LGBL_OB_19530417_11•Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Geschäfts- und Gebarungsordnung des Oö. Brandverhütungsfonds
LGBL_OB_19530417_11Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Geschäfts- und Gebarungsordnung des Oö. BrandverhütungsfondsGazette17.04.1953
HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.
der 0. ö. Landesregierung vom 16. März 1953 betreffend die Geschäfts- und Gebarungsordnung des O. ö. Brandverhütungsfonds.
Auf Grund der §§ 68 - 70 des Gesetzes vom 6. Dezember 1951, LGVl. Nr. 8 aus 1953, über die Feuerpolizeiordnung im Lande Oberösterreich lO, ö, Feuerpolizeiordnung) wird verordnet:
§ 1. Buchhaltung.
Die Brandverhütungsstelle für Oberösterreich, reg. G. m. b. H., in Linz, der die Verwaltung des O, ö. Brandverhütungsfonds obliegt (§ 2 der Brandverhütungsverordnung vom 16. März 1953, LGVl. Nr. 10), hat für die ordnungsgemäße Führung der Gebarung des O. ö, Brandverhütungsfonds eine den Vorschriften des Handelsgesetzbuches entsprechende Buchhaltung einzurichten und zu führen, § 2. Voranschlag.
Die Brandverhütungsstelle für Oberösterreich hat bis längstens 1. Dezember eines jeden Jahres einen Voranschlag der Gebarung des O. ö. Brandverhütungsfonds für das kommende Geschäftsjahr der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen. Der Voranschlag muß einen ausreichenden Überblick über die für das kommende Geschäftsjahr erforderlichen Mittel und deren Verwendung gewährleisten.
§ 3. Finanzielle Gebarung.
(1) Die Brandverhütungsstelle für Oberösterreich hat die Gebarung entsprechend der Vorschrift des § 68 I.Satz des Gesetzes wirtschaftlich zweckmäßig sowie buchhalterisch und rechnungsmäßig richtig dem genehmigten Voranschlag gemäß abzuwickeln. Änderungen der Gebarung gegenüber dem Voranschlag bedürfen der Genehmigung der Landesregierung, wenn dies nach den diesbezüglich sinngemäß anzuwendenden Vorschriften für die Gebarung des Landes erforderlich ist.
(2) 3m abgelaufenen Geschäftsjahr nicht verwendete Mittel sind auf das nächste Geschäftsjahr vorzutragen.
§ 4. Anweisungsberechtigung.
(1) Die Anweisungsberechrigung richtet sich nach dem Geschäftsverteilungsplan der Brandverhütungsstelle für Oberösterreich, in dem die Zeichnungsberechtigung für Anweisungen geregelt ist,
(2) Zahlungen an einen Anweisungsberechtigten können nur von einem von der Zahlung nicht
betroffenen Anweisungsberechtigten zur Auszahlung angewiesen werden,
§ 5, Rechnungsabschluß.
Bis spätestens 30. April eines jeden Jahres hat die Brandverhütungsstelle für Oberösterreich der Landesregierung einen Rechnungsabschluß über das vergangene Geschäftsjahr zum Nachweis der ordnungsgemäßen Gebarung vorzulegen, § 6. Weisungen der Landesregierung.
Die näheren Weisungen erteilt die Landesregierung im sinngemäß anzuwendenden Nahmen des § 63 Abs. 1 des Gesetzes, § 7. Inkrafttreten.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft,
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Verordnung",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBL_OB_19530417_11",
"applikation": "Lgbl",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBL_OB_19530417_11",
"bundesland": "O",
"applikation": "Lgbl"
}
}