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- Verordnung
des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 2. Juni 1953, womit Bestimmungen aufgehoben werden, die zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche bezw. Verhinderung ihrer Einschleppung erlassen wurden.
Die Verordnung vom 15. Jänner 1932, LGBl. Nr. 6 (betreffend die Bekämpfung der Maul und Klauenseuche) Festsetzung von Schlachtungsfristen für die auf Schlachtviehmarkte, Schlachthöfe und sonstige Schlachtanlagen aufgetriebenen Schlachttiere), und die Verordnung vom 29. Dezember 1952, LGBl. Nr. 1/1953 (betreffend Maßnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Maul und Klauenseuche nach Oberösterreich), werden hiemit aufgehoben.
Die Bestimmung der Z. 7 im Abschnitte II der Verordnung vom 29. Juli 1946, Amtliche Linzer Zeitung Folge 33 ^betreffend die Beförderung von Tieren auf Eisenbahnen, Schiffen, Kraftfahrzeugen (Anhängern) und Luftfahrzeugen, in Oberösterreich und ihre tierärztliche Untersuchung, in der Fassung der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 25. Juni 1933, LGBl. Nr. 33, wird aufgehoben) die bisherige g. 8 wird I. 7 und die bisherige Z. 9 wird g. 8.