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- Verordnung
des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 25. Juni 1952, womit die Verordnung vom 29. Juli 1946, Amtliche Linzer Zeitung Folge 33, betreffend die Beförderung von Tieren auf Eisenbahnen, Schiffen, Kraftfahrzeugen (Anhängern) und Luftfahrzeugen in Oberösterreich und ihre tierärztliche Untersuchung, abgeändert wird.
Auf Grund der §§8, II und 23 des Gesetzes vom 6. August 1909, RGBl. Nr. 177, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen, in der derzeit geltenden Fassung, und der hiezu ergangenen Durchführungsverordnung vom 15. Oktober 1909, RGBl. Nr. 178, in der derzeit geltenden Fassung, wird verordnet:
§ 1.
Abschnitt I Ziffer 2 lit. ä der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 29. Juli 1946, Amtliche Linzer Zeitung Folge 33, hat Zu lauten:
d) Stechvieh (Kälber, Schweine, Schafe, Ziegen), wenn es sich um die Abfuhr solcher Tiere zur Schlachtung in nahe gelegene Gemeinden handelt. Als nahe gelegen sind solche Gemeinden anzusehen, welche zur Ganze oder auch nur zum Teil in den Fünf-Kilometer-Umkreis der Schlachtstätte fallen.
§ 2.
Abschnitt II der genannten Verordnung wird durch folgende Ziffern erweitert:
- Wiederkäuer und Schweine dürfen aus anderen Bundesländern nur mittels Eisenbahn nach Oberösterreich eingeführt werden.
§ 3.
In Abschnitt III Unterabschnitt A Ziffer 2 entfällt lit. b.
§ 4.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Kundmachung in Kraft.