LGBL_OB_19520425_20•Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend die Durchführung der Hausbesorgerordnung im Gebiete der Städte Linz, Steyr und Wels (19. Durchführungsverordnung)
LGBL_OB_19520425_20Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend die Durchführung der Hausbesorgerordnung im Gebiete der Städte Linz, Steyr und Wels (19. Durchführungsverordnung)Gazette25.04.1952
HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.
des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend die Durchführung der Hausbesorgerordnung im Gebiete der Städte Linz, Stehr und Wels (19. Durchführungsverordnung).
Auf Grund der §§ ?, 8 und 22 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 1922, BGBl. Nr. 878, über den Dienstvertrag der Hausbesorger (Hausbesorgerordnung), wird verordnet:
§ 1.
(1) Für die Berechnung des Reinigungsgeldes sind zu unterscheiden:
(2) Das Reinigungsgeld ist für Wohnräume, Nebenräume und Räume, welche Erwerbs und Behördenzwecken dienen, zu entrichten) andere Wohnbestandteile kommen für die Berechnung des Reinigungsgeldes nicht in Betracht.
Das Reinigungsgeld beträgt monatlich für Wohnräume und Nebenräume:
für Wohnungen mit einem Wohnraum
für den Wohnraum130 g
für den Nebenraum (mit Ausnahme der Vorräume)80 g
für jeden Vorraum im Ausmaß von minbestens Zwei Quadratmetern . . 55 g
für Wohnungen mit zwei bis drei Wohnräumen
für jeden Wohnraum165 g
für jeden Nebenraum (mit Ausnahme der Vorräume)85 g
für jeden Vorraum im Ausmaß von mindestens zwei Quadratmetern .... 55 g
für Wohnungen mit vier bis sechs Wohnräumen
für jeden Wohnraum255 g
für jeden Nebenraum (mit Ausnahme der Vorräume)115 g
für jeden Vorraum im Ausmaß von mindestens zwei Quadratmetern .... 65 g
für Wohnungen mit mehr als sechs Wohnräumen
für jeden Wohnraum280 g
für jeden Nebenraum (mit Ausnahme der Vorräume) ......... 135 g
für jeden Vorraum im Ausmaß von mindestens zwei Quadratmetern . . 80 g
für ein Sparherdzimmer
wenn keine weiteren Räume vorhanden sind 130 g.
§ 3.
Für die im § 1 Abs. 1 lit. c angeführten Räume ist das Reinigungsgeld von 18 g je Quadratmeter zu entrichten.
§ 4.
Für Aborte, die von mehreren Parteien benützt werden und deren Reinigung dem Hausbesorger obliegt, hat jede den betreffenden Abort benützende Partei ein besonderes Reinigungsgeld von 280 g zu entrichten.
§ 5.
Für die Wintermonate Dezember, Jänner und Februar gebührt dem Hausbesorger für die besonderen Erschwernisse in dieser Zeit ein besonderer Zuschlag von 30 H zum Reinigungsgeld (§§ 2 bis 4) für jeden der bezeichneten Monate.
§ 6.
Für die Hunde, die im Hause gehalten werden, gebührt dem Hausbesorger ein Zuschlag zum Reinigungsgeld von 335 g je Hund und Monat. Dieser Zuschlag beträgt bei Wach und Suchhunden 180 g. Für Blindenhunde ist kein Reinigungsgeld zu entrichten.
§ 7.
Das Sperrgeld für das Offnen des Haustores (§ 8 des Gesetzes vom 13. Dezember 1922, BGBl. Nr. 878) wird für die Zeit von 21 Uhr bis 22 Uhr mit 90 ß, für die Zeit von 22 Uhr bis 24 Uhr mit 135 ß und für die Zeit von 24 Uhr bis zum ortsüblichen Toroffnen mit 330 g festgesetzt.
§ 8.
In obigen Beträgen sind auch die Kosten der Beschaffung des Reinigungsmaterials für den Hausbesorger inbegriffen.
§ 9.
Das Reinigungsgeld (§§ 1 bis 6) ist, wenn nichts anderes vereinbart wurde, vom Mieter bezw. von jedem Wohnungs- oder Geschäftsinhaber allmonatlich im Nachhinein zu bezahlen.
§ 10.
(1) Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung wird die Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 8. Oktober 1931, LGBl. Nr. 39, betreffend die Durchführung der Hausbesorgerordnung im Gebiete der Städte Linz, Steyr und Wels (18. Durchführungsverordnung), aufgehoben.
(2) Das Bundesgesetz vom 13. Dezember 1922, BGBl. Nr. 878 (Hausbesorgerordnung), bleibt für die Gemeinden Steyr und Wels in Wirksamkeit.
(3) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die Gebiete der Städte Linz, Steyr und Wels vom 1. Februar 1952 angefangen.
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