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- Verordnung
des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 20. März 1953 über die Privat Zimmervermietung in den politischen Bezirken Freistadt, Perg, Nohrbach und Urfahr.
Auf Grund des Art. V lit. e) des Kundmachungspatentes zur Gewerbeordnung in der Fassung des Bundesgesetzes vom 19. Oktober 1934, BGM. II Nr. 322, wird verordnet:
(1) In den politischen Bezirken Freistadt, Perg, Rohrbach uTld Urfahr gilt in der Zeit vom 1: Juni bis 30. September die Privatzimmervermietung für eine kürzere Dauer als eine Woche dann nicht als Betrieb des Gast und Schankgewerbes im Sinne des z 15 Abs. 1 Z. 15 der Gewerbeordnung, wenn
(2) Geht die Privatzimmervermietung nicht über den im Abs. 1 gezogenen Nahmen hinaus gilt sie als häusliche Nebenbeschäftigung im Sinne des Art. V lit. e) des Kundmachungspatentes zur Gewerbeordnung und ist daher von den Vestimmungen der Gewerbeordnung ausgenommen.
(3) Die Privatzimmervermietung für eine längere Zeit als eine Woche wird durch die Vcstimmungen des Abs. 1 nicht berührt. Sie ist hinsichtlich der Gewerbemäßigkeit nach den sonst giltigen Grundsätzen (Art. IV des Kundmachungspatentes zur Gewerbeordnung) zu beurteilen.
§ 2.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.