LGBL_OB_19520328_17•Gesetz in der Fassung der Gesetzesbeschlüsse vom 21. November 1951 und vom 6. März 1952, betreffend die Einhebung einer Gemeindeabgabe für die entgeltliche Veröffentlichung oder Verbreitung von Anzeigen in Druckwerken und für die entgeltliche Verbreitung von Anzeigen mittels Lautsprecher an öffentlichen Orten oder durch den Rundfunk (Anzeigenabgabe-Gesetz)
LGBL_OB_19520328_17Gesetz in der Fassung der Gesetzesbeschlüsse vom 21. November 1951 und vom 6. März 1952, betreffend die Einhebung einer Gemeindeabgabe für die entgeltliche Veröffentlichung oder Verbreitung von Anzeigen in Druckwerken und für die entgeltliche Verbreitung von Anzeigen mittels Lautsprecher an öffentlichen Orten oder durch den Rundfunk (Anzeigenabgabe-Gesetz)Gazette28.03.1952
HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.
vom 17. Oktober 1951 in der Fassung der Gesetzesbeschlüsse vom 21. November 1951 und vom 6. März 1952, betreffend die Einhebung einer Gemeindeabgabe für die entgeltliche Veröffentlichung oder Verbreitung von Anzeigen in Druckwerken und für die entgeltliche Verbreitung von Anzeigen mittels Lautsprecher an öffentlichen Orten oder durch den Rundfunk (Anzeigenabgabe-Gesetz).
Der o. ö. Landtag hat beschlossen:
§ 1.
Ermächtigung zur Einhebung der Abgabe.
(1) Die Gemeinden sind ermächtigt, eine Abgabe für die entgeltliche Veröffentlichung oder Verbreitung von Anzeigen in Druckwerken und für die entgeltliche Verbreitung von Anzeigen mittels Lautsprecher an öffentlichen Orten oder durch den Rundfunk nach den Bestimmungen dieses Gesetzes einzuheben.
(2) Abgabenberechtigt ist die Gemeinde,
§ 2. Gegenstand der Abgabe.
(1) Der Abgabe unterliegt die entgeltliche Veröffentlichung oder Verbreitung von Anzeigen (Ankündigungen und Anpreisungen)
(2) Druckwerke im Sinne des Abs. 1 Iit. 3 sind alle durch mechanische oder chemische Mittel vervielfältigten Schriften, Bilder oder Musikwerke.
(3) Erscheinungsort im Sinne des § 1 Abs. 2 lit. 3 ist
a) die Gemeinde, in der die Verbreitung des Druckwerkes erstmalig erfolgt)
b) wenn lit. a im Wirkungsbereich dieses Gesetzes nicht zutrifft, die Gemeinde, in welcher der die Verbreitung besorgende Unternehmer
(Verleger) seinen Standort hat)
c) wenn lit. 3 und b im Wirkungsbereich dieses
Gesetzes nicht zutreffen, die Gemeinde, in
welcher die verwaltende Tätigkeit des die Veröffentlichung oder Verbreitung besorgenden Unternehmers vorwiegend ausgeübt wird.
§ 3. Befreiung.
Von der Abgabe sind befreit:
a) Anzeigen öffentlichrechtlicher Körperschaften und der Fonds und Anstalten öffentlichen Rechtes, soweit sie nicht ihren erwerbswirtschaftlichen Unternehmungen dienen)
b) Anzeigen der gesetzlich anerkannten Kirchen
und Religionsgesellschaften in Angelegenheiten
der Religionsausübung;
c) Anzeigen öffentlicher Verkehrsunternehmungen
über ihre Verkehrs und Beförderungsver
hältnisse und ihre Verkehrs und Beförderungsbedingungen;
§ 4. Ausmaß und Berechnung der Abgabe.
(1) Bemessungsgrundlage ist das Entgelt für die Veröffentlichung oder Verbreitung der Anzeige. Die Abgabe kann bis zur Höhe von 10 v. H. des Entgeltes für die Anzeige eingehoben werden.
(2) Entgelt im Sinne des Abs. 1 ist - soweit in Abs. 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist - die aus Anlaß der Anzeige vom Anzeigenden entrichtete Gesamtleistung an den die Veröffentlichung oder Verbreitung der Anzeige besorgenden Unternehmer oder an den Unternehmer, der das Druckwerk herausgibt oder verlegt. Besteht das Entgelt nicht oder nicht ausschließlich in Geld, sondern in anderen Leistungen, so sind diese nach ihrem jeweiligen Werte in Anschlag zu bringen. Provisionen oder Rabatte, die der Unternehmer an Vermittlungspersonen, Vermittlungsinstitute, Agenturen, Annoncenbüros u. dgl. gewährt, sind in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.
(3) Wird die Leistung (Abs. 2) vom Anzeigenden nicht dem Unternehmer (Abs. 2), sondern einem Vermittler (Annoncenagentur, Anzeigeninstitut u. dgl.) erbracht, so ist Entgelt (Bemessungsgrundlage) im Sinne des Abs. 1
(4) Besteht die Leistung des Vermittlers (Abs. 3 Iit. 3) in einer Gesamtsumme für die pauschale Überlassung bestimmter Druckwerksteile (Seiten, Seitenteile) oder des Lautsprechers zum Betrieb während bestimmter Zeiträume oder bestimmter Rundfunksendezeiten für einzelne Anzeigen, so ist Entgelt (Bemessungsgrundlage) im Sinne des Abs. 1
§ 5.
Abgabenschuldner.
(1) Zur Entrichtung der Abgabe ist
(2) Kommen gemäß Abs. 1 lit. a verschiedene Personen als Abgabcnschuldner in Betracht, so trifft die Verpflichtung jene Person, der die Leistung (§ 4 Abs. 2 oder Abs. 3 lit. ä oder Abs. 4 lit. a) erbracht wurde, während die übrigen, zur ungeteilten Hand mit ihr für die Entrichtung der Abgabe haften.
§ 6. Anzeigepflicht.
(1)Personen, die im Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginnes eines Gemeindeausschuß(Gemeinderats)beschlusses, womit von der Ermächtigung des
8 1 Gebrauch gemacht wird, Unternehmer, Verleger, Herausgeber oder Vermittler im Sinne des
§ 5 Abs. 1 sind, haben dies binnen 1 Woche ab
diesem Zeitpunkt dem Gemeindeamte (Magistrate)
anzuzeigen.
(2)Personen, die während der Wirksamkeit
eines Gemeindeausschuß(Gemeinderats)beschlusses, womit von der Ermächtigung des § 1 Gebrauch gemacht wird, Unternehmer, Verleger,
Herausgeber oder Vermittler im Sinne des § 5
Abs. l werden, haben dies binnen 1 Woche ab
diesem Zeitpunkt dem Gemeindeamte (Magistrate)
anzuzeigen.
§ 7. Fälligkeit und Entrichtung der Abgabe.
(1) Die Abgabenschuld entsteht im Zeitpunkte der Veröffentlichung oder der erstmaligen Verbreitung der Anzeige.
(2) Der Abgabenschuldner hat für jeden Monat bis längstens zum 20. des darauffolgend den Monates dem Gemeindeamte (Magistrate) unaufgefordert eine wahrheitsgetreue Abgabenerklärung (Zusammenstellung der Entgelte) vorzulegen und innerhalb derselben Frist den sich darnach ergebenden Abgabenbetrag ohne Zahlungsauftrag oder vorherige amtliche Bemessung der Gemeinde Zu zahlen.
§ 8. Zahlungserleichterungen.
Zur Bewilligung von Zahlungserleichterungen (§ 8 Abs. 1 AbgEG.) ist der Bürgermeister bezw. im Nahmen der durch den Bürgermeister erteilten Ermächtigung das Gemeindeamt (der Magistrat) zuständig.
§ 9. Buchführungspflicht, Auskunftspflicht.
(1)Jeder Unternehmer, Verleger, Herausgeber
und Vermittler (§ 5) ist verpflichtet, wahrheitsgetreue, mit Belegen ausgestattete Aufzeichnungen über die Entgelte (§ 4) zu führen. Diese Auf
Zeichnungen sind samt den Belegen unbeschadet
weitergehender Bestimmungen anderer Gesetze
mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren. Diese
Frist beginnt mit dem Ablauf des Jahres der
letzten Eintragung.
(2)Die Gemeinde kann zwecks Überprüfung
der Abgabenabrechnung oder Schätzung der Ab
gäbe an Ort und Stelle Erhebungen durchführen.
(3) Die Anzeigenden, die Unternehmer, Verleger, Herausgeber und Vermittler (§ 3) sowie ihre m diesem Zusammenhange Bevollmächtigten - in ihrer Abwesenheit ihre mit einschlägigen Arbeiten beschäftigten Angestellten, wenn ansonsten das Verfahren wesentlich verzögert oder erschwert werden würde - sind verpflichtet, den beauftragten Organen der Gemeinde auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen, die für die Durchführung des Gesetzes von Belang sind, und auf Verlangen einschlägige Geschäftsbücher, Aufzeichnungen und sonstige Unterlagen vorzulegen. Die Auskunftspflichtigen müssen beauftragten Organen der Gemeinde den Zutritt zum Betriebe und die Einsichtnahme in die Geschäftsaufzeichnungen gestatten,
(4) Die Organe der Gemeinde sind verpflichtet, die ihnen in ihrer amtlichen Tätigkeit zur Kenntnis gelangenden Geschäftsverhältnisse geheim zu halten.
§ 10.
Schätzung.
Der Bürgermeister bezw. im Nahmen der vom Bürgermeister erteilten Ermächtigung das Gemeindeamt (der Magistrat) ist berechtigt, die Bemessungsgrundlage zu schätzen, wenn der Abgabenschuldner
§ 11. Verjährung.
Die Verjährungsfrist für das Recht der Gemeinde zur Schätzung (8 10) beträgt vier Jahre, bei hinterzogenen Beträgen zehn Jahre. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist.
§ 12.
Straf und Schlußbestimmungen.
(1) Eine Handlung oder Unterlassung, wodurch
die Abgabe verkürzt oder einer Verkürzung ausgesetzt wird, wird als Verwaltungsübertretung von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe! bis zum 50fachen des Betrages bestraft, um den die Abgabe verkürzt oder der Verkürzung ausgesetzt wurde.
(2) Eine sonstige Übertretung der Vorschriften dieses Gesetzes oder der Durchführungsvorschriften hiezu wird als Verwaltungsübertretung von der Gemeindebehörde mit Geldstrafen bis zu 3.000.- 8, im Uneinbringlichkeitsfalle mit Arrest bis zu zwei Wochen geahndet.
(2) Über Berufungen in Strafsachen (Abs. 1 und 2) entscheiden die Bezirksverwaltungsbehörden, ausgenommen in Strafsachen' der Städte mit eigenem Statut, bezüglich derer die Landesregierung zuständig ist.
(4) Die Strafgelder stießen der abgabenberechtigten Gemeinde zu.
§ 13.
Die Landesregierung bestimmt durch Verordnung den Zeitpunkt, in dem dieses Gesetz in Kraft tritt, und den Zeitpunkt, in dem das Landesgesetz vom 26. Februar 1948, LGBl. Nr. 23, betreffend die Einhebung einer Gemeindeabgabe von öffentlichen Ankündigungen im Gemeindegebiete Linz, aufgehoben wird.
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