LGBL_OB_19520507_24•Verordnung der Oö. Landesregierung über die Bekämpfung der Maikäfer
LGBL_OB_19520507_24Verordnung der Oö. Landesregierung über die Bekämpfung der MaikäferGazette07.05.1952
HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.
der o. ö. Landesregierung vom 21. April 1952 über die Bekämpfung der Maikäfer.
Auf Grund der §§ 2 und l6 des Gesetzes vom 8, November 1950, LGBl. Nr. 37/1951, über den Schutz der Kulturpflanzen (O. ö. Kulturpflanzenschutzgesetz), wird verordnet:
§ 1.
(1) Die nach § 9 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung oder Duldung von Pflanzenschutzmaßnahmen verhaltenen Grundbesitzer (Eigentümer, Pächter, Nutznießer) sind verpflichtet, selbst oder durch andere
(2) Hinsichtlich vereinzelt stehender kleiner Waldparzellen und der Ränder von größeren Waldungen und Schlagflächen, die an landwirtschaftliche oder gärtnerische Kulturen angrenzen, obliegt den Eigentümern von Waldgrundstücken (§ 10 des Gesetzes) nur die Verpflichtung gemäß Abs. 1 lit. a.
§ 2.
(1) Wenn die Bezirksverwaltungsbehörde über Antrag der Gemeinde oder der Landwirtschaftskammer durch Verordnung feststellt, daß in einer ganzen Gemeinde oder in Gemeindeteilen Maikäfer in einem Umfang auftreten, durch den eine erhebliche Schädigung oder wesentliche Gefahrdung der Kulturen zu gewärtigen ist, sind die Maßnahmen gemäß § l Abs. 1 lit. a gemeinsam und gleichzeitig unter Überwachung durch besondere Gemeindeorgane durchzuführen. Erforderlichenfalls erläßt die Bezirksverwaltungsbehörde nähere Anordnungen durch Bescheid.
(2) Bei der Bemessung des Kostenanteiles der Verpflichteten für die nach Abs. I ausgeführte Maikäferbekämpfung gemäß § 26 des Gesetzes sind insbesondere die Kosten für die Überwachungsorgane zuzurechnen.
§ 3.
Übertretungen dieser Verordnung werden nach § 33 des Gesetzes bestraft.
§ 4.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft.
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Verordnung",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBL_OB_19520507_24",
"applikation": "Lgbl",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBL_OB_19520507_24",
"bundesland": "O",
"applikation": "Lgbl"
}
}