Kundmachung der Oö. Landesregierung betreffend Abänderung des Gemeindenamens Zell am Pettenfürst im politischen Bezirk Vöcklabruck in den Gemeindenamen Zell am Pettenfirst | Omnilex
LGBL_OB_19520425_23•Kundmachung der Oö. Landesregierung betreffend Abänderung des Gemeindenamens Zell am Pettenfürst im politischen Bezirk Vöcklabruck in den Gemeindenamen Zell am Pettenfirst
Kundmachung der Oö. Landesregierung betreffend Abänderung des Gemeindenamens Zell am Pettenfürst im politischen Bezirk Vöcklabruck in den Gemeindenamen Zell am Pettenfirst
LGBL_OB_19520425_23Kundmachung der Oö. Landesregierung betreffend Abänderung des Gemeindenamens Zell am Pettenfürst im politischen Bezirk Vöcklabruck in den Gemeindenamen Zell am PettenfirstGazette25.04.1952
HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.
Kundmachung
der o. ö. Landesregierung vom 24. März 1952 betreffend Abänderung des Gemeindenamens Zell am Pettenfürst im politischen Bezirk Vöcklabruck in den Gemeindenamen Zell am Pettenfirst.
Die o. ö. Landesregierung hat mit Beschluß vom 24. März 1952 zur Abänderung des Gemeindenamens Zell am Pettenfürst im politischen Bezirk Vöcklabruck auf den Gemeindenamen Zell am Pettenfirst gemäß § 6 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1948, LGBl. Nr. 22/1949, ihre Zustimmung erteilt.
Die Namensänderung tritt mit 1. April 1952 in Kraft. Allfällige aus der Durchführung der Namensänderung erwachsende Kosten sind von der Gemeinde zu tragen.