Kundmachung der Oö. Landesregierung betreffend Abänderung des Gemeindenamens Edt im politischen Bezirk Wels in den Gemeindenamen Edt bei Lambach | Omnilex
LGBL_OB_19521231_53•Kundmachung der Oö. Landesregierung betreffend Abänderung des Gemeindenamens Edt im politischen Bezirk Wels in den Gemeindenamen Edt bei Lambach
Kundmachung der Oö. Landesregierung betreffend Abänderung des Gemeindenamens Edt im politischen Bezirk Wels in den Gemeindenamen Edt bei Lambach
LGBL_OB_19521231_53Kundmachung der Oö. Landesregierung betreffend Abänderung des Gemeindenamens Edt im politischen Bezirk Wels in den Gemeindenamen Edt bei LambachGazette31.12.1952
HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.
Kundmachung
der o. ö. Landesregierung vom 8. Dezember 1952 betreffend Abänderung des Gemeindenamens Edt im politischen Bezirk Wels in den Gemeindenamen Edt bei Lambach.
Die o. ö. Landesregierung hat mit Beschluß vom 8. Dezember 1952 der Abänderung des Gemeindenamens Edt im politischen Bezirk Wels auf den Gemeindenamen Edt bei Lambach gemäß § 6 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1948, LGBl. Nr. 22/1949, zugestimmt.
Die Namensänderung tritt mit 1. Jänner 1953 in Kraft. Allfällige aus der Durchführung der Namensänderung erwachsende Kosten sind von, der Gemeinde zu tragen.