LGBL_OB_19530519_18•Verordnung der Oö. Landesregierung über die Bekämpfung des Schwarzrostes des Getreides durch Beseitigung der Berberitzensträucher
LGBL_OB_19530519_18Verordnung der Oö. Landesregierung über die Bekämpfung des Schwarzrostes des Getreides durch Beseitigung der BerberitzensträucherGazette19.05.1953
HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.
der o. ö. Landesregierung vom 24. April 1953 über die Bekämpfung des Schwarzrostes des Getreides durch Beseitigung der Berberitzensträucher.
Auf Grund des 8 9 Abs. 3, § 16 Abs. 1 lit. c und 8 21 Abs. 2 des O. ö. Kulturpflanzenschutzgesetzes vom 8. November 1950, LGBl. Nr. 37/1951, wird verordnet:
Zum Schütze des Getreides vor Schwarzrost (puccinia ß'lgmims), dessen Erregern der Verberitzenstrauch (berberi» vul^arig, im Volksmund auch Zizzerlbeer oder Weinscharlstaude genannt) als Iwischenwirt zur Überwinterung dient, sind alle Grundstücke im Umkreis von 2 ilm von der Grenze eines Getreidefeldes von Berberitzensträuchern dauernd freizuhalten. Auf diesen Grundstücken ist daher die Anpflanzung von Berberitzensträuchern und die Aussaat von Berberitzensamen verboten und sind alle bei Inkrafttreten dieser Verordnung vorhandenen und später nachwachsenden Berberitzensträucher sogleich nach ihrer Entdeckung sann den Wurzeln zu roden oder durch Anwendung chemischer Bekämpfungsmittel zu beseitigen.
§ 2.
Die Verpflichtung hiezu obliegt den Eigentümern der in 8 ^ genannten Grundstücke? insoweit sie in ihrer Verfügungsgewalt über diese Grundstücke beschränkt sind, an ihrer Stelle den Fruchtmeßern, Pächtern und sonstigen Verfügungsberechtigten.
§ 3.
Die Gemeinden überwachen in der ersten Oktoberhälfte eines jeden Jahres mit Unterstützung der Organe der öffentlichen Sicherheit die Einhaltung dieser Verpflichtung.
§ 4.
Wenn anläßlich dieser Überwachung festgestellt wird, daß eine der in 8 2 genannten Personen ihre Verpflichtung nicht eingehalten hat/ ist sie von der Gemeinde schriftlich unter Einräumung einer Nachfrist von höchstens einem Monat zur Rodung oder chemischen Beseitigung aufzufordern. Wird dieser Aufforderung nicht nachgekommen, hat die Gemeinde an Stelle des Verpflichteten auf seine Kosten die Rodung oder chemische Beseitigung auszuführen.
§ 5.
Übertretungen dieser Verordnung werden nach 8 33 des Gesetzes bestraft.
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