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Verordnung
des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 29. November 1951 betreffend die Ausstellung von Tierpässen für Schlachtschweine.
Auf Grund des § 8 Abs. 3 des Gesetzes vom 6. August 1909. RGBl. Nr. 177, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 26. Oktober 1934, BGBl. II Nr. 348, des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 441/1935 und des Bundesgesetzes vom 12. Mai 1949, BGBl. Nr. 122, wird angeordnet:
Die Ausstellung von Tierpässen für Schlachtschweine, in denen ein Bestimungsort bezeichnet wird, der in einem anderen Bundeslande liegt, wird ab 3. Dezember 1951 bis auf weiteres ausschließlich von den Bezirksverwaltungsbehörden besorgt, soweit die Bezirksverwaltungsbehörden nicht ausnahmsweise die Ausstellung bei den Gemeinden belassen.