Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend Änderung der Gemeindegrenzen zwischen der Stadtgemeinde Braunau am Inn und der Ortsgemeinde Neukirchen an der Enknach | Omnilex
LGBL_OB_19521007_42•Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend Änderung der Gemeindegrenzen zwischen der Stadtgemeinde Braunau am Inn und der Ortsgemeinde Neukirchen an der Enknach
Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend Änderung der Gemeindegrenzen zwischen der Stadtgemeinde Braunau am Inn und der Ortsgemeinde Neukirchen an der Enknach
LGBL_OB_19521007_42Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend Änderung der Gemeindegrenzen zwischen der Stadtgemeinde Braunau am Inn und der Ortsgemeinde Neukirchen an der EnknachGazette07.10.1952
HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.
Verordnung
der ö. ö. Landesregierung vom 21. April 1952 betreffend Änderung der Gemeindegrenzen zwischen der Stadtgemeinde Braunau am Inn und der Ortsgemeinde Neukirchen an der Enknach.
§ 1.
Gemäß § 10 Abs. 1 der O. ö. Gemeindeordnung 1948, LGBl. Nr. 22/1949, werden die Grenzen der Stadtgemeinde Braunau a. 3, und der Ortsgemeinde Neukirchen a. E. durch Abtrennung von Gebietsteilen der Gemeinde Neukirchern a. E. und Eingemeindung derselben in das Gebiet, der Stadtgemeinde Braunau a. 3. bezw, durch Abtrennung einer Parzelle von dem Gebiet der Stadtgemeinde Braunau a. 3. und Eingemeindung derselben in das Gebiet der Ortsgemeinde Neukirchen a. E. abgeändert. Es werden folgende Gebietsteile der Katastralgemeinde Mitternberg aus dem Gemeindegebiet Neukirchen a. E, ausgeschieden und dem Gebiet der Stadtgemeinde Braunau a. I. einverleibt:
§ 2.
Diese Grenzänderung tritt mit 1. Jänner 1952 in Kraft. Für die auflaufenden Kosten der Vermessung und grundbücherlichen Durchführung hat die Stadtgemeinde Braunau a. I. aufzukommen.