LGBL_OB_19511107_39•Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend die Durchführung der Hausbesorgerordnung im Gebiete der Städte Linz, Steyr und Wels (18. Durchführungsverordnung)
LGBL_OB_19511107_39Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend die Durchführung der Hausbesorgerordnung im Gebiete der Städte Linz, Steyr und Wels (18. Durchführungsverordnung)Gazette07.11.1951
HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.
b)Nebenraume, das sind Badezimmer, die als
Hausgehilfenzimmer gebauten und in Verwendung stehenden Räume und Vorräume im Ausmaß von mindestens 2 Quadratmeter,
Küche, das ist jeder Raum, in welchem ein Küchenherd aufgestellt ist, der zum Kochen auch benützt wird,
c)Räume, welche Erwerbszwecken dienen, das sind Geschäftslokale, Werkstätten, Lagerräume, Garagen, Kanzleien u, dgl. sowie die Räume,
die in Wohngebäuden den Zwecken von Behörden, öffentlichen Stellen u. dgl. dienen;
d) andere Wohnbestandteile, wie z. B, Speisekammern u, dgl.
§ 2.
Das Reinigungsgeld beträgt monatlich für Wohnräume und Nebenräume:
für Wohnungen mit einem Wohnraum
für den Wohnraum130 g
für den Nebenraum (mit Ausnahme der Vorräume), . . 80 g
für jeden Vorraum im Ausmaß von mindestens zwei Quadratmeter . 55 g
für Wohnungen mit zwei bis drei Wohnräumen
für jeden Wohnraum165 g
für jeden Nebenraum (mit Ausnahme der Vorräume)85 g
für jeden Vorraum im Ausmaß von mindestens zwei Quadratmeter ...55 g
für Wohnungen mit vier bis sechs Wohnräumen
für jeden Wohnraum255 g
für jeden Nebenraum (mit Ausnahme der Vorräume)116 g
für jeden Vorraum im Ausmaß von
mindestens zwei Quadratmeter . . . 65 g
für Wohnungen mit mehr als sechs Wohnräumen
für jeden Wohnraum280 g
für jeden Nebenraum (mit Ausnahme der Vorräume)135 g
für jeden Vorraum im Ausmaß von mindestens zwei Quadratmeter ... 80 g
für ein Sparherdzimmer
wenn keine weiteren Räume vorhanden sind 130 g.
Für die im § 1 lit. c angeführten Räume ist das Reinigungsgeld von 18 g je Quadratmeter zu entrichten.
§ 4.
Für Aborte, die von mehreren Parteien benützt werden, und deren Reinigung dem Hausbesorger obliegt, hat jede den betreffenden Abort benützende Partei ein besonderes Reinigungsgeld von S 2.80 zu entrichten.
§ 5.
Für die Wintermonate Dezember, Männer und Februar gebührt dem Hausbesorger für die besonderen Erschwernisse in dieser Zeit ein besonderer Zuschlag von 30 T Zum Reinigungsgeld (§§ 2 bis 4) für jeden der bezeichneten Monate.
§ 6.
Für die Hunde die im Hause gehalten werden, gebührt dem Hausbesorger ein Zuschlag zum Reinigungsgeld von S 3.35 je Hund und Monat. Dieser Zuschlag beträgt bei Wach und Suchhunden S 1.80. Für Blindenhunde ist kein Reinigungsgeld zu entrichten.
Das Sperrgeld für das Offnen des Haustores (§ 8 des Gesetzes vom 13. Dezember 1922, BGBl. Nr. 878) wird für die Zeit von 21 Uhr bis 22 Uhr mit 90 3, für die Zeit von 22 Uhr bis 24 Uhr mit 135 g und für die Zeit von 24 Uhr bis Zum ortsüblichen Toröffnen mit 330 g festgesetzt.
§ 8.
In obigen Beträgen sind auch die Kosten der Beschaffung des Reinigungsmateriales für den Hausbesorger inbegriffen. Das Reinigungsgeld (§§ 1 bis 6) ist, wenn nichts anderes vereinbart wurde, vom Mieter bezw. von jedem Wohnungs- oder Geschäftsinhaber allmonatlich im Nachhinein Zu bezahlen.
Das Bundesgesetz vom 13. Dezember 1922, BGBl. Nr. 878 (Hausbesorgerordnung), bleibt für die Gemeinden Steyr und Wels in Wirksamkeit.
Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die Gebiete der Städte Linz, Steyr und Wels vom 1. August 1951 angefangen. Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung verliert die Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 18. Dezember 1950, LGBl. 4/51, betreffend die Durchführung der Hausbesorgerordnung im Gebiete der Städte Linz, Steyr und Wels (17. Durchführungsverordnung) ihre Gültigkeit.
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