Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend Änderung der Gemeindegrenzen zwischen den Ortsgemeinden Schörfling und Aurach am Hongar, politischer Bezirk Vöcklabruck | Omnilex
LGBL_OB_19530430_14•Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend Änderung der Gemeindegrenzen zwischen den Ortsgemeinden Schörfling und Aurach am Hongar, politischer Bezirk Vöcklabruck
Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend Änderung der Gemeindegrenzen zwischen den Ortsgemeinden Schörfling und Aurach am Hongar, politischer Bezirk Vöcklabruck
LGBL_OB_19530430_14Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend Änderung der Gemeindegrenzen zwischen den Ortsgemeinden Schörfling und Aurach am Hongar, politischer Bezirk VöcklabruckGazette30.04.1953
HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.
Verordnung
der oberösterreichischen Landesregierung vom 9. März 1953 betreffend Änderung der Gemeindegrenzen zwischen den Ortsgemeinden Gchörfling und Aurach am Hongar, politischer Bezirk Vöcklabruck.
Auf Grund des § 10 Abs. 1 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 948, LGVl. Nr. 22/1949, wird verordnet:
maß von 7 ka 55 86 m werden aus dem Gebiet der Ortsgemeinde Aumch am Hongar lluSgeschieden und dem Gebiet der Ortsgemeinde Schörfiing einverleibt.
§ 2.
Diese Grenzanderung tritt mit 1. Jänner 1953 in Kraft. Für die auflaufenden Kosten der VerMessung und grundbücherlichen Durchführung haben die beiden Ortsgemeinden je zur Hälfte aufzukommen.
Die Grenzen der Ortsgemeinden Schörfiing und Aurach am Hangar weiden durch Abtrennung von Gebietsteilen der Ortsgemeinde Schörfiing und Eingemeindung derselben in das Gebiet der Ortsgemeinde Aurach am Hongar bezw. durch Abtrennung von Gebietsteilen von dem Gebiet der Ortsgemeinde Aurach am Hongar und Eingemeindung derselben in das Gebiet der Ortsgemeinde Schörfling wie folgt abgeändert: