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Gesetz
vom 5. November 1952 über den Beginn der Schulpflicht.
Der o. ö. Landtag hat beschlossen:
§ 1.
(1) Die Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
(2) Kinder im vorschulpflichtigen Alter können bei Schulanfang in die Schule aufgenommen werden, wenn über ihre geistige und körperliche Reife kein Zweifel besteht und wenn sie spätestens an dem auf den Anfang des Schuljahres folgenden 31. Dezember das sechste Lebensjahr vollenden. Das Nähere wird durch Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht geregelt.
§ 2.
Dieses Landesgesetz tritt mit dem ersten Tage jenes Monates in Kraft, der seiner Kundmachung im Landesgesetzblatte nachfolgt.
§ 3.
Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist der Bundesminister für Unterricht betraut.