HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.
- Kundmachung
des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 30. Oktober 1951 betreffend
die Berichtigung von Druckfehlern im Landesgesetzblatte.
Auf Grund des § 2 des Gesetzes vom 20. März 1946, LGBl, Nr. 1/1947, über das Landesgesetzblatt, wird kundgemacht
In der Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 8. August 1949, LGBl. Nr. 38, betreffend die Wiederverlautbarung der o. ö. Gemeindewahlordnung hat der erste Satz richtig Zu lauten:
"Auf Grund der im Art. II des Gesetzes vom 23. Juli 1949, LGBl. Nr. 34, erteilten Ermächtigung wird im Anhange der Text der Gemeindewahlordnung in der Fassung LGBl. Nr. 19/1929 unter Berücksichtigung der durch das Gesetz vom 30. November 1933, LGBl. Nr. 2/1934, und der durch das Gesetz vom 23. Juli 1949, LGBl. Nr. 34, sich ergebenden Änderungen in seiner gegenwärtig geltenden Fassung Verlautbart."