notdürftige Unterhalt der Partei und der Personen, für die sie nach dem Gesetz Zu sorgen hat, nicht gefährdet wird,
(2) Sofern im Tarif keine festen Abgabensätze, sondern ein Mindest und ein Höchstausmaß der Verwaltungsabgabe angeführt sind, entscheidet über die Höhe der Verwaltungsabgabe die zur Vorschreibung berufene Behörde nach freiem Ermessen auf Grund der Wirtschaftslage des Abgabepflichtigen.
II. Ausmaß der Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Landesverwaltung.
§ 5.
Für das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Vollziehung des Landes ist der angeschlossene, einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Tarif maßgebend.
III. Alt der Einhebung der Verwaltungsabgaben bei den Behörden des Landes.
§ 6.
(1) Die Verwaltungsabgaben, und Zwar sowohl die gemäß dieser Verordnung in den Angelegenheilen der Landesverwaltung als auch die auf Grund von bundesgesetzlichen Bestimmungen in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung festgesetzten Verwaltungsabgaben sind bei den Behörden des Landes ausschließlich mittels der hierzu bestimmten Marken einzuheben.
(2) Zu diesem Zwecke haben die Behörden des Landes Marken Zu verwenden, die vom Amte der Landesregierung ausgegeben weiden.
(3) Die Marken sind als Nachweis der Entrichtung der Verwaltungsabgabe in der Weise Zu verwenden, daß sie auf den betreffenden Geschäftsstücken bei der den Anlaß Zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe gebenden amtlichen Aufzeichnung oder Erledigung oder, falls ein solches Geschäftsstück nicht in Betracht kommt, in dem über die betreffende Amtshandlung geführten Vermerk aufgeklebt und durch Überstempeln oder Durchstreichen mit zwei auf dem Martenbilde sich kreuzenden Tintenstrichen entwertet werden.
(4) Die Marken sind in der vorgeschriebenen Weise sowohl dann Zu verwenden, wenn die Partei den entfallenden Betrag der Behörde einsendet, als auch dann, wenn sie die Verwaltungsabgabe persönlich bei der Behörde entrichtet, im letzteren Falle ist die von der Partei zu lösende Marke sogleich in ihrer Anwesenheit Zu verwenden.
(5) Die Marken sind bei den Behörden des Landes während der Amtsstunden erhältlich.
(6) Die Marken sind streng verrechenbare Drucksorten.
(7) Die Amtsvorstände der Behörden des Landes haben die vorschriftsmäßige Gebarung bezüglich der Verwaltungsabgaben unter ihrer dienstrechtlichen Verantwortlichkeit zu überwachen.
IV. Wirksamkeitsbeginn
§ 7.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablaufe des Tages in Kraft, an dem das Stück des Landesgesetzblattes, das die Verordnung enthält, herausgegeben und versendet wird. Gleichzeitig verliert die Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 14. März 1949, LGBl. Nr. 11 (Landesverwaltungsabgabenverordnung 1949), ihre Gültigkeit.
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Verordnung",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBL_OB_19510730_21",
"applikation": "Lgbl",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBL_OB_19510730_21",
"bundesland": "O",
"applikation": "Lgbl"
}
}