LGBL_OB_19530511_16•Verordnung der Oö. Landesregierung über die Vorbereitung und Durchführung der Brandbekämpfung im Lande Oberösterreich (Brandbekämpfungsverordnung)
LGBL_OB_19530511_16Verordnung der Oö. Landesregierung über die Vorbereitung und Durchführung der Brandbekämpfung im Lande Oberösterreich (Brandbekämpfungsverordnung)Gazette11.05.1953
HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.
der o. ö. Landesregierung vom 13. April 1953 über die Vorbereitung und Durchführung der Brandbekämpfung im Lande Oberösterreich (Brandbekämpfungsverordnung).
Auf Grund des Gesetzes vom 6. Dezember 1931, LGVl. Nr. 8 aus 1933, über die Feuerpolizeiordnung im Lande Oberösterreich (O. ö. Feuerpolizeiordnung) wird verordnet:
I. Teil.
Taktische Organisation und Stärke der öffentlichen Feuerwehren (8 17 Abs. 2, § 2N Abs. 1 des Gesetzes).
§ 1.
Als taktische Einheiten gelten:
§ 2.
(1) Der Löschtrupp besteht aus 1 Truppführer, 1 Mann und 1 Melder) er ist mit 1 Einstell oder Kübelspritze, 3 Löscheimern, 1 langstieligen Feuerhaken und 1 Veleuchtungsgerät ausgerüstet.
(2) Der Hydrantentrupp besteht aus 1 Trupp» führer, 1 Mann und 1 Melder) er ist bei Unterflurhydianten mit 1 Strahlrohr, 1 Standrohr, 1 Schlüssel und Schläuchen, bei Oberflurhydranten mit 1 Obersiurhydrantenschlüssel, Schläuchen, 1 StrahlNohr, 1 langstieligen Feuerhaken und 1 Beleuchtungsgerät ausgerüstet. Wenn es die Umstände erfordern, ist der Lösch oder Hydrantentrupp auch mit Sondergeräten auszustatten.
(3) Es ist anzustreben, daß in allen Siedlungen mit mehr als 5 Wohnhäusern oder mit mehr als 3 landwirtschaftlichen Betrieben sowie in allen besonders feuergefährdeten sonstigen Betrieben ein Lösch oder Hydrantentrupp aufgestellt wird.
(4) Der Lösch oder Hydrantentrupp ist eine Einheit der Feuerwehr und untersteht dem Feuerwehrkommandanten.
(5) Die Löschgeräte sind beim Truppführer oder bei einem Truppmitglied jederzeit griff und einsatzbereit unterzubringen. An der Liegenschaft, in der die "Geräte untergebracht sind, ist nach Anoronung der Gemeinde von der nächsten Verkehrsstäche aus gut lesbar eine dauerhafte Tafel mit dem Wort "Brandmeldestelle" anzubringen.
(6) Alarmiert wird der Lösch oder Hydrantentrupp durch Zuruf, Pfeifen oder Glockensignal. Den Ortsansässigen sind diese Signale und die Lage der Brandmeldestellen in einer Form mitzuteilen, dje geeignet ist, ihre ständige Kenntnis zu vermitteln.
(7) Aufgabe des Lösch oder Hydrantentrupps ist es, Entstehungsbrände zu löschen, Hilfe herbeizuholen und bei der Brandbekämpfung mitzuwirken.
§ 3.
Die Gruppe besteht aus 1 Gruppenkommandanten, 1 Maschinisten, 1 Melder und 6 Männern) sie ist mit 1 Tragkraftspritze oder Handdruckspritze und mit den nötigen Hilfsgeräten ausgerüstet.
§ 4.
Die Löschgiuppe besteht aus 1 GruppenkomMandanten, 1 Maschinisten, 1 Melder, 1 Kraftfahrer und 6 Männern) sie ist mit 1 Tragkraftspritze, 1 Kraftfahrzeug und den nötigen Hilfsgeraten ausgerüstet.
§ 3
Die Tanklöschgruppe bestehi aus 1 Gruppenkommandllnten, 1 Maschinisten, der Zugleich Kraftfahrer ift, und 3 Männern. Die Tanklöschgruppe ist mit 1 Kraftfahrzeug mit aufgebautem Wassertank und eingebauter Pumpe oder uufgepackter mit dem Wassertank saugseitig gekoppelter Kraftspritze und den nötigen Hilfsgeräten ausgerüstet.
§ 6.
Der üoschzug besteht aus 2 Löschgruppen und wird von l Zugskommandanten befehligt. § ?.
Der gemischte Löschzug besteht aus 1 Gruppe und 1 Löschgruppe oder aus 1 Gruppe und 1 Tanklöschgruppe oder aus 1 Löschgiuppe und 1 Tanklöschgruppe und wird von einem Zugskommandllnten befehligt.
§ 8.
Die Lotsen und Nachrtchtengruppe besteht aus 1 Lotsenkommandanten und den Lotsen. Die Zahl der Lotsen richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen. Die Aufgabe der Lotsen besteht in Melder, Einweisungs und sonstigen Hilfsdiensten. Die Lotsen und Nachrichtengruppe untersteht dem Feuerwehrkommandanten des Pflichtbereiches, im Einsatz dem Leiter der Brandbekampfungsaktion. Die Lotsengruppe ist mit der entsprechenden Anzahl von Lotsentafeln, Signallampen, Verkehrsstäben, Fahr oder Motorrädern, erforderlichenfalls auch mit Feldfemsprechgeraten und den sonstigen notwendigen Geräten ausgerüstet.
§ 9.
(1) Die Normalstärke der Feuerwehrkräfte im Pflichtbereich (8 18 des Gesetzes) richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen im Pfiichtbereich, insbesonders nach der Anzahl der Gebäude, der Feuergefährlichkeit vorhandener Objekte und schließlich auch nach den Löschwasserverhältnissen.
(2) Zur Pflichtbereichsklasse I zählen Pflichtbereiche mit überwiegend geschlossenen Siedlungen, geringen Höhenunterschieden, ohne besondere Feuergefährdung und mit ganzjährig gesicherter Löschwasserveisorgung.
Zur Pflichtbereichsklllsse II zählen Pflichtbereiche mit überwiegend aufgelockerten Siedlungen, erheblichen Höhenunterschieden, erhöhter
Feuergefährdung und ungünstiger Löschwasserversorgung.
(,3) Für die Ermittlung der Normaleinsatzstarte (ausgedrückt in Gruppen - 8 ^ -) gelten die nachfolgenden Richtlinien.
Anzahl der Wohnobjekle im Pflichtbereich
........
(4) Die tatsächliche Normalstärke wolle mindestens das Doppelte der Normaleinsatzstärke gemäß Abs. 1 betragen.
(5) Feuerwehren mit dem Standort am Sitze eines Gemeindeamtes haben mindestens eine der Gruppen gemäß Abs. 1 als Löschgruppe (§ 4) zu bilden.
Die Normalstärke erhöht sich insbesondere dann entsprechend, wenn im Pstichtbeieich Betriebe und sonstige Einrichtungen gelegen sind, die einer besonderen, über das sonstige Ausmaß hinausragenden Vrandbetämpfungsvorsorge bedürfen. Erforderlichenfalls ist die Aufstellung, tattischer Einheiten im Betrieb und dgl. und ihre Unterstellung unter das Kommando einer öffentlichen Feuerwehr gemäß 8 l7 Abs. 2 des Gesetzes bescheidmäßig vorzuschreiben.
II. Teil.
Zeuystätten.
§ 12.
(1) Für Zeugstätten der Freiwilligen Feuerwehren, der Pflicht und der Verufsfeuerwehren ist gemäß 8 17 Abs. 2 lit. 2 und b des Gesetzes von der Gemeinde vorzusorgen.
(2) Bei der Errichtung von Zeugstätten ist insbesonders auch auf das Erfordernis der leichten Erreichbarkeit, der zentralen Lage und der guten Zu und Ausfahrtsmöglichkeit Bedacht Zu nehmen.
(3) Die Zeugstätten müssen unter anderem mit einem Schlauchturm samt Schlauchaufhängevorrichtung und einem Naum für die Treibstofflagerung ausgestattet sein. Der Schlauchturm entfällt, wenn sonstige geeignete Trockenanlagen eingerichtet werden. Auf die Notwendigkeit einer ausreichenden Beleuchtung und einer entsprechenden Notbeleuchtung ist Bedacht zu nehmen.
(4) Zeugstätlen, in denen Kraftfahrzeuge oder Kraftspritzen eingestellt sind, müssen überdies den einschlägigen Rechtsvorschriften über Garagen und Einstellplätze entsprechen.
(5) Zeugstätten dürfen nur ausnahmsweise, wenn es überwiegende öffentliche Interessen geboten erscheinen lassen, Zu anderen als Feuerwehrzwecken verwendet werden) hiezu ist eine Genehmigung der Vezirksverwaltungsbehörde des Standortes der Feuerwehr erforderlich.
III. Teil. Löschwllsserstellen.
(1) Für Löschwasser muß die Gemeinde gemäß § 17 Abs. 2 lit. d Vorsorgen, überall, insbesonders in geschlossenen Ortschaften, müssen die zum Löschen geeigneten und ausreichenden Wassermengen stets vorhanden, jederzeit benutzbar und für Löschgeräte erreichbar sein.
(2) Bei der Ermittlung des Löschwasserbedarfes sind folgende Richtlinien Zu beachten:
§ 14.
(1) Als Löschwasserstellen werden verwendet:
(2) Die Löschwasserstellen dürfen von keinem Objekt einer geschlossenen Ortschaft mehr als 400 in entfernt sein. Bei je 10 m Höhenunterschied verkürzt sich diese Höchstentfernung um je 100 m.
(3) Als natürliche Wllsserentnllhmestellen kommen geeignete Ortlichkeiten an Flüssen, Bächen, Teichen, Seen usw. in Betracht.
(4) Die Wasserentnahmestellen müssen leicht Zugänglich sein und einen festen Standplatz zur Aufstellung der Kraftspritzen haben.
(5) In die Wllsserentnahmestellen festverlegte Saugrohre müssen einen Durchmesser von minbestens 4 Zoll (100 mm) haben.
(6) Die statische (geodätische) Saughöhe - das ist der senkrechte Höhenunterschied zwischen Pumpenmitte und Wasserspiegel - darf nicht mehr als 6 m betragen. Der Wasserspiegel darf bei einer Entnahme nach § 13 Abs. 2 lit. a und b nicht mehr als um V2 m absinken.
(7) Wasserläufe gelten nur dann als für natürliche Wllsserentnahmestellen ausreichend, wenn sie auch in den trockensten Jahreszeiten wenigstens 13 Sekundenliter führen und die Wasserentnahmestelle für eine Ortschaft im Sinne der Vestimmungen des § 13 Abs. 2 lit. a bestimmt ist bzw. sie wenigstens 26 Sekundenliter führen und die Wasserentnahmestelle für eine Ortschaft im Sinne des § 13 Abs. 2 lit. b bestimmt ist. Bei Wassertiefen von weniger als 40 cm sollen vertiefte Saugstellen und Einrichtungen Zum Aufstauen des Wassers vorgesehen werden.
§ 16.
(1) Sollen Wasserleitungen Zur Entnahme des Löschwassers dienen, so sollen die Wasserrohrnetze als Ningleitung mit einer ausreichenden Zahl von Absperrschiebern gebaut werden. Der kleinste Nohrdurchmesser darf 80 mm nicht unterschreiten.
(2) Der Wasserdruck im Rohrnetz soll so groß sein, daß eine Brandbekämpfung vom Hydranten aus ohne Kraftspritze möglich ist. Bei einer Wasserentnahme von 800 Minutenlitern muß der Mindestausflußdruck 1 Ntü betragen.
(3) Die Hydranten sollen in Abständen von 100 bis 130 m in das Rohrnetz eingebaut werden. Damit der Verkehr durch ausgelegte Schlauche während der Brandbekämpfung nicht behindert wird, sollen Hydranten abwechselnd auf beiden Straßenseiten angelegt werden.(4) Hochbehälter sollen so eingerichtet sein, daß das Wasser auch durch Kraftsprihen unmittelbar dem Behälter entnommen werden kann. Dabei ist Vorsorge zu treffen, daß eine Verunreinigung des Wassers im Hochbehälter durch die Entnahme nicht möglich ist.
§ 17.
Löschwasserteiche sowie offene und überdeckte Löschwasseibehälter sollen den von der LandesFeuerwehrleitung herausgegebenen Richtlinien entsprechen.
§ 18.
Ein Löschbrunnen kann nur dort angelegt werden, wo der Grundwasserspiegel nicht mehr als 5 m unter der Erdoberfläche liegt und bei einer Wasserentnahme von 800 l pro Minute durch mindestens 100 Minuten nicht mehr als um ^ m absinkt.
§ 19.
Alle Löschwasserentnahmestellen sind durch Hinweisschilder, deutlich und möglichst weithin sichtbar kenntlich Zu machen.
IV. Teil.
Alarmieiung.
§ 20.
(1) Auf Grund des 8 1? Abs. 2 lit. b des Gesetzes muß die Gemeinde auch dafür Vorsorgen, daß der Ausbruch eines Brandes sofort und so rasch als möglich den Feuerwehren zur Kenntnis gelangen kann.
(2) Jedermann ist nach Anordnung der Gemeinte verpflichtet, bei der Alarmierung mitzuwirken) diese Verpflichtung muß zumindest darin bestehen, daß jeder, der von einem Brand Kenntnis erhält, dies unverzüglich bei der GemeindebeHorde, der Gicherheitsdienststelle oder BrandMeldestelle anzeigt, wenn nicht die Gewißheit besteht, daß eine Alarmierung ohnehin bereits erfolgt oder zumindest eingeleitet ist.
§ 21.
Außer den Vrandmeldestellen gemäß 8 2 Abs. 3 sind weitere nach Bedarf einzurichten und in gleicher Weise zu kennzeichnen.
§ 22.
Zur Alarmierung der Feuerwehren sind insbesondere folgende Alarmmittel geeignet:
§ 23.
Für den eventuellen Ausfall eines Alarmmittels, sei es durch Stromausfall oder andere Urfachen, sind verläßliche Ersatzalaimmittel vorzusehen.
§ 24.
(1) Der Feueralarm mit elektrischen Sirenen ist mit einem 4 Sekunden langen aufheulenden Ton und einem 4 Sekunden langen abheulenden Ton in der Dauer von V2 bis 1 Minute Zu geben.
(2) 3m übrigen sind für die Alarmierung der Feuerwehr bestimmte Zeichen festzulegen, wobei für Sonderfälle (z. V. Groß oder Merlandalarm, Waldbrand etc.) Sonderzeichen vorgesehen werden können.
§ 25.
Weckerlinien, elektrische Sirenen und AlarmMittel, die einer ständigen Überwachung bedürfen, sind wöchentlich einmal zur gleichen festgesetzten Zeit zu erproben. Das Probezeichen hat sich beuttich vom Feueralarmzeichen zu unterscheiden. Für die elektrische Sirenenprobe ist ein IN bis 15 Sekunden langer gleichbleibender Heulton zu verwenden.
V. Teil.
Inkrafttreten.
§ 26.
Die Verordnung tritt mit dem Ablaufe des Tages der Kundmachung im Landesgesetzblatte in Kraft.
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