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- Kundmachung
des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 8. Dezember 1952 betreffend die Berichtigung von Druckfehlern im Landesgesetzblatt.
Auf Grund des § 2 des Gesetzes vom 20. März 1946, LGBl, Nr. 1/1947, über das Landesgesetzblatt/ wird kundgemacht:
In der Anlage zur Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 19. Mai 1952, LGBl. Nr. 29, womit die Hebammensprengel für das Land Oberösterreich festgesetzt werden, sind die Überschriften:
"Verwaltungsbezirk Braunau", "Verwaltungsbezirk Eferding", "Verwaltungsbezirk Freistadt", "Verwaltungsbezirk Gmunden", "Verwaltungsbezirk Grieskirchen", "Verwaltungsbezirk Kirchdorf", "Verwaltungsbezirk Linz-Land", "Verwaltungsbezirk Perg", "Verwaltungsbezirk Ried im Innkreis", "Verwaltungsbezirk Rohrbach", "Verwaltungsbezirk Scharding", "Verwaltungsbezirk Steyr Land", "Verwaltungsbezirk Urfahr-Umgebung", "Verwaltungsbezirk Vöcklabruck", "Verwaltungsbezirk Wels", "Verwaltungsbezirk Steyr-Stadt", "Verwaltungsbezirk Linz Stadt" richtigzustellen in "Politischer Bezirk Braunau am Inn", "Politischer Bezirk Eferding", "Politischer Bezirk Freistadt", "Politischer Bezirk Gmunden", "Politischer Bezirk Grieskirchen", "Politischer Bezirk Kirchdorf an der Krems", "Politischer Bezirk Linz-Land", "Politischer Bezirk Perg", "Politischer Bezirk Ried im Innkreis", "Politischer Bezirk Rohrbach", "Politischer Bezirk Schärding", "Politischer Bezirk Steyr", "Politischer Bezirk Urfahr-Umgebung", "Politischer Bezirk Vöcklabruck", "Politischer Bezirk Wels", "Stadt Steyr", "Landeshauptstadt Linz".