LGBL_OB_19510809_25•Gesetz über die Sicherung des Hebammenbeistandes im Lande Oberösterreich durch öffentlich bestellte Hebammen (Sprengelhebammengesetz)
LGBL_OB_19510809_25Gesetz über die Sicherung des Hebammenbeistandes im Lande Oberösterreich durch öffentlich bestellte Hebammen (Sprengelhebammengesetz)Gazette09.08.1951
HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.
vom 12. April 1951 über die Sicherung des Hebammenbeistandes im Lande Oberösterreich durch öffentlich bestellte Hebammen (Sprengelhebammengesetz).
Der o. ö. Landtag hat beschlossen:
(1) Zur Sicherung des Hebammenbeistandes durch öffentlich bestellte Hebammen wird das Land Oberösterreich in Hebammensprengel eingeteilt.
(2) In jedem Sprengel hat mindestens eine öffentlich bestellte Hebamme (Sprengelhebamme) ihren Sitz.
(3) Die Landesregierung setzt die Hebammensprengel durch Verordnung fest, nachdem sie die Bezirksverwaltungsbehörden und das Hebammengremium gehört hat.
§ 2.
(1) Den Sprengelhebammen wird ein jährliches Mindesteinkommen gewährleistet.
(2) Die Gewährleistung entfällt bei verheirateten Frauen, wenn das Familieneinkommen das Zweieinhalbsache des Mindesteinkommens erreicht, bei unverheirateten Frauen, wenn sie außer ihrem Einkommen aus der Hebammentätigkeit ein Einkommen haben, das das Eineinhalbfache des Mindesteinkommens erreicht. Für jedes unversorgte Kind unter 18 Jahren erhöht sich die Einkommensgrenze um den durch Verordnung der Landesregierung festzusetzenden Betrag.
(3) Das Land leistet den Fehlbetrag, der sich zwischen dem Reineinkommen der Hebamme und dem Mindesteinkommen ergibt.
(4) Das Nähere wird durch Verordnung der Landesregierung bestimmt.
§ 3.
(1) Die Sprengelhebamme wird aus den Reihen der Bewerberinnen durch die Bezirksverwaltungsbehörde für einen bestimmten Sprengel im Einvernehmen mit den Gemeinden, des Sprengels bestellt. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, bestimmt die Landesregierung, welche der Bewerberinnen durch die Bezirksverwaltungsbehörde Zu bestellen ist/
(2) Die Bestellung erlischt,
§ 4.
Die Sprengelhebamme muß auf Verlangen nach Maßgabe der Vorschriften des § 10 des Bundesgesetzes vom 2. Juli 1923, betreffend die Regelung des Hebammenwesens, BGBl. Nr. 214, innerhalb ihres Sprengels ihre Fachhilfe leisten.
§ 5.
(1) Die Sprengelhebamme hat Anspruch auf Gebühren für die Gewährung der Fachbeihilfe, (Untersuchung der Schwangeren, Beistand bei einer Geburt, Pflege der Wöchnerin, des Neugeborenen und Säuglings) gegenüber der den Hebammenbeistand in Anspruch nehmenden Person bezw. gegenüber dem für sie zuständigen Fürsorgeträger. Diese Gebühren dürfen nicht niedriger sein als die von Krankenkassen zu bezahlenden Gebühren.
(2) Die Höhe der Gebühren wird durch Verordnung der Landesregierung festgesetzt.
§ 6.
Der Sprengelhebamme gebührt bei Leistung von Fachhilfe in mindestens 24 Geburtsfällen während des vorhergehenden Jahres ein jährlicher Erholungsurlaub von zwei Wochen, wenn sie über 30 Jahre ist, von drei Wochen. Urlaubsantritt und Urlaubsdauer sind der Bezirksverwaltungsbehörde und den Gemeinden des Sprengels so rechtzeitig vorher zu melden, daß für eine Stellvertretung gesorgt werden kann. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat eine geeignete Stellvertreterin Zu bestellen. Sofern eine freipraktizierende Hebamme als Stellvertreterin bestellt wird, hat sie für die Dauer der Stellvertretung Anspruch auf Gewährung des Mindesteinkommens. Bei sonstiger Abwesenheit von ihrem Sprengel für länger als 24 Stunden hat die Sprengelhebamme für die Stellvertretung vorzusorgen. Dauert die Abwesenheit länger als drei Tage, so ist die Zustimmung der Bezirksverwaltungsbehörde notwendig. Der Name der Stellvertreterin ist der Bezirksverwaltungsbehörde und den Gemeinden des Sprengels anzuzeigen.
§ 7.
(1) Die Erkrankung einer Sprengelhebamme ist binnen drei Tagen der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
(2) Für die Stellvertretung gelten die Bestimmungen des S 6 sinngemäß. Übergangsbestimmungen.
§ 8.
Bis zur Erlassung der Verordnung gemäß § 1 Abs. 3 gilt die bisherige Sprengeleinteilung.
§ 9.
Hebammen, die eine gültige Niederlassungsbewilligung im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. 2) des Bundesgesetzes, betreffend die Regelung des Hebammenwesens, bereits besitzen, sind Sprengelhebammen im Sinne dieses Gesetzes.
§ 10.
Bis zur Erlassung der Verordnung gemäß § 5 Abs. 2 gelten die Gebühren nach der Verordnung über die Gebühren der Hebammen in Oberösterreich vom 24. Jänner 1947, San2448/ 31947, verlautbart in der Amtlichen Linzer Zeitung, Folge 6/1947.
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