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- Verordnung
der o ö Landesregierung vom 19. November 1952 betreffend die Erklärung von Fremdenverkehrsgebieten.
Auf Grund der §§ 2 und 3 des Gesetzes vom 1. Juli 195U betreffend die Pflege und Förderung des Fremdenverkehrs im Lande Oberösterreich (Fremdenverkehrsgesetz) in der Fassung des Beschlusses des o. ö. Landtages vom 23. November 195N, LGBl. Nr. 15 aus 1951, wird verordnet:
§ 1.
Nachstehende Gebiete, die im besonderen Maße dem Fremdenverkehr zu dienen geeignet sind, werden als Fremdenvertehrsgebiete erklärt:
Die Gebiete der Gemeinden Hinterstoder Sankt Pankraz (Fremdenverkehrsgebiet Stodertal) das Gebiet der Gemeinde Vorderstoder (Fremdenverkehrsgebiet Vorderstoder) das Gebiet der Gemeinde Zell am Moos (Fremdenverkehrsgebiet Zell am Moos).
§ 2.
Als Name der einzelnen Fremdenverkehrsgebiete gilt die im § 1 angeführte Gebietsbezeichnung.
§ 3.
Die Erklärung der im § 1 erwähnten Gebiete als Fremdenverkehrsgebiete schließt jeweils die Errichtung eines Fremdenverkehrsverbandes, dem alle Fremdenverkehrsinteressenten dieses Gebietes als Mitglieder angehören, in sich.
§ 4.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.