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Verordnung
der o. ö. Landesregierung vom 31. Juli 1951 betreffend Änderung der Schonzeit für Rebhühner.
Auf Grund des § 45 Abs. 4 des o. ö. Jagdgesetzes vom 14. Oktober 1947, LGBl. Nr. 10/ 1948, wird verordnet:
Das Rebhuhn ist vom 1. Oktober bis 24. August zu schonen.
§ 2.
Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß §§ 87 - 90 des o. ö. Jagdgesetzes geahndet.
§ 3.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft. Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung verliert die Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 7. August 1950, LGBl. Nr. 44, betreffend Änderung der Schonzeit für Rebhühner, ihre Gültigkeit.